Bestimmung Vermieter "verbietet" / reglementiert die Aufbewahrung von Kat.2 zu Silvester im Keller

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von FDFireworks, 31. Juli 2020.

  1. Hallo liebe Nutzer,

    ich weiß nicht, ob es ein solches Topic schon gibt, jedoch bin ich im Forum nicht so recht fündig geworden, weshalb ich versuchen werde möglichst präzise zu sein.

    Meine Vermieterin (die Mutter eines guten Freundes) ist der Meinung, dass ein Keller laut SprengG. ein bewohnter Raum ist und dort dementsprechend nur 1kg NEM aufbewahrt werden darf.

    Ich bin der Meinung, dass Sie den Gesetzestext fehlerhaft interpretiert, da der Keller an sich ja kein Aufenthaltsraum ist, wie bspw. ein Wohn- bzw. Schlafzimmer.

    Im Mietvertrag hat sie also festgehalten, dass nicht mehr als 1kg aufbewahrt werden dürfen und, dass man ihr genaue Angaben darüber machen muss, was und wie viel man aufbewahren möchte / was man gekauft hat.
    (Laut eigenen Angaben, sah' sie sich dazu gezwungen, weil ihr Schwager ihr ein Video von der Explosion einer chin. Fwk Fabrik zeigte, weshalb sie befürchtet, dass das Feuerwerk im Keller ggf. das Haus zum Einsturz bringen könnte).

    Ich bin nicht sehr bewandert was Mietrecht betrifft, aber in meinen Augen bin ich ihr gegenüber keiner Angaben bzgl. meiner Einkäufe und Eigentum verpflichtet, solange sich alles im gesetzlichen Rahmen bewegt. (Da ich ja keine Lagerung betreibe, sondern über Silvester aufbewahre, ohne danach etwas übrig zu lassen).
    Folglich halte ich den Passus im Vertrag für unwirksam.

    Vielleicht kann mich allerdings jemand eines Besseren belehren und ich darf mir in Zukunft nicht mehr als zwei Batterien und schon gar keine Verbundfeuerwerke kaufen. :)

    Oder aber, jemand kennt sich mit SprengG. und Mietrecht ausreichend aus, um mir weiterhelfen zu können!

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße,

    Fabian (FDFireworks):)
     
  2. Unabhängig von der gesetzlichen Grundlage für 1 kg NEM in diesem "bewohnten" Kellerraum wird es im Streit mit der Vermieterin wohl kaum zu einer gütlichen Lösung kommen. Entweder man findet gemeinsam (und u.U. mit einiger Überzeugungsarbeit) eine Lösung oder der Hausfrieden ist Geschichte. Ich persönlich fände dann wohl für die 3 Tage vor Silvester eine alternative Lösung außerhalb des Kellers.

    Bitte beachte auch, dass du aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der einzige Kellernutzer innerhalb deines Brandabschnittes bist und dementsprechend alle dort gelagerten Feuerwerkskörper zusammengezählt werden müssen. Bei 10 Kellerparteien wären 1 kg dann einfach nur dein regulärer "Anteil"
     
    FDFireworks gefällt das.
  3. @schnix

    Lieben Dank für die Antwort!

    Klar, bei einer etwaigen Diskussion, würde natürlich nichts Angenehmes herauskommen. Ich frage mich eben nur, ob ich wg. fehlender gesetzl. Grundlage ihre Klausel einfach ignorieren kann und mein Zeug für die Tage dort abstelle, verzünde und alles ist wie vorher.

    Bzgl. der Regelung der anderen Keller: Darüber habe ich mir im Vorfeld mal Gedanken gemacht.Es sind insgesamt 4 Parteien. Zwei davon sind zwei alte Ehepaare, eine meine Freundin und eben ich. Mit allen habe ich gesprochen und niemand außer mir hat vor an Silvester dort etwas abzustellen. Muss man dann trotzdem davon ausgehen, dass in den anderen Kellern etwas steht?

