Bestimmung Ordnungswidrigkeit nach dem Abbrand von Silvester Feuerwerk in Berlin

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von rocketlauncher, 29. März 2021.

  1. Oh verdammt, die hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Da war ja was ab 1:00 Uhr.... Das Alter halt. :rolleyes:
    Mir ging es immer nur um die Gründe, das Haus zu verlassen (also bis 1:00)
     
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  2. #102 lotusXback, 2. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 2. April 2021
    Es gab keine Ausgangssperre in Berlin , nicht mal ab nächste Woche mit der Besucher sperre ab 21:00.

    Es geht nach wie vorher darum das versteckt ( man könnte man meinen absichtlich ) in der Verordnung zu Berlin das abbrennen von Feuerwerk zu Silvester kein triftigerer Grund war um rauszugehen. Wenn man einen Hund hätte, wäre das kein Problem gewesen.
     
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  3. Na wenn es keine "Ausgangsbeschränkung" in Berlin gab, dann kannst Du mir sicher dazu einen Link posten.
    Fakt ist doch dass, das Thema für den Ersteller erledigt ist und er seine Entscheidung getroffen hat (siehe #90)
    Wenn überhaupt, wäre nur noch über die Sinnhaftigkeit der Beschlüsse eine Diskussion zu führen, da dieses aber in diesem Thread OT wäre, müsste man Wenn nicht vorhanden ein neues Thema dazu eröffnen. Ob das 4 Monate später noch den nötigen Anklang findet ist fraglich.
     
  4. wie soll ich etwas posten das man nicht beweisen kann -> Gott ?

    es gab ja so einige Übersichten was in jedem Bundesland möglich ist, hier z.B.

    Kontaktbeschränkung und Ausgangssperre: Das ist Silvester in ihrem Bundesland erlaubt | Das Erste

    z.B. Bayern -> Bayern hat im Zuge der verschärften Corona-Maßnahmen auch eine Ausgangssperre verhängt. Die gilt von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Die Wohnung verlassen darf dann nur, wer zum Beispiel arbeiten muss oder sein Haustier versorgen muss.

    und nochmal Berlin:

    Man darf die Wohnung aber generell nur aus triftigen Gründen verlassen. Dazu zählt Einkaufen, der Weg zur Arbeit oder Sport an der frischen Luft.
    Diese Regeln gelten auch zum Jahreswechsel. An Silvester und Neujahr gilt generell ein öffentliches Versammlungsverbot.

    = KEINE Ausgangssperre in Berlin

    auch ab nächste Woche gibt es KEINE echte Ausgangsperre - man siehe hier:

    An den Ostertagen: Berliner Senat beschließt „Ausgangssperre light“

    Von Karfreitag an dürfen sich Personen zwischen 21 Uhr und fünf Uhr morgens nur noch alleine oder zu zweit im Freien aufhalten. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Mit der jetzigen Regelung sollen Feiern und Gruppenansammlungen im Freien, etwa in Parks, verhindert werden, zugleich aber der Spaziergang zu zweit nicht sanktioniert werden.
     
  5. Also mich würde ja am Ende hauptsächlich interessieren was es den Themenersteller gekostet hat. Ich hatte schon ziemlich teuren Spaß durch ein Handzeichen gegen eine Amtsperson (Ordnungsamt) beim Vorbeifahren. Da hat meine „Reue“ in meiner Aussage nichts gebracht. Hoffe bei dir wird’s günstiger.
     
  6. Heute (!!!) wurde mir der Bußgeldbescheid zugeschickt

    50 Euro plus 28,50 Gebühren möchte man haben... Dumm nur, dass selbst der Anhörungsbogen schon über ein Jahr her ist...
     
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  7. Müsste das bei einer Owi nicht längst verjährt sein? Über 1 Jahr nach dem Anhörungsbescheid kommt mir spanisch vor.
     
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  8. Kommt auf die Höchstbuße an, mit der die jeweilige Ordnungswidrigkeit bedroht ist.
    § 31 OWiG - Verfolgungsverjährung - dejure.org
     
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  9. Dann müsste die Höchstbuße für Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund über 2500€ betragen haben :eek:

    I daut it
     
  10. Wenn die Reinigungskraft einen alten Zettel unter dem Schreibtisch findet...
     
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  11. Genau das ist das Punkt. Soweit ich weiß wäre die Höchstbuße damals 500 Euro gewesen, damit währe eine Verjährung schon nach 6 Monaten gegeben.

    Aber in der gleichen Verordnung stand auch drin, dass das Ordnungsamt zuständig sei, die Schreiben kamen vom Gesundheitsamt. Alles sehr wackelig in Berlin....
     
