Plenarsitzung zu Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Siehe Tagesordnung 4. Nachtrag zur Tagesordnung der 998. Sitzung Tagesordnungen & Termine Bisher - keine Angekündigten Reden Zur Drucksache Hier wird ersichtlich, worüber abgestimmt werden soll Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Termin Wann: 18.12.2020 - 10:15 Uhr Hier im Livestream: Livestream des Bundesrates Da es im Monsterthread schon nach kurzer Zeit untergegangen ist und nachfragen kamen, dachte ich mir - da es viele Interessiert eröffne ich hierfür einen Thread Wenn ich irgendwo Fehler eingebaut habe, etwas falsch wiedergeben habe- bitte um Mitteilung
Drucksache über die EU Mitteilung: Search the database - European Commission Entwurfstext: Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz A. Problem und Ziel An den vergangenen Jahreswechseln kam es immer wieder zu vielen, teils schweren Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen, ist auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres regelmäßig bereits ungewöhnlich hoch. Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens sind Engpässe in der medizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten kurz- und mittelfristig nicht auszuschließen. In Ergänzung zu vielen anderen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist es daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu schonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern. B. Lösung Für das Jahr 2020 wird ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher eingeführt. Dies ist eine notwendige weitere Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). C. Alternativen Keine. Ein bloßes Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände wäre nicht ausreichend, da die Erfahrung immer wieder gezeigt hat, dass viele Verbraucher auch bisher unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot an anderen Tagen als dem 31. Dezember und 1. Januar Feuerwerkskörper abgebrannt haben. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es wird mit einer geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Entlastung für das Jahr 2020 gerechnet. F. Weitere Kosten Es ist mit einmaligen Umsatzverlusten für die pyrotechnische Industrie sowie den Handel zu rechnen. Der Gesamtumsatz mit pyrotechnischen Artikeln im Vergleichszeitraum des Vorjahres wird nach Verbändeangaben auf ca. 122 Mio. Euro geschätzt, wovon der Groß-teil auf die vom vorliegenden Überlassungsverbot betroffenen pyrotechnischen Artikel der Kategorie F2 entfiel. Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*) Vom ... Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verbraucher“ die Wörter „im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen An den vergangenen Jahreswechseln kam es immer wieder zu vielen, teils schweren Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen ist auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres regelmäßig bereits ungewöhnlich hoch. Trotz strenger Regelungen bei der Zulassung und Nutzung von Feuerwerksköpern in Deutschland, kommt es gerade auch wegen Verstößen gegen diese Regelungen, z.B. des unsachgemäßen Abbrennens oder der Verwendung illegalen Feuerwerks, zu Unfällen mit teils schweren Verletzungsfolgen. Durch die Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher und die in diesem Zusammenhang in vielen Fällen entstehenden Verletzungen besteht absehbar das Risiko eines erhöhten Behandlungsbedarfs. Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens sind Engpässe in der medizinischen Versorgung, insbesondere der zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten kurz- und mittelfristig nicht auszuschließen. In Ergänzung zu vielen anderen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist es daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu schonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es wird ein nur für das Jahr 2020 geltendes, generelles Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher eingeführt. Dies ist eine notwendige weitere Maßnahme des Gesundheitsschutzes und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Das generelle, temporäre Überlassungsverbot ist ein geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen, da die Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen durch Verbraucher zum Jahreswechsel, sofern diese im Jahr 2020 kein Feuerwerk erwerben können, rein quantitativ auf ein Minimum gesenkt wird. Es erleichtert zugleich die Möglichkeit der Polizei und der sonstigen zuständigen Behörden, den Verkauf und die Nutzung illegalen Feuerwerks zu überprüfen. III. Alternativen Ein bloßes Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände wäre nicht ausreichend, da die Erfahrung immer wieder gezeigt hat, dass viele Verbraucher auch bisher unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot an anderen Tagen als dem 31. Dezember und 1. Januar Feuerwerkskörper abgebrannt haben. Auch teilweise Überlassungsverbote oder Auflagen sind vergleichsweise