Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Ich freue mich für dich:)

    Ich schätze mal, es wird, wie du schon vermutest, eine Abfrage deines Wissens rund um die Rechte und Pflichten eines Scheininhabers

    Beste Grüße
     
  2. Mal eine Frage,
    Nur mal angenommen man bekommt die f3 Erlaubnis.
    Darf man dann ab Silvester f3 Feuerwerk ohne Genehmigung einfach zünden oder benötigt Es auch dann eine Genehmigung?
     
  3. F3 muss auch an Silvester angezeigt werden. "F2+ Artikel" wie z.B. die Zink 905 gelten als F2 und müssen nicht angezeigt werden.
     
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  4. F3 muss immer angezeigt werden
     
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  5. Die Antwort steht hier auch mehrmals im Thread;)
     
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  6. Das fragst dann mal bei der Behörde, und ich garantiere dir du bekommst den nicht:D
     
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  7. Falls du denn F2 eingetragen bekommst :rolleyes:
    Jentsch hat sich da bei mir entschieden dagegen gestellt. Ein Schwachsinn.
     
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  8. :haehae:
     
  9. Du meinst wohl F2 + oder?? Normales F2 ist ja automatisch mit drin... zumindest ist mir das so erklärt worden. Ich habe mir das vom Ordnungsamt nachtragen lassen.. (F2 +)
     
  10. Ich habe weder F2 noch F2+ drin, argumenration war das man F2+ nicht anzeigen müsse und deswegen nicht gestattet wird.
     
  11. Nun ja das legt jede Behörde anders aus. F2 muss aber auch tatsächlich nicht drin stehen ...steht bei mir direkt auch nicht drin - aber du kannst damit unterm Jahr F2 kaufen.
     
  12. #2637 Ravio, 22. Mai 2020
    Zuletzt bearbeitet: 23. Mai 2020
    Wo und an welcher Stelle hast Du dann aber den Nachweis mittels Deiner Erlaubnis, dass Du die F2 Artikel auch außerhalb der gesetzlichen 3 Verkaufstage legal erwerben darfst? Denn ohne eine Erlaubnis ist das zunächst mal verboten. Und es gab auch schon Händler die sich genau deswegen geweigert haben F2 Artikel zu verkaufen. Sicher nicht die Regel, aber streng genommen hast Du nirgendwo schriftlich bestätigt, dass Du die F2 Artikel mit Deiner Erlaubnis ganzjährig erwerben, verbringen und abbrennen darfst.
    Für F2 besteht nur an Silvester keine Anzeigepflicht, vielleicht ist das der Denkfehler. Kann ja jeder gerne anders beurteilen aber solange in der Erlaubnis nicht explizit eingetragen wird dass der Erwerb, das Verbringen und das Abbrennen von F2 + F3 Artikeln erlaubt ist, erscheint mir die Sache nicht Wasserdicht und könnte zu Problemen führen. Würde ich deshalb so auch nicht akzeptieren.

    Ich kann nur jedem empfehlen gegenüber der Behörde freundlich aber bestimmt und vor allem sehr gut informiert zu intervenieren. Hatte gerade beim Verlängern meiner Erlaubnis selber größere Probleme und habe die Sachbearbeiterin durch ausführlichen schriftlichen Widerspruch davon überzeugen können die Änderungen hinsichtlich der restriktiven Transportbeschränkung wieder zu canceln. Die Sachbearbeiter in den Behörden bearbeiten meistens auch noch viele andere komplexe Fachbereiche und sind manchmal einfach nicht genug im Thema und ausreichend gut bis ins Detail informiert. Und jeder der sich schon mal die Mühe gemacht hat sich intensiv in das Thema einzulesen, wird feststellen, dass es schon ziemlich zeitintensiv ist und hier und da auch nicht ganz so leicht zu durchschauen ist. Und vor allem sind es Beamte, die sich nur rein theoretisch mit dem ganzen Thema befassen und selber überhaupt keinen praktischen Bezug dazu haben. Da bleibt immer viel Spielraum für Fehlinterpretationen und Missverständnisse. Am Ende war die Dame sehr nett und einsichtig, so dass ich jetzt wieder eine vernünftige Erlaubnis ausgestellt bekomme. Es steckt also längst nicht immer böse Absicht von Seiten der Behörde dahinter.
     
  13. Ich bin der Auffassung das das durchaus "klar" geregelt ist.
    Vorweg: es geht mir im folgenden um die PTGs in F2 exklusive deren in §20 Abs. 4 1. SprengV genannten...

