Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Top, danke! :)
     
  2. Ok, dann lass es mich nochmal anders formulieren: Ich wollte Sachen an einem Ort (=Container) unterbringen, der einem Händler gehört, welcher dort Ware (Lagergruppe 1.4G) aufbewahrt gemäß Anlage 6 der 2. SprengV (demnach bis 350kg) aufbewahrt. Es handelt sich also nicht um ein abgenommenes/zugelassenes Lager.
     
  3. Ups, Vorsicht! Wird nur eine PTG mit 1.3G aufbewahrt sinkt die gesammte Menge von 350kg auf 50kg NEM. Im Verkausraum Sinngemäß von 70kg auf 5kg. Das ist ja das Problem mit 1.3G und genau das war die Geburtsstunde der Käfige. Wenn der Händler noch alle Sinne beisammen hat wird er es niemals machen :(
     
  4. Soo, heute das vorerst letzte Gespräch mit der Sachbearbeiterin gehabt. Ich werde meinen Antrag nachher einschicken und laut ihr steht der Erlaubnis nichts mehr im Wege.

    Eins noch: Sie wollte von mir eine Auflistung, wie viele Artikel aufgelistet nach F2 und F3 und zusätzlich nach Art des Artikels (Knallkörper, Rakete etc.) ich circa in den nächsten 5 JAHREN verbrauchen werde.

    Musste das von euch auch jemand machen?
     
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  5. Nö. War aber ein langer anstrengender Weg ;)
    Und eigentlich geht das auch nicht nach Artikeln sondern nur nach NEM. Ist eine Vorgabe für den Umgang mit SP.
     
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  6. NEM war tatsächlich nicht interessant, nur die Stückzahlen.
    Habe etwas Angst, dass die bei meinem Böllerverbrauch denken, ich hab nicht alle Latten am Zaun :D
    Nur gut, dass die Funke P1 sind :D
     
  7. Nein, hatte im Antrag sinngemäß angegeben, dass lediglich nur eine Aufbewahrung gemäß der Kleinmengenregelung für Privat bei mir in Betracht kommt. Damit war das Thema durch.

    Vor allem, woher sollst Du das denn jetzt schon wissen? 5 Jahre ist eine lange Zeit...
     
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  8. Ich habe auch eine Aufbewahrung im Sinne der Kleinmengenregelung angegeben.
    Hier scheint es auch gar nicht um die Aufbewahrung zu gehen, da ja die Artikel, welche in den nächsten 5 Jahren verbraucht werden, niemals alle zusammen aufbewahrt werden.

    Ist auch auf dem "normalen" Teil des Antragsformulars, zur Aufbewahrung gibt es ein Extra Blatt.
    Begründung war mehr oder weniger, dass Böllerschützen auch ihren Verbrauch an Schwarzpulver etc. angeben müssen.
     
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  9. Diesen Abschnitt habe ich in meinem Antrag auch, aber habe den halt komplett unausgefüllt gelassen.
     
  10. Achtung, hier müssen alle Alarmglocken an gehen...
    Das riecht verdammt nach einer Auflage, die so gar nicht in den Scheinen stehen dürfte...

    Ich würde Ihr freundlich darauf Antworten, dass du das natürlich nicht abschätzen kannst.
    Es gibt ja auch immer neue Artikel, also kann man ja gar nicht sagen, wie man das Aufteilt.

    Wie schon einige schrieben, haben einige Sachbearbeiter immer noch den "27er für Böllerschützen" im Kopf.

    Mein Rat wäre alles mögliche zu versuchen, dass da nichts dergleichen im Schein steht. Auflagen sind immer gern ganz schnell rein geschrieben, ob raus, bekommt man sie für gewöhnlich nicht so schnell.

    Ja klar, die Verwenden ja auch Schwarzpulver. Da ist ganz klar geregelt, dass man hierfür einen "Verbrauchsnachweis" führen muss....
     
  11. Einfach mal nachfragen wie und vor allem wo die gute Frau das denn nachhalten will. Im Schein ist da kein Platz für vorhanden. Ich höre hier den Amtsschimmel schon ganz deutlich.
    Wenn du die F2 Böller zu Silvester verwendest, brauchst du diese strenggenommen ja nicht auf den 27er anzurechnen, da die Verwendung zu Silvester jedem frei steht. Wenn sie es so haben will, wird nur angegeben was an F3 zu Silvester und F2/F3 unterm Jahr zur Verwendung kommt. Und da fallen schon gaaaaanz viele Böller weg ;):cool:
     
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  12. #2937 TIE Fighter, 16. September 2020
    Zuletzt bearbeitet: 16. September 2020
    Hatte bei mir keine 4 Wochen gedauert :D
    Ich habe sage und schreibe 8 unglaublich schöne amtliche Siegel mit dem Zusatz gändert oder gestrichen in meinem Schein drinnen :wall:
    Erlaubnis 3.jpg
     
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  13. Ja klar, das ist mir durchaus bekannt. Ist ja auch nicht anders wenn man privat nach Anlage 7 aufbewahrt, da sind es dann ja auch sofort 3 statt 10kg (bzw. 5 statt 15, bei Gebäuden ohne Wohnraum). Mittlerweile ist das auch eh alles vom Tisch, der Container des Händlers ist schon lange nicht mehr existent. Meine PtG bewahre ich mittlerweile nach Anlage 7 auf, zwangsweise leider natürlich verteilt auf verschiedene Gebäude/Räume.

    Mich würde nur Eure Meinung dazu interessieren. Kann ein Händler, der nach Anlage 6 aufgewahrt dort auch PtGs für seine Kunden (die diesen bereits gehören) aufbewahren, oder gilt dann für diese automatisch Anlage 7?
     
