Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Okt. 2015.

  1. Ich gebe dir ja Recht. ;)
    Nur wenn man einigermaßen fest im Sattel sitzt, kommt einem bei so etwas die Wurst. Die versuchen es immer wieder und mit allen Mitteln - legal oder nicht.
    Andererseits, wer sich von solchen - rechtlich falschen Aussagen - ins Bockshorn jagen lässt, will den Zettel vielleicht nicht genug. :rolleyes:
     
    wert709, schnix, Kevin1887 und 2 anderen gefällt das.
  2. Erst einmal vielen Dank für die zahlreichen Kommentare auf mein Posting.

    Ich behaupte mal das ich mit meinem Alter von 40 Jahren doch eher etwas „anders“ und letztendlich richtig an die Sache herangegangen bin. Ich habe mich seit nunmehr 2 Jahren in die Materie eingelesen und kenne auch alle relevanten Gesetze inc. Lagerstätten Verordnung sowie alle Rechte und Pflichten die mit dem Schein einhergehen.

    Mein Erstkontakt per Mail war auch nicht als Antrag zu verstehen. Es diente einem Vorgespräch mit Vorhaben sowie Vorstellung meiner Person und explizitem Hinweis auf „keine Fachkunde notwendig“.

    Zitat aus meiner Mail: „Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 wird vom Gesetzgeber ausdrücklich keine Fachkunde benötigt (wenn auch grundsätzlich im SprengG §8 gefordert), siehe 1. SprengV §4. Entsprechend existieren auch weder Kurse, noch Prüfungen für eine Fachkunde ausschließlich bis KAT 3. Ein Bedürfnis für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2/F3 ist nach §27 Abs 3nicht erforderlich. Dies ist lediglich für Böllerschützen und andere Wiederlader notwendig.

    Mich ärgert es nur ziemlich das man offensichtlich immer häufiger an Unwissende oder aber Vorsätzlich falsch handelnde Sacharbeiter gerät.

    ich werde mich mit meinem Anliegen direkt an denn Abteilungsleiter wenden.
     
    Zedy, wert709, ThiefRainbow und 2 anderen gefällt das.
  3. Also dann werfe ich mich auch mal hier rein. Habe jetzt seit einem Monat mich eingelesen in die Erlaubnis nach §27. Mir ist bewusst, das ist kein Hexenwerk, dennoch brauche ich einen sanity-check. Meinen Antrag möchte ich in Ludwigsburg, BW stellen in den kommenden Wochen.

    Wenn ich "Aufbewahren" ankreuze, muss ich mir Sorgen machen wegen dem Anhang (Anlage 2) in dem Bogen (s. pdf hier dran) wenn ich da etwas mit "nein" beantworten muss?
    Mein Ort zum Aufbewahren wäre die Hütte auf dem familiären Schrebergarten. F3 dann gesondert in einem abgeschlossenen Behältnis. Mengen nach SprengLR410.
    Oder reicht "Verbringen" um ein Verwahren zu rechtfertigen zB 1-2 Wochen vor Silvester/angezeigter Tag unter dem Jahr die Artikel in der Hütte unterzubringen?

    Habe ich richtig verstanden, mit der Erlaubnis reicht es ein Feuerwerk anzuzeigen, keine Genehmigung nötig? (F3 immer, auch an Silvester)

    Sollte ich mich im Vorfeld darum bemühen ein Attest vom Arzt über körperliche/geistige Gesundheit und einen Nachweis das ich versichert bin für Feuerwerk (F1/2/3 P1 T1) zu beziehen?

    Bedürfnis muss nicht unbedingt angegeben werden, dennoch, kann ich das mit privatem Interesse, Familienfeiern und Silvester begründen?
     

    Anhänge:

  4. Kommt drauf an was du mit Nein beantwortest. Man muss nicht alles mit Ja beantworten, sofern bestimmte andere Sachen erfüllt sind.
    Verbringen beinhaltet kein Aufbewahren.
    Ja Anzeige reicht.
    Attest ist Unsinn, Versicherung können sie verlangen.
    Bedürfnis angeben ist Quatsch, damit reitet man sich höchstens in die ******e.
     
    Mr.Matthew gefällt das.
  5. Versicherung ist so eine Sache. Normalerweise brauchst du zum beantragen keine - frühestens wenn du das erste Mal anzeigst, sollte die aber vorhanden sein.
     