    Nochmals lieben Dank!
    Ich hoffe meine Unwissenheit plagt nicht zu sehr :)

    Liebe Grüße
     
  4. Oh man. Ich hätte einfach nichts davon erzählt, wieso auch. ;) Muss man mit rechnen, dass Muggel Fwk gegenüber nicht aufgeschlossen sind. Ich glaube kaum, dass sie es Silvester oder die zwei Tage davor kontrollieren wird. Einen Schlüssel darf sie ja eh nicht haben und erst recht nicht, wenn Sie der Auffassung ist, dass es sich um bewohnten Wohnraum handelt. Stell doch sonst deine Einkäufe in irgendeinen Karton oder so? Früher als Kind habe ich neben den Sachen geschlafen. :D:eek:
     
  5. sicher ist sicher :sneaky:
     
  6. Damit hast dir selbst ins Bein geschossen, nachher kann das noch zum beenden des Mietvertrag führen. Einfach an den Gesetzlichen Rahmen halten fertig. Kurzzeitiges Aufbewahren und nicht etwas von lagern schwafeln.
     
  7. So ein ähnliches Verbot wollte unsere Hausverwalterin auch in die Hausordnung aufnehmen. Allerdings wollte sie ein generelles Verbot von Sprengstoff. Ich habe einen erweiteten Vorschlag zur Versammlung eingebracht, in dem das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Giftstoffen, chemisch reaktiven, biologischen Gefahrenstoffen und allen anderen übermäßigen Brandlasten wie Papier, Holz etc verboten ist.
    Daraufhin waren sich alle Parteien einig, dass wir das mit der Hausordnung nicht brauchen.
    (Jeder hat wohl Farb- und Lösungsmittel, alte leicht brennbare oder auch andere Gefahrestoffe im Keller und Wohnräumen die im Falle eines Brandes problematisch sind).
    Ich würde das notfalls von einem Anwalt klären lassen (Beratungsgespräch).
     
  8. #8 TIE Fighter, 1. August 2020
    Zuletzt bearbeitet: 1. August 2020
    Ich zitiere mal wieder aus meiner beliebten SprengLR410:
    4
    4.1
    (2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist.

    In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.

    (3) Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:
    - in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sind,
    - in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen,
    - in oder an einer Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, ist.

    Wie das ganze aber rechtlich im Sinne einer Hausordnung zu bewerten ist kann und will ich nicht bewerten.
    Auf jeden Fall eine ganz blöde Situation.
    Ich bin zu unseren lieben und netten aber nicht feuerwerkaffinen Nachbarn gegangen und habe mir dort Lagerplatz für F2 Ware „besorgt“. Somit bin ich aufbewahrungstechnisch nur noch für meine F3 Ware zuständig. Die sind froh mir helfen zu können, sich nicht um Feuerwerk kümmern zu müssen aber trotzdem ein schönes Feuerwerk zu bekommen. Auf dem Dorf hilft man sich gerne ;)
     
  9. die Vermieterin redet ja laut Deinem Beitrag von dem Keller , wie sieht es denn in der Wohnung aus ? habt Ihr eventuell eine Abstellkammer wo Ihr FW aufbewahren , nicht lagern könnt ?
    es gibt doch sicher Regeln was ein Vermieter in die Hausordnung aufnehmen darf , eventuell mal beim Mieterbund anfragen . und immer vom aufbewahren , nicht lagern sprechen .
    was genau hat Sie denn in den Mietvertrag geschrieben ? 1kg Feuerwerk oder 1kg NEM ?
     
  10. Wer viel redet, geht irr
     
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  11. Ich stell die Sachen immer ins Bad. Die Luftfeuchtigkeit ist da bei angemessenem Lüften unkritisch, und es ist ein unbewohnter Raum.
     
  12. Ein Mietvertrag für ein frei finanziertes Objekt unterliegt keinem Formzwang. Das bedeutet, dass der / die Eigentümer reinschreiben können, was sie wollen. Durch die Unterschrift beider Parteien wird die Rechtspflicht anerkannt. Auch wenn ein Keller nicht zum "dauernden Aufenthalt von Personen dient" , aber als bewohnter/ bewohnbarer Raum deklariert ist........:(.

    In deinem Fall wäre es besser gewesen, gar nicht erst das Thema Fw anzusprechen. Du wirst die 1 Kg NEM hinnehmen müssen.
    Allerdings bist Du gegenüber deiner Vermieterin nicht auskunftspflichtig, was und wieviel Du gekauft hast. Der Mietvertrag bescheinigt eine entgeldliche Gebrauchsüberlassung und die Einhaltung der vertraglichen Pflichten daraus liegen in deiner Verantwortung.
    Deshalb hat sie auch kein Recht, Kontrollen durchzuführen. Auch nicht, bei begründeten Verdacht. Dies bleibt den Behörden vorbehalten.
    Und für 3 Tage würde ich über den Vorschlag von @tommihommi1 nachdenken.
    Allerdings ist ein Bad nicht grundsätzlich ein unbewohnter Raum....zumindest nicht für jemanden mit einem Reizdarmsyndrom:rolleyes:.
     