    Wenn ich mir §22 1. SprengV anschaue, wird das mMn sehr deutlich:

    Hier steht ja erstmal grundsätzlich, dass jemandem mit einer Erlaubnis nach §27 F2 ganzjährig überlassen werden kann.
    Natürlich kann man nun argumentieren, dass das nur gilt, wenn F2 auch eingetragen ist.

    Wenn man sich aber den folgenden Absatz anschaut:

    Hier wird nun von einer "entsprechenden" Erlaubnis und von "Berechtigung" geschrieben.

    Meine Schlussfolgerung ist nun folgende:

    Wenn ich eine Erlaubnis nach §27 SprengG habe, darf mir ganzjährig F2 überlassen werden.
    Begründung: Die SprengV differenziert mMn, ob generell ein 27er erforderlich ist, oder ob dieser auch für entsprechende Kategorien gilt.
    Meine These stütze ich darauf, dass F2 ja gar nicht Erlaubnispflichtig ist und es somit ja auch im Grunde keine Erlaubnis dafür geben kann.

    Fazit von mir: Wenn man einen 27er hat, egal was eingetragen ist (Ja, nach meiner Auffassung auch die Böllerschützen) darf dem Erlaubnisinhaber F2 überlassen werden.
     
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  14. #2639 TIE Fighter, 23. Mai 2020
    Zuletzt bearbeitet: 23. Mai 2020
    Dein Fazit in allen Ehren und deine Ansicht vertreten auch viele.
    Trotzdem ist genau dieser Fall vor dem Bayersischen Verwaltungsgericht verhandelt und entscheiden worden. Seit dem gelten die pyrotechnischen Gegnstände der Kat. F2 nach §20 Abs. 4 1. SprengV zu den Gegenständen die nur mit Befähigung verwendet werden dürfen.
    Dies ist halt nun so. Dies ist geltendes Recht und wird auch so lange gültigkeit besitzen bis sich jemand Gerichtlich dagegen durchsetzt.
    Bisher hatte noch niemand Lust, die Zeit und die finanziellen Mittel dies anzugehen.
    Solange gilt: F2 und F3 mit dem §27er ohne Befähigung, F2+ (wie es hier immer so gerne genannt wird) nur gegen §27er mit Befähigung.
    Und meiner Meinung nach auch richtig so. Sorry.
     
    ArneKoe84 gefällt das.
  15. @TIE Fighter:

    Du solltest den ziterten Beitrag von @PyroWolle noch einmal genauer lesen, denn er sprach explizit nicht von den besonderen F2-Artikeln, für die man Fachkunde braucht (§20 Absatz 4 der 1. SprengV), sondern von normalem F2.

    "Normales" F2 ist per se nicht erlaubnispflichtig (§4 Absatz 1 1. SprengV). Abbrand und Verkauf werden anderweitig beschränkt (§§22, 23, 24), jedoch mit Ausnahmen für Erlaubnisinhaber. Und in Verbindung führt das dazu, dass jegliche Erlaubnis ausreichen sollte, "normales" F2 unterjährig erwerben und nach Anzeige abbrennen zu dürfen.
     
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  16. Stimmt, jetzt wo du es sagst :rolleyes:
     
  17. Ich hatte ja auch vor einem Jahr den 27er Schein beantragt und sehr schnell bekommen. Bei mir steht nichts von F2, nur Erlaubnis F3.
    Hatte dann bei einem Pyrotechniker aus Süddeutschland, auch Shopverkauf, bestellt, die Unterlagen zukommen lassen und, der Verkauf wurde verweigert, weil kein F2 drin steht. Mit ihm hin und her diskutiert. Keine Chance. Zwei Sachbearbeiter im Gewerbeaufsichtsamt aufgesucht. Beide sagten, F2 wird nicht eingetragen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Allein die Erlaubnis nach §27 gibt einem das Recht, F2 unter dem Jahr kaufen und abbrennen zu dürfen. Ich habe die Sachbearbeiter gebeten, mir etwas schriftliches zu geben, damit ich das dem Händler geben kann. Bevor ich zu Hause war, war auch schon was in meiner Mailbox. Das Schreiben dem Händler zu kommen lassen, trotzdem verweigert. Er steht auf dem Standpunkt, dass F2 eingetragen werden muss. Aber das war nur der einzige Fall bei mir.
    Pyroland, Pyroweb, Feuerwerkshop und Röder haben den Schein sofort akzeptiert.
     

    Anhänge:

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  18. Die Diskussion gab es dich schonmal. Zum einen ist es dem Verkäufer freigestellt an wem er verkauft, zum anderen will er halt auf nummer sicher gehen, denn ein Schreiben ist schnell ausgestellt und muss nicht rechtlich verbindlich sein.
    Wenn die dir einen Wisch ausstellen wo drin steht, dass du Leute umbringen darfst, ist es immer noch verboten.