    Mr.Matthew gefällt das.
  6. Sag das nicht, ich durfte zusätzlich zum Arzt bei der Beantragung, um die körperliche Unbedenklichkeit beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachzuweisen (dazu gehört z. B. dass man, sollte man zuckerkrank sein, medikamentös richtig eingestellt ist, keine Probleme beim Hören und Sehen hat etc.). Klar, ich würde das auch nicht von Anfang an mitschicken, aber manche Behörden nehmen es eben sehr genau :)
     
    Silberblau gefällt das.
  7. Ohne Aufbewahrung macht der 27er aus meiner Sicht keinen Sinn. Mit dem Verbringen ist das Transportieren gemeint, wenn du auch nur ein paar Tage etwas in der Hütte abstellst, ist es schon einen Aufbewahrung.

    Attest würde ich erst machen lassen, wenn es wirklich verlangt wird. Das ist gar nicht so oft der Fall.
    Den Nachweis der Versicherung solltest du bereits haben.

    Ich würde darauf verweisen, dass klein Bedürfnis erforderlich ist und sonst nichts dazu schreiben.

    In deinem Falle empfehle ich Dir einen Termin mit deiner Behörde auszumachen und dein Vorhaben zu besprechen.
    Keiner von uns kennt den zustand deiner Hütte. So lange man sich nach der LR410 richtet sollte es keine Probleme geben.
     
    ThiefRainbow gefällt das.
  8. Finde ich gefährlich. Nicht nur beim Abbrennen kann etwas passieren, sondern natürlich auch schon davor (Transport, Vorbereitungen etc.).
    Aus meiner Sicht sollte es keine Erlaubnis ohne PHV geben.
     
  9. Wie immer, keine klare Linie und absolute Behördenwillkür...in der einen Stadt läuft es so, in dem Landkreis 1 KM entfernt wieder anders...

    Vielleicht geht es manchen gar nicht ums anmelden und abbrennen, sondern nur um den stressfreien Einkauf? Vielleicht sogar nur um F2 und gar nicht zwingend um F3?

    Für F3 muss man als Städter ja auch erstmal einen geeigneten Platz haben bzw. finden.

    Wenn man aber seine normalen F2 Sachen unterm Jahr/vor Silvester problemloser bekommt, mag DAS für einige schon ausreichend sein als Grund den 27er zu beantragen.
     
    Silberblau und Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  10. Moin was heißt ohne aufbewahren macht der 27er keinen Sinn ich würde am Tag wo ich es abbrennen möchte mir holen.
    Habe bei mir vorort keine 20km bis nach pyroland
     
  11. Das war bei mir ehrlich gesagt damals auch ein wesentlicher Punkt warum ich den 27er beantragt habe. Die 3 Tage vor Silvester haben nicht mehr gereicht...
     
  12. Ich sehe da mehr Probleme drin, als gelöst werden.
    Was, wenn etwas übrig bleibt?
    Wetter, stehen gebliebe Batterie/Blindgänger...
     
    progres99 gefällt das.
  13. Übrigbleiben wird wohl nix wenn man vernünftig plant und blindgänger werden vernichtet in einem wasserbad und den in eine Tüte oder dergleichen mit Sand befüllt darf es den auch in der Rest Mülltonnen entsorgt werden und zum Thema wetter das sehe ich ja am jeweiligen tag den wird es halt verschoben und ich hole es halt nicht ab
     
  14. Man kann sich alles so drehen, dass es für einen passt.
    Es ist halt einfacher Aufbewahrung mit aufnehmen zu lassen als später nachtragen zu lassen. Vielleicht kommt zur Abholung an dem Tag was dazwischen oder du kommst (bspw. aufgrund des Zeitrahmens) nicht mehr dazu einen nicht gezündeten Artikel nachzuzünden. Dann will ich dich mal sehen wie du vllt. einen 200Euro Verbund wässerst...aber jeder wie er mag.
     
    JustPyro, AlpHaBHV und PaintTheSky0584 gefällt das.
  15. Auch meine Denke, kann immer was dazwischen kommen und wenn man das Zeug nirgendwo parken kann steht man dumm da, Mir gehts auch um die bequemlichkeit meinen Kram entspannter vorher zusammen zu suchen als im Vergleich die letzten drei Tage im Jahr.

    Bin ich bei dir, gibt es einen entsprechenden Passus im SprengV indem auf das nicht brauchen des Bedürfnisses hingewiesen wird?
     
  16. Hab mich wohl falsch ausgedrückt... PHV auf jeden Fall und immer! Da die Bearbeitung bei Neuantrag erfahrungsgemäß etwas dauert, kann man den Antrag abgeben und die Versicherungsbestätigung nachreichen. Macht in der derzeitigen Situation, durchaus Sinn. ;)
     
  17. #3567 PyroWolle, 12. Jan. 2021
    Zuletzt bearbeitet: 12. Jan. 2021
    Schau mal im §27 Abs 3. SprengG
    Kompletten Absatz lesen!
     