weniger effektiv in Bezug auf die Reduzierung von Unfällen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk aus Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) und Artikel 14 (Eigentumsfreiheit) ist in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt. IV. Regelungskompetenz Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, aus „berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes” Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und des Verkaufs von Feuerwerk der Kategorien F2 und F3 an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen. Somit gestattet es die vorgenannte Richtlinie, den Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2 im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und die Gesundheit im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung, der Aufrechterhaltung und der Schonung der Kapazitäten des Gesundheitswesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung rund um den Jahreswechsel 2020/2021 einzuschränken. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden beachtet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für die Bürger: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, verändert (erweitert oder vereinfacht) oder abgeschafft. Es ergeben sich auch keine Veränderungen zum Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Durch das Überlassungsverbot entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Die zuständigen Behörden der Länder kontrollieren ohnehin bereits jährlich die Einhaltung der zeitlichen und sachlichen Abgabebeschränkungen für pyrotechnische Gegenstände nach dem Sprengstoffrecht. Das Überlassungsverbot an Verbraucher im Jahr 2020 ist im Vergleich zu den in vergangenen Jahren geltenden Regeln einfacher zu kontrollieren. Daher ist eine geringfügige, nicht näher quantifizierbare Entlastung zu erwarten. 5. Weitere Kosten Es ist mit einmaligen Umsatzverlusten für die pyrotechnische Industrie sowie den Handel zu rechnen. Der Gesamtumsatz mit pyrotechnischen Artikeln im Vergleichszeitraum des Vorjahres wird nach Verbandsangaben auf ca. 122 Mio. Euro geschätzt, wovon der Großteil auf die vom vorliegenden Überlassungsverbot betroffenen pyrotechnischen Artikel der Kategorie F2 entfiel. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Die vorgesehene Änderung gilt nur im Jahr 2020. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Durch die Änderung des § 22 Absatz 1 wird für das Jahr 2020 ein generelles Verbot des Überlassens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Verbraucher auch für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember geregelt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. *) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Sry fürs nachfragen aber soll das heißen was für dann morgen Mittag zu 100% wissen wie es nun aussieht wegen Silvester? Bzw auch wegen Niedersachsen?.
Wenn ich den Entwurfstext richtig lese, ist konkret von einem Verkaufsverbot im Jahr 2020 die Rede. Weitere Änderungen sind nicht enthalten, oder?
Ja, morgen ist vorerst der Tag der Tage. Vorerst deswegen, weil (angeblich) Klagen seitens der Verkäufer in den Startlöchern stehen, sollte die Verordnung so umgesetzt werden. Scheininhaber sind ja nicht davon betroffen Ich bitte aber auch hier, wie im Info-Thread darum, Fragen und Diskussionen auf den großen Verkaufsverbotthread zu beschränken. Die für alle wichtigen Informationen gehen sonst einfach unter. Danke
und dann bitte mit den Fakten, die sagen, dass die Krankenhäuser nicht wegen legalem Fwk überlastet werden/wurden
Wichtige Stellen aus dem ENTWURF, der aktuell über Search the database - European Commission (Klick auf Draft Text) abrufbar ist: {} Damit ändert sich in der 1. SprengV §22 (abrufbar unter § 22 1. SprengV - Einzelnorm) voraussichtlich folgendes: (Ergänzung farblich hervorgehoben) (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt. Damit wären wir ziemlich schlecht dran, da der Gesetzestext das ÜBERLASSEN regelt und nicht nur den Verkauf
Satz 2 hilft aber allen, die eine Erlaubnis nach §7 oder §27 haben, da für die Satz 1 nicht gilt. Damit wäre das eine "Lücke" im Verkaufsverbot
Kurze, übersichtliche Zusammenfassung meinerseits, da es im Verkaufsverbot-Thread sowieso sofort untergeht. Das wichtigste vorab: Die Änderung betrifft nur 2020! Es wird das Überlassen verboten - somit auch Abholungen und Lieferungen! Es geht nur um F2. P1, F1, T1 etc. ist davon nicht betroffen! Ein Abbrennverbot wird von Seiten des Bundes nicht erlassen So wie ich das interpretiere, wird nur darauf hingewiesen, dass den betroffenen Händlern und Importeuren ein Umsatzverlust von 122 Mio. € droht. Von staatlichen Hilfen ist nirgendwo die Rede, da bei "Kosten für Wirtschaft" "Keine" steht Die Frage die bleibt ist, was davon anfechtbar ist. Ich sehe große Chancen, dass das generelle Abbrennverbot in HH und NDS gekippt werden kann. Unzumutbar wäre das Überlassungsverbot, wenn es wirklich keine staatlichen Hilfen geben wird.