    Ich hab aber auch kein f2 eingetragen und bisher auch nirgends Probleme gehabt
     
  19. Naja... wenn man es wirklich so genau nimmt, dann dürfte auch niemandem mit einem Gewerbeschein F2 Feuerwerk überlassen werden, weil im Gewerbeschein nichts von F2 steht...

    Dann dürfte also keine Discounter Filiale, Drogerie, Spielwarenladen etc. mehr für den Silvesterverkauf mit F2 Artikeln beliefert werden.:D

    PS: Entschtschuldigung für das Abschweifen, es geht an sich ja um F3 im Thema...:rolleyes:
     
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  20. Natürlich gab es die Diskussion schon mal, und seit gefühlten 2000 Beiträgen wird immer das gleiche gefragt und das gleiche geantwortet.
    Und ja, einem Verkäufer ist es jederzeit freigestellt an wen er verkauft. Und dieser Wisch ist ja nicht von der Kleiderkammer ausgestellt worden, sondern von den 2 Amtspersonen, die mir auch das amtliche Dokument des 27 er ausgestellt haben.
    Und sei mir nicht böse, aber der Vergleich mit den Leute umbringen zeugt nicht von einem großen Licht.
    Ich war damals stocksauer, weil ich einige Batterien dringend gebraucht habe. Aber es gab ja andere, die innerhalb 4 Tagen geliefert haben .
    Was soll's, ich werde mich hier zu diesem Thema nicht mehr mit einbringen.

    PS:
    Übrigens habe ich dieses Jahr wieder einiges in diesem Shop bestellt, Diesmal reicht es mir aber, wenn er es pünktlich zu Silvester liefert.
     
  21. @PyroWolle

    anhand der beiden Absätze durchaus nachvollziehbar. Ich hatte ja bereits erwähnt, dass es von großem Vorteil ist sehr gut informiert zu sein! Ich bin trotzdem sehr froh, dass es bei mir in der Erlaubnis eingetragen ist, damit man zum gegebenen Zeitpunkt erst gar keine Grundsatzdiskussionen führen muss, weil man es schwarz auf weiß hat. Schlecht informierte Gefahrgutbeauftragte, nicht zahlungswillige Haftpflichtversicherer oder Zollbeamte könnten da ein Hindernis werden. Klar, wird man am Ende zu seinem Recht kommen. Aber eventuell benötigt man doch noch mal eine schriftliche Bestätigung vom Amt oder muss zumindest den entsprechenden Gesetzestext parat haben. Und dann muss man noch darauf hoffen, dass lediglich ein Auszug oder eine Kopie aus dem Gesetzestext zum Nachweis anerkannt wird. Recht haben bzw. bekommen kann dann gegebenenfalls ein Weilchen dauern und unnötige Nerven kosten. Zudem arbeiten Behörden erfahrungsgemäß sehr langsam.

    Am traurigsten ist, dass Du mit Deiner These bestimmt Recht hast!
    Wenn F2 Feuerwerk doch gar nicht erlaubnispflichtig ist und es deshalb gar keine Erlaubnis dafür geben kann, warum braucht man dann am Ende eben genau diese Erlaubnis, um es unterm Jahr erwerben zu können?
    Ziemlich verquere Beamtenlogik oder am Ende einfach nur vergessen und nicht ganz zu Ende gedacht. Ich bin mir sicher, man hätte es auch intelligenter lösen kann.
     
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  22. Ich persönlich würde ich in einem Shop, der mir trotz 27ers und vernünftiger Nachfrage die Herausgabe unterm Jahr verweigert, nichts mehr bestellen. Kommt vielleicht auch darauf an, wie es desjenige begründet und rüberbringt.... aber generell empfinde ich so ein Verhalten eher als kundenunfreundlich. Kann jeder gerne sehen wie er will aber ich fände das nicht in Ordnung so.
     
  23. Es lebe die EU sage ich nur, für mich sind so manch Berechtigungen. Nur das Mittel zum Zweck, die Leute zu kontrollieren. Bestes Beispiel ist der KWS :narr:
     
  24. Ämter handeln oftmals über ihre Qualifikation hinaus. Da werden Sachen verboten oder erlaubt die keiner Zustimmung brauchen oder nicht verboten werden dürfen.
     
  25. Warte noch immer die sagen der Verfassungs Schutz gab noch keine Rückmeldungen Alter wie lange kann sowas dauern warte seit Dezember.
     
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