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  13. Sorry, dass ist so nicht richtig, was auch etliche Urteile schon bestätigt haben. (Renovierung nach Auszug, Haustiere etc.) Ich kann in Verträge viel reinschreiben, wenn der Tag lang ist. Selbst wenn jemand das unterschreibt, heißt das noch lange nicht, dass es rechtswirksam ist.
     
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  14. Auch wenn es Formulierungen gibt, die sich im Nachhinein als unwirksam zeigen, ist ein Vertrag eine freiwillige Übereinkunft zwischen zwei Vertragspartnern. Einen Vertrag unterschreiben, und vorher schon wissen dass man sich nicht daran halten will und wird, ist für mich nicht die feine Art (auch wenn Teile rechtsunwirksam sein sollten). Keiner zwingt einen zu dem Vertrag.

    Deshalb mein Fazit: Halte Dich an den von Dir unterschriebenen Vertrag. Oder schau dass Du ihn ändern kannst. Oder kündige.
     
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  15. Sehe ich auch so, aber ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass ein Vertrag oder einzelne Klauseln eines Vertrages nicht zwingend rechtswirksam sind, nur weil beide Parteien diesen unterschrieben haben.
     
  16. Ich weis nicht was hier zur Debatte steht. Es gibt ein Gesetz wo klar steht was und wo und vor allem wie viel gelagert werden darf- Wohnräume etc, Wenn man natürlich schlafende Hunde weckt ist mal selber schuld. Und ich glaube auch nicht das dein Kellerabteil eine Brandschutztüre besitzt. Vertrag hin oder her, der Vermieter/Eigentümer hat hier das Hausrecht und er kann sehr wohl die Lagerung untersagen, denn es besteht Gefahr für andere Mitbewohner im Haus. Vor allem überlege Dir man was passiert wenn durch einen technischen Defekt was losgeht und das Haus abfackelt !
    Daher Lagermengen / Aufbewahrung beachten und wein Bad ist sehr wohl ein bewohnter raum !
    Nicht bewohnter Raum, ist nur eine Abstellkammer, oder ein Zimmer ohne Fenster, außerdem dürfen dann keine Schränke oder ein Bett stehen. Verboten ist auch die Lagerung in in Räumen wo der Hauptstromanschluss ( HAK ) sitzt.
    Der Vermieter darf das sehr wohl in diesem Fall kontrollieren denn hier ist dann von einer Gefahr auszugehen. Er könnte auch die Behören anrufen, aber wenn dann etwas nicht passt, ist nicht nur das Feuerwerk beschlagnahmt sondern es kommt noch zu einer saftigen Strafe.
     
  17. er will ja nicht Lagern , sondern aufbewahren
     
  18. Was ist daran so schwer? Wenn die Vermieterin Nein sagt, ist es auch Nein.

    Der Vermiter kann dir auch untersagen, einen Hund zu halten.

    Das was deine Vermiterin allerdings nicht darf, ist Auskunft zu verlangen, was du da aufbewahrst.
     
    tribun77 gefällt das.
  19. Nein, sie kann nur sämtliche Tierhaltung verbieten, lediglich Hunde auszuschließen geht nicht. Mietverträge sind eine komplizierte Sache und schnell sind einzelne Paragraphen falsch.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  20. selbst ein Wasserbett können Vermieter verbieten
     
  21. Aber nur in Häusern die vor 1949 gebaut wurden....
     
  22. Nicht unbedingt. Wenn sie speziell gegen Hunde allergisch ist, muss sie ja nicht alle Tiere verbieten.
     
  23. Hehe, da liegt der Fehlglaube. Wenn ein Vermieter lediglich eine einzelne Tierart ausschließt, ist die Klausel ungültig. Gibt es inzwischen einige Gerichtsurteile zu.

    PS Weiß ich auch nur, weil ich den Ärger mal selbst mit einer Vermieterin hatte.
     
  24. Und wenn der Vermieteres es dann aber schlau macht und untersagt die Tierhaltung mit Ausnahme von so ziemlich allen gänigen Haustieren, bis auf Hunden?
     
  25. Du machst es dir aber sehr einfach..
     
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