Sehe auch so, dass Leute mit 27er etc. nicht betroffen sind. Was aber damit platt ist, ist das Abholen und liefern von Onlinebestellungen m.E. wegen des Wortes "überlassen".
Selbst wenn da morgen "Überlassen" steht, weiß man nicht wirklich, was mit den Bestellungen sind. Überlassen= [gegen Bezahlung] ganz oder zeitweise zur Verfügung stellen, geben
Abholung und Auslieferung dürfen an Privatpersonen ohne Gewerbeschein oder 27er ja nur aufgrund dieses Paragraphen zur Überlassung am Ende des Jahres durchgeführt werden. Überlassen ist also das, worum es bei Abholung und Auslieferung eindeutig geht
schreibt bitte zum Jahr „vorläufig“ ran. Es wird jetzt so schnell geändert. Das liesse sich auch mal eben Ende nächstes Jahres für 2021 reinschreiben. Es ist doch offensichtlich. Hier soll die Branche in die Knie gezwungen werden.
Wer der Meinung ist hier wird ein Krieg gegen die Pyrotechnische Industrie ausgefochten ist m.E. (ach keine Ahnung was ich hier schreiben soll)... Dass die getroffenen Maßnahmen überzogen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen sind ist klar, aber Leute was sollen diese Aussagen immer?
Ja, diese Änderung aus dem Entwurf würde tatsächlich nur das Überlassen an "Normalos" (ich bin leider auch einer) ohne 27er und ohne Gewerbeschein betreffen. Alle anderen könnten (falls die Landesverordnung ggf. nicht weitere rechtlich haltbaren Einschränkungen vornehmen) genauso wie in allen anderen Jahren weitermachen
Was mir in der Drucksache viel "komischer" vorkommt ist das hier: "C. Alternativen Keine. Ein bloßes Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände wäre nicht ausreichend, da die Erfahrung immer wieder gezeigt hat, dass viele Verbraucher auch bisher unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot an anderen Tagen als dem 31. Dezember und 1. Januar Feuerwerkskörper abgebrannt haben." Es scheint so, als hätte man sich Gedanken über ein Abbrennverbot gemacht und ist zu dem Schluss gekommen dass das ja doof wäre wenn man trotzdem kaufen will. Der Wille war also eigentlich ein Abbrennverbot. Oder lese ich das falsch.
Was mich am wütendsten macht: es wird von einem "einmaligen Umsatzverlust" in Höhe von 122 Mio Euro gesprochen. Aber kein einziges Wort über staatliche Hilfen ist zu finden! Unfassbar. Man nimmt den Niedergang einer ganzen Branche billigend in Kauf.
Jetzt mal eine ganz doofe Anmerkung. Aber wie kann man denn bitte sowas schreiben? Die Erfahrung hat gezeigt???!! Die Erfahrung hat auch gezeigt das das Verbot von Canabis nichts bringt und trotzdem bleibt es verboten? Man kann doch keine Aussagen auf Erfahrungswerten treffen?
Kurze Nachfrage: wäre ein Überlassen nicht z. B., wenn ich mein Feuerwerk einem Freund oder Nachbarn überlasse (nicht verkaufe)? Bereits bezahlte Ware ist bereits Eigentum des Käufers und Übergabe wäre nur der Akt, mit dem der Verkäufer seine Plficht erfüllt. Demnach wäre das Versenden bezahalter Ware oder auch die Übergabe (bei Abholung) keine Überlassung. Oder sehe ich dies falsch?
Für mich klingt das so die wollten ein Abrennverbot machen aber da sich sowieso nicht alle daran halten lassen die das zum 31. zu bzw auch zum 1.1.
Seit gottfroh das da KEIN Abbrennverbot drinne steht. Das wäre das viel schlimmere Übel. Gehe ich recht in der Annahme, das alle Auflagen die die Bundesländer bisher gefasst haben, nichtig sind? Sprich jeder darf öffentlich zünden? Abgesehen von den Ausgangssperren in den jeweiligen Bundesländern.
Warum sollte 10a wie in Niedersachsen dann nicht mehr zählen? Ich habe hier Silvester und mein Geld abgeschrieben.