  14. Es geht nicht darum von wem es ist oder wie lange es aufbewahrt wird. Es geht ausschließlich darum Gefahrgut dem Regelwerk entsprechend sicher aufzubewahren. Da gelten halt Maximalmengen die ingesammt nicht überschritten werden dürfen. Die Freimenge kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Wenn dei Dealer insgesammt unter 350gk bleibt ist alles tutti.
     
  15. Naja, die Anlage 6 zur 2. SprengV bezieht sich aber auf "Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich". Sprich, diese Mengen dürfen im GEWERBLICHEN BEREICH aufgewahrt werden ohne, dass man dafür ein anmeldetes Lager braucht. Sprich: Da geht es dann eben doch darum, wer hier aufbewahrt, bzw. von wem es ist. Die Frage ist dann eben, wie es ist, wenn der Gewerbetreibende, für den Anlage 6 gilt, für einen Kunden, für den prinzipiell Anlage 7 gelten würde, PtG mit aufbewahrt.
     
  16. Könnte mir gut vorstellen das genauso einige Händler verfahren, aber das gilt noch immer Anlage 6, sonst dürfte man als Käufer ja nur nach den Freimengen bestellen. Wie soll das funktionieren wenn man auch nur 1 Teil 1.3 bestellt ?
     
  17. Es gibt nur ein etweder oder, kein sowohl als auch. Selbst Röder (stellvertretend für alle Online-Händer) bewahrt für dich deine Ware auf, da der Eigentunsübergang mit Geldfluß einhergeht. Nur das Überlassen darf erst an den offiziellen Verkaufstagen geschehen. Insoweit bewahrt Röder deine Ware in seiem Lager für dich auf. In deinem Fall bewahrt dein Händler gewerblich zu den vorgegebenen Regeln Ware für dich auf, ohne dafür eine weitere Freimenge in Anspruch nehmen zu können. Kann er machen, muss er aber natürlich nicht wenn er dadurch auf Freimenge verzichten müsste oder aus welchem Grund auch immer. Wem die Ware letztendlich gehört spielt keine Rolle. Sein Gelände, sein Container, seine Freimenge.
     
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  18. Ja stimmt. Wenn F2 Knaller an Silvester wegfallen sind es bestimmt 80% weniger.

    Ich glaube nicht, dass sie das als Auflage gedacht hat, sie wollte auch lediglich eine grobe Schätzung. Das ich das nicht genau sagen kann, war ihr schon klar
    Was war das denn bitte unter II. ? Damit wäre das Ding ja quasi wertlos bzw. blieben nur die F3 Cakes.
     
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  19. genau wie ich es gemacht habe.
    Hat sich zum Glück erledigt.

    Mein Sachbearbeiter hat nach der Anzahl der Feuerwerke gefragt. Die Antwort ist die gleiche.
    Kommt ganz auf die finanzielle Situation an.

    Beste Grüße
     
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  20. #2945 TIE Fighter, 16. September 2020
    Zuletzt bearbeitet: 16. September 2020
    So sieht´s aus.
    Aber:
    - "Eine Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen darf nicht erfolgen."
    - "Für grenzüberschreitendes Verbringen ist eine Genehmigung der BAM erforderlich."
    - "Für die Beförderung ist aussschließlich die GGVSEB maßgeblich bestimmend."
    war alles im Schein und ist insgesammt nicht so zuträglich.
    Nichts Aufgewahren heißt alles am 31.12. Kaufen und verballern. Jedwede Reste, auch durch Sturm, Nebel oder gesundheitlichen Probelemen wäre dann ein unerlaubter Besitz nach SprengG.
    Keine Ware aus Polen oder Belgien da grenzüberschreitendes Verbringen ausgenommen wurde.
    Befördern nur nach GGVSEB, nix ADR. Ja klar. Heißt bei einer F3-1.3G Batterie ist Schluss. Aber nur die kleinen, nicht die goßen :wall:
    Das war ein Spaß :narr:
     
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  21. Das ist kompletter Blödsinn, wo hast du das her?

    Du bist natürlich erst Eigentümer, sobald du die Artikel erhältst, damit ist dann der Kaufvertrag erfüllt. Der Geldfluss hat nichts damit zu tun, wer Eigentümer ist.
     
  22. #2947 Kooikerfreund, 16. September 2020
    Zuletzt bearbeitet: 16. September 2020
    Ich dachte Lagerung ist gewerblich, Aufbewahren darfst du dann doch :D.

    Nochmal was anderes:

    Ich beantrage die Erlaubnis jetzt für F2 und F3. Soll ich den § 20 (4) nochmal extra erwähnen oder bringe ich die damit eher dazu, den auszuschließen?
     
  23. "Eine Lagerung von PtG darf nicht erfolgen" ist doch kein Hindernis, da sind wir wieder bei Lagern vs Aufbewahren
     
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  24. #2949 Excalibur75, 16. September 2020
    Zuletzt bearbeitet: 16. September 2020
    Auch nicht ganz richtig....wenn du die Ware später bezahlst als erhältst, bleibt rechtlich gesehen, der Händler Eigentümer der Ware, bis du bezahlst. Gibt immer so einen schönen Stadardtext unter Rechnungen : Die Ware bleibt solange unser Eigentum, bis zur vollständigen Bezahlung.
    Mit dem anderen hast du aber Recht
     
  25. Ich würde keine schlafenden Hunde wecken. Wenn sie der Meinung ist, dass die ausgeschlossen sind, dann wird sie das als Auflage reinschreiben.
     
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