Bestimmung Lagergruppenzuordnung . . . Ich komme nicht mehr mit

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Pyroliebe, 5. Dezember 2017.

  1. Mal eine ganz simple Frage.
    Wie kommt man überhaupt zu der Annahme das ein bereits CE zertifizierter Artikel eine andere / abweichende LGZ haben sollte als ADR Gruppe ?

    Was ändert sich denn vom transportieren hin zum lagern / aufbewahren des jeweiligen Artikel ?
     
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  2. Zum Konsens

    Bei der CE Zertifizierung eines Artikel wird keine Lagergruppe festgelegt, sondern nur die Klassifizierung für das ADR. Also die sogenannte Transportklassifizierung, entsprechend den europaweit geltenden Vorschriften für den Transport von Gefahrgut. Die Prüfung bezieht sich auf das Versandstück, also den oder die Artikel mit Umverpackung und Versandkarton. Das reicht den meisten EU-Ländern offensichtlich auch aus, um ihre nationalen Lagervorschriften einzuhalten (meine Vermutung). Die Importeure um Deutschland herum, kennen die Begrifflichkeit "Lagergruppenzuordnung" also gar nicht. Inzwischen die meisten schon, da die hiesige 2.SprengV diese fordert. Und schwups da kommt die BAM in Spiel.

    Zur Frage von Farben im Himmel. Die Lagergruppenzuordnung bezieht sich auf den Einzelartikel, die Transportklassifizierung auf das geschlossene Versandstück. So kann ein 1.4G Versandstück geöffnet 1.3G sein oder auch ein 1.3G Versandstück geöffnet 1.1G

    Darum fallen alle Artikel ohne Lagergruppenzuordnung hierzulande in die Lagergruppe 1.1G
     
  3. Wie siehts mit: LR410, Seite 5, Absatz 9 Satz 2 aus?
     
  4. Die Lagergruppenzuordnung wird oft mit dem Hinweis "in Versandverpackung" erteilt, der Einzelgegenstand hat dann weiterhin keine, wenn es nicht eine zweite Zulassung gibt.
     
  5. Hat nichts mit der Aufbewahrung im privaten Bereich zu tun.
     
    schneiper gefällt das.
  6. So... Man höre und staune. Ich habe gestern ein Schreiben von der Europäischen Kommission bekommen. Erstmal ist es noch nicht so aussagekräftig, aber lest selbst:

    Sehr geehrter Herr xxxxx,

    vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.01.2019, das als Beschwerde unter dem Aktenzeichen XXX registriert wurde.

    Ihre Beschwerde wird auf Grundlage des einschlägigen EU-Rechts geprüft werden. Die Dienststelle Binnenmarkt, Industrie, Unternehmterum und KMU wird Sie über die Ergebnisse und etwaigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde unterrichten.

    [...]

    usw. usf.
     
  7. Das wär ja ein Traum wenn die EU da wirklich tätig wird!
     
    Mofafreund gefällt das.
  8. Und schon Antwort erhalten?
     
    Mathau, Pyro tha dragon und Drizzel gefällt das.
  9. Hallo Mofafreund,

    nein da kam bisher nichts mehr. Wahrscheinlich wird es nicht weiter verfolgt.

    Grüße
     
    Mofafreund und Mathau gefällt das.
  10. Der Threadersteller zeigt die Machenschaften der BAM hinsichtlich der Verteilung der LGZ wunderbar auf, wenn man die ersten Beiträge auf Seite 1 liest...Auwei da steht definitiv Ärger ins Haus...
     
    DirtyHenri, H3ISENB3RG und progres99 gefällt das.
  11. Die Lagergruppenzuordnung verstößt definitiv gegen europäisches Recht, schon deshalb weil sie sich über dieses stellt. Scheinbar hat aber keiner die Zeit und das Geld dagegen vorzugehen.
     
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  12. Aber man sieht ja an den Aussagen des Foristen audiopyrophil dass noch nix kam - nach über einem Jahr...
     
  13. Nun - liebes Forum - kam heute eine Nachricht der Referatsleiterin der Chemie- und Kunststoffindustrie.

    Da steht sehr sehr viel drin, aber ich versuche es wirklich zu bündeln:
    Es wird KEIN Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts eingeleitet.
    Es wird aber im Rahmen einer Konformitätsüberprüfung die Vereinbarkeit der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den Bestimmungen/Verpflichtungen der Richtlinie, einschließlich der Definitonen, geprüft (darunter KANN auch die LGZ fallen). Es läuft seit dem 22. Juni 2020 eine 14 monatige Studie, in der die Konfirmität in allen Mitgliedstaaten in Bezug auf die EU-Rechtsvorschriften für Pyrotechnika und Explosivstoffe überprüft wird. Wer die Ausschreibung für diese Studie gewonnen hat, weiß ich leider nicht. Sobald die Berichte über die Konformitätsbewertung bei den Kommissionsdienststellen eingegangen sind, werden die Kommissionsdienststellen eine unabhänige Bewertung vornehmen, bevor sie endgültig über die Einhaltung durch einen Mitgliedsstaat entscheiden.