    ThiefRainbow und reyzix gefällt das.
  18. Das ist bei mir auch der Hauptgrund gewesen, allerdings habe mal irgendwo gelesen, dass die Erlaubnis bereits nach 2 jahren erlischt, wenn man in dieser Zeit kein feuerwerk angezeigt hat. Weiß da einer genaueres?
     
  19. Gegen äußere Einflüsse hilft manchmal auch die beste Planung nichts. Ich hatte mal ein Feuerwerk, eine Autostunde entfernt, bei dem mir alle Wetterberichte für den kompletten Tag bestes Wetter vorhergesagt hat, wir bei strahlendem Sonnenschein losfuhren und ankamen und eine Stunde später auf einmal in einem heftigen Gewitter standen. Zum Glück gab es dort einen überdachten Bereich, so dass wir alles in Sicherheit bringen und einpacken konnten und der Wind legte sich bis zur Show wieder so weit, dass sicherheitsmäßig keine Bedenken mehr bestanden, aber man muss solche Sachen auf dem Schirm haben.

    Sollte der Sachbearbeiter nachfragen, wie du reagieren wirst, wenn dein beim Händler geholtes oder auf den Abbrenner geliefertes Feuerwerk wegen eines plötzlichen Wetterumschwungs nicht stattfinden kann, solltest du ihm eine bessere Antwort geben können als "hole ich halt nicht ab". Oder soll er dir in den Schein schreiben, dass du keine Feuerwerke an Sonn- und Feiertagen anzeigen darfst, weil du die Sachen sonst ja nicht "just in time" holen kannst?

    Nein, der §11 SprengG (Erlöschen der Erlaubnis) findet gemäß §28 SprengG keine Anwendung bei der Erlaubnis nach §27. Die Erlaubnis nach §27 erlischt typischerweise nach fünf Jahren.
     
    Strobe, progres99, H3ISENB3RG und 3 anderen gefällt das.
  20. Kann ich mir nicht vorstellen,
    bei mir steht drinnen das der Schein eine Gültigkeit von 5 Jahren hat.
    Und ich habe die letzten 4 Jahre nichts angezeigt.
     
    lotusXback und H3ISENB3RG gefällt das.
  21. Danke für den Hinweis, manchmal sieht man den Satz vor lauter Paragraphen nicht :p
     
  22. Geht es dabei nicht nur um einen Nutzungsnachweis? Zumindest hab ich das so verstanden, den Nutzungsnachweis hätte man ja schon anhand der Rechnung wenn du Feuerwerk vor dem 29.12 kaufst da du das ja eben nur durch den 27er konntest.

    Edit: grade gesehen das dazu ja schon Antworten gibt, auch wieder was gelernt :) dachte nämlich auch das man innerhalb zwei Jahren eine Nutzung nachweisen muss.
     
    wert709 und H3ISENB3RG gefällt das.
  23. ok gehen wir davon mal aus ich würde jetzt doch noch Aufbewahren mit angeben dann wäre laut SprengLR 410 mein Stahlschrank auf den Balkon neben einen nicht bewohnten Wohnraum ein geeignete Möglichkeit ist das so richtig?
     
  24. #3574 TIE Fighter, 12. Jan. 2021
    Zuletzt bearbeitet: 12. Jan. 2021
    Wenn er die geforderten Eigenschaften aufweist und verankert wird, ja.
     
  25. Sorry, aber wie kommst du denn auf den Quatsch? Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Feuerwerk. Ist bei Onlinebestellungen auch gar nicht umsetzbar, oder schickst du den Schein erst mal zu Eintragen der Menge an den Händler und zum Austragen kommt dann ein Notar auf dem Abbrenner? :confused:
     
  1. Wir verwenden Cookies, um die technisch notwendigen Funktionen der Forum-Software zur Verfügung zu stellen und registrierte Benutzer angemeldet zu halten. Wir verwenden dagegen keine Cookies zu Statistik- oder Marketingzwecken. So analysieren wir weder die Seitennutzung noch das Suchverhalten der Benutzer und bieten auch keine personalisierte Werbung an. Wenn du dich weiterhin auf dieser Website aufhältst, akzeptierst du den Einsatz der essenziellen Cookies, ohne die das Forum technisch nicht richtig funktioniert.
    Als angemeldeter Benutzer kannst du diesen Hinweis dauerhaft ausblenden.
    Information ausblenden