Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Bei mir würde es hauptsächlich auch um F2 gehen.
    10kg NEM bei 1.4g bzw. 3kg NEM sobald 1.3g dabei ist, reicht mir aus.

    Aber wie gesagt mich interessant momentan sehr das Thema aufbewahren zwecks Absicherung durch die Versicherung.
     
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  2. Bei Mehrfamilienhauses werden gewisse Anforderungen gestellt... Lässt sich aber eigentlich problemlos nachlesen - Grundlektüre für 27er.

    Bezüglich Versicherung: In meinem Fall deckt die Württembergische PHV F3 zusätzlich ab - kostet mich 20 Euro mehr im Jahr. Vielleicht hilft dir das ja. ;)
     
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  3. Ich bin mit meinen Antrag nun auch ein Stück weiter. Die für mich zuständige Stelle hat meine vorab Anfrage ja als Antrag gesehen und Wegen fehlender Sachkunde abgewiesen. Nach einigem hin und her sowie Telefonat hab ich nun erfahren das es im LK Diepholz wohl niemanden mit einer Erlaubnis gibt. Daher kennen die sich Null damit aus.

    Das soll ich jetzt alles erfüllen:

    Zu dem o.g. Antrag wird für die Erteilung der Sprengstofferlaubnis noch folgendes vorausgesetzt:

    1. Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit gemäß §8a SprengG,

    2. Einverständnis des Grundstückeigentümers (falls eine andere Person als der Antragsteller) über die Lagerung von Sprengstoffen auf seinem Grundstück,

    3. Ortsprüfung des vorgesehenen Aufbewahrungsortes durch die zuständige Sprengstoffbehörde,

    4. einen Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung (mind. 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden und 50.000 € für Vermögensschaden),

    5. die höchstzulässige Nettoexplosivmasse einzelner oder verschiedener Stoffe ist gem. der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Anlage 7 einzuhalten und

    6. nicht verbrauchte Mengen dürfen nur gem. der aktuellen Sprengstoffverordnung aufbewahrt und gelagert werden.
     
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  4. Thema Versicherung: Ist zufällig jemand bei der Mannheimer und weiß wie es bei denen aussieht?

    Grüße:cool:
     
  5. zu 1: die unbürokratischste Lösung ist hier denke ich eine schriftliche Erklärung, dass keine der in §8a SprengG genannten Hinderungsgründe vorliegen. In vielen Formularen zum 27-er ist das schon direkt enthalten. Google mal nach 27-er Niedersachsen für ein Beispiel.

    zu 2: halte ich für legitim, wenn man selbst kein Eigentum vorweisen kann. Kenne aber auch noch keinen solchen Fall.

    zu 3: das wäre schon ziemlich penibel und ungewöhnlich, aber grundsätzlich schon zulässig. Problematisch vor allem für alle, die - so wie ich - in die entsprechende stabile Hütte erst erfolgreicher Ausstellung investieren wollen. Im Moment kommt noch Corona als Problem hinzu, weshalb kaum eine Behörde Hausbesuche machen wird.

    zu 4 - 6: dürfte so mehr oder weniger üblich sein.
     
    wert709 gefällt das.
  6. Und bei dir ist in der PHV explizit auch dokumentiert das die Aufbewahrung mit versichert ist? :)
    Wenn ja, würde mir das extrem weiterhelfen. Denn dann würde meine Versicherung (Generali), wie bereits erwähnt, das ebenfalls mit aufnehmen durch die Bestpreisgarantie.
     
  7. Aufbewahrung in der PHV macht nur Sinn, wenn du kein Eigentum hast. Haftpflichtversicherungen decken nur Schäden gegenüber dritten. Aufbewahrung gehört vorrangig in die Hausrat ergänzt.
     
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  8. Ich verstehe deine Frage grundsätzlich noch nicht.
    Eine Haftpflichtversicherung begleicht Schäden am fremden Eigentum wenn du ursächlich als Verursacher fest stehst. Ich bin im Bereich des Mietrechts nicht sehr bewandert. Wenn deine Wohnung ausbrennt übernimmt deine Hausratversicherung deinen Schaden deines Hausstandes und die Gebäudeversicherung des Vermieters über nimmt die Kosten an der Immobilie.
    Ich verstehe nicht wo hier eine PHV ins Spiel kommen soll. Wenn das Haus abbrennt, sollte das bisschen Feuerwerk wohl weder Einfluss auf das Brandgeschehen noch auf die Schadenhöhe haben.
     
  9. Wenn aber dein eigener Kellerraum ausbrennt und die enthaltenen Feuerwerkskörper für strukturelle Schäden am Gebäude sorgen, wer oder welche Versicherung ist denn dann verantwortlich?
     
  10. Auch wenn es eine andere Versicherung betrifft, die grundsätzliche Frage finde ich nicht so verkehrt.

    Ich habe bislang praktisch keine (Hausrat-)Versicherung gefunden, die Feuerwerk oder den 27-er explizit in ihren Bedingungen erwähnt. Grundsätzlich ist aber die Argumentation denkbar, dass aufbewahrte pyrotechnische Gegenstände eine (meldepflichtige!) Gefahrenerhöhung bedeuten.
    Eine einzige Erwähnung habe ich bislang in einem Dokument von 2011 gefunden. Hier wird in Punkt 2.10 für alle 27-er eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG gefordert :eek:
    https://slp-vermittlerportal.de/assets/download/dokumente/HR/HR_Tarifuebersicht.pdf

    Es wird wie in so vielen Fällen sein: In den allermeisten Fällen wird kein Hahn danach krähen, aber wenn man sich auf die Versicherung verlässt, ist man am Ende möglicherweise verlassen.
     
    Paul_1909 gefällt das.
  11. Wir reden aber noch über Kat F3 oder? :confused:
     
  12. Dann müsste man sich aber Gedanken über jedwedes Gefahrgut machen und nicht nur über Feuerwerk. Der Gesetzgeber hat höchstzulässige Aufbewahrungsmengen definiert. Damit sollte man auf der sicheren Seite sein.
     
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  13. Das würde ich nicht eingrenzen, sondern grundsätzlich 1kg NEM der Lagergruppe 1.3G. Ist man da grundsätzlich aus der Gefahr raus?
     
  14. Bei mehreren Kilo massenexplosionsfähiger Ware (1.1g) kannste die gedanken machen.
     
  15. Ich hab jetzt extra wegen dir, meinen Vertreter genervt. :D
    Natürlich ist auch das aufbewahren inkludiert, da der §27 ja extra erwähnt/versichert wird. Was steht im 27er? Aufbewahren... Merkst du was? Das war fast schon eine sich selbsterfüllende Prophezeiung... ;)
     
    TIE Fighter gefällt das.
  16. Die eigentliche Gefahr für Gebäude ist nicht die explosive sondern die thermische Gefahr. BE03C8AE-D0BE-43AD-8A4D-7A8CE647C30F.jpeg
     
    Paul_1909, dvldr und reyzix gefällt das.
  17. Ich hab jetzt bezüglich Örtlicher Begutachtung meines Lagerplatzes noch mal meinen Ansprechpartner angemailt und nachgefragt wie er sich das vorstellt.

    Antwort:
    Unter Punkt 3 ist eine Ortsprüfung, bevor wir eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erteilen, vorgesehen.

    Corona bedingt sind leider momentan keine Außentermine vorgesehen.

    Da Diepholz das wohl angeblich mit 27er in der Form zum ersten Mal macht und null Ahnung hat, werde ich das ganze wohl bleiben lassen. Das ganze ist mir dann doch zu doof.

    Die wollen alles ganz genau haben und sich beim ersten Mal keine fehler erlauben. Wer weiß was ich dann noch alles für Auflagen in der Erlaubnis bekommen würde. Mal abgesehen von ständigen unangekündigten Kontrollen der Lagerstätte.

    Über die Kosten will ich garnicht erst nachdenken mit Ortsbegehung und was weis ich nicht alles.
     
  18. Mach mal nicht so einen Streß... ;)
    Ordentliche Bilder retten so manchen Termin.
    Das die das sehr genau nehmen, ist mMn nur verständlich - safety first. Immerhin gehst du mit Sprengstoff um...
    Wenn dich so ein bisschen Gegenwind schon zur Aufgabe bewegt, weiß ich auch nicht, ob der 27er das richtige für dich ist...
     
    wert709 gefällt das.
  19. Ich habe in meinen Antrag reingeschrieben dass
    "eine Lagerung ist nicht gewollt/geplant, aber für unvorhersehbare Situationen werde ich einen abschließbaren Stahlschrank in einem unbewohnten Raum aufstellen, um nach kleinmengenregelung LR410 kurzfristig aufbewahren zu können"

    Es gab keinerlei Rückfragen oder sonst was. Viele scheine wurden hier auch noch nicht ausgestellt.
     
  20. Moin in die Runde. Habe da eine Frage bezüglich der Aufbewahrung. Wenn ein externer Bunker Platz 1.3 zugelassen vorhanden ist. Sollte/ muss dieser angegeben werden? Oder besser - wenn nur nach Kleinmengenregelung angeben? Frage mich, da ein Bunker Platz bestimmt kein Hindernis bei der Bewilligung darstellt. Wollte mal Euren fachkundigen Rat dazu.
    Danke schonmal!
     
  21. Wenn das dein Bunker ist, warum sollst du das nicht angeben? Da kannst du dir die Kleinmengenregelung aber auch sparen... Zumindest bei dem, was ich als Bunker kenne...
    Deswegen verstehe ich die Frage irgendwie nicht. :shok:
     
  22. Ist ein angemieteter Teilplatz in einem größeren Bunker eines Pyrotechnikers. Habe ein Eigenheim in dem aber grundsätzlich nicht gelagert werden soll. Die Frage bezieht sich darauf, ob es Sinn macht den Bunker als generellen Aufbewahrungsort bei Antrag anzugeben. Davon abweichend ist zwar keine Aufbewahrung geplant, dennoch würde ich gern im Zweifel nach LR410 kurzfristig aufbewahren dürfen. Gilt es hier was besonderes zu beachten?
     
  23. Ich würde eine Ortsunabhängige Aufbewahrung empfehlen, weil wenn du nur diesen einen Bunker als Lager- bzw. Aufbewahrungsort angibst und bei einer zufälligen Kontrolle bei dir zu Hause Feuerwerk gefunden wird, könnte man dir unter Umständen einen Strick drehen. Ich würde lieber, wie du schon sagtest, Aufbewahrung nach LR 410 angeben. Dann bist du Ortsunabhängig und somit auf der sicheren Seite.
     
    Feuerrausch gefällt das.
  24. Ich hab nur keinen Bock mich mit einer Behörde rumzuschlagen die von der Materie keinerlei Ahnung hat. Darüber hinaus nun Bedingungen knüpft die durch Corona nicht erfüllbar sind.

    Ich habe nichts gegen einen Ortstermin um alles zu begutachten. Nur treibt das die Kosten der Genehmigung in die Höhe. Zudem hab ich keinen Bock auf regelmäßige unangekündigten Hausbesuche.

    Der Sachbearbeiter geht von etwa 300 - 500€ aus für denn 27er. Das ist es mir eben nicht wert.
     
    ThiefRainbow, Sandy und reyzix gefällt das.
  25. uff das klingt gar nicht gut... welche Möglichkeiten hat man da dann? Anwalt oder an die Nächsthöhere Instanz wenden?
     
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