    Aus diesem Grund wird dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgeschlagen, diesen Fall aus Opportunitätsgründen in einer seiner nächsten Sitzungen abzuschließen. Dieser Abschluss greift jedoch weder den Ergebnissen einer späteren Konformitätsbewertung durch die Kommission noch der rechtlichen Bewertung durch nationale Gerichte in dieser Angelegenheit vor.
     
  14. Kurz zusammengefasst:
    Sie drehen sich im Kreis, wollen keinem wehtun und vertagen auf späääääääääter.:D
     
    ArneKoe84, Micha87 und Pyro tha dragon gefällt das.
  15. Da auch ich bezüglich der Lagergruppenzuordnung (LGZ) quasi auch nur Bahnhof verstehe, obwohl ich hier recht viel im Forum unterwegs bin, wollte ich das Thema mal hochholen. ;)

    Hat jemand Infos wo es eine Liste gibt was keine LGZ hat. Ich hatte hier z.B. nur mal gelesen, dass die Tropic Exploder 5 keine haben, obwohl P1 und frei ab 18.

    Ich finde, als Endverbraucher - und selbst als sehr interessierter Endverbraucher - kann man eigentlich nicht wissen, welche Artikel ggfs. keine LGZ haben. :dontthinkso:
     
  16. Kam nicht auch mal die Frage auf, ob das mit der LGZ überhaupt für privates Aufbewahren gilt?
    Bin auch ziemlich verloren was das angeht.
     
    glock-shooter gefällt das.
  17. Meine hier um Forum schon mal gelesen zu haben. Keine Lgz,gleich 1.1g. Also maximal 1kg Aufbewahrungsmenge. Aber diese unsägliche Lgz Nummer, wieder reine De Geschichte.Um das vermeintlich Pöse uns vor zu enthalten.
     
  18. Ist am Ende dann eigentlich auch fast egal, da ist der Sprung zu 1.3 G mit 3 kg auch nicht sooo groß :sneaky:
     
  19. Kommt regelmäßig und regelmäßig wird festgestellt, dass privat und gewerblich, ein Unterschied ist...
    Welch Wunder. :wall:
    Hatte letztens auch erst wieder ein gewaltiges Tamtam mit dem Zoll... :D Ich Verbrecher hatte doch glatt unterlassen, die Einfuhr der in Tschechien erworben PtG anzuzeigen... :eek: Außerdem alles hochexplosiv, illegal, verboten, keine LGZ usw.
    Ich hatte fast vier Stunden Spaß. Hab direkt vergessen, das ich nen Schein habe. :rofl:
     
    Feuertänzer, Lavastion, Snajdan und 3 anderen gefällt das.
  20. Aber war auch was Belastbares dabei? Hast du einen Link? Bin nicht sonderlich im Forum bewandert:unsure:

    Anmelden?:lol:
     
  21. als 27er sollte man sich da eh nicht so tief reinknien, da man ja nen Schrank oder Ähnliches hat und tunlichst auf die LR410 achten sollte
     
  22. @lotusXback
    Richtig. Aber die Sache mit dem Bunkerstellplatz reißt es dann wieder raus. Zumal ich ja als Privatperson im Ausland kaufe. LGZ ist eigentlich nur interessant wenn gewerblich.
     
  23. Also meines Wissens nach ist die Lgz nur für Händler relevant und das auch nur in Deutschland. Sprich P1, mit CE und allem, kannst im ganzen EU Ausland kaufen, nur in Deutschland nicht. Einführen aus z.B. Polen ist aber kein Problem, wenn man Endverbraucher ist, da es dann wie normales P1 gewertet wird, weil man sie ja nicht gewerblich lagert. Das einzige Problem wäre da halt Zoll und P1. Aber halt nur für Händler relevant, das ist auch der Grund warum viele P1 Artikel keine Lgz haben, sie anzufordern kostet einiges an Geld, und wenn dan eine Packung TB5 25€ kostet, schlägt da niemand so sehr zu, dass es wirklich gewinn bringt. Zu viel Aufwand für zu wenig Gegenleistung.
     
  24. Hallo,
    Lagergruppen gibt es nur nach dem Sprengstoffrecht, nach dem ADR sind das die Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6, wobei die Unterklasse 1.5 der Lagergruppe 1.1 zugeordnet wird. Die Unterklasse 1.6 gibt es in Europa nicht.
    Die Begriffsbestimmung steht im Anhang Zu § 2 der zweiten SprengV in Ziffer 2.1.1; in den Ziffern 2.1.2 bis 2.1.5 steht dann was zur Lagergruppe 1.1 bis 1.4!
    Im Anhang Zu § 2 zweiten SprengV Ziffer 4 steht " Aufbewahrung von Explosivstoffen sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)", wobei dann in der

    Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg und der

    Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

    stehen.


    Im SprengG § 5 steht unter:

    (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
    1. der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
    2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.!

    In der ersten SprengV § 17 steht:

    (1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:
    1. den Namen des Herstellers,
    2. einen alphanumerischen Code und
    3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt.
    u.s.w.

    Damit dürften alle Fragen beantwortet sein.
     
    KLONK gefällt das.
  25. hier gehts doch um die Lagergruppenzuordnung und nicht um die eigentliche Lagergruppe

    sprich der Müll welcher nur in Deutschland existiert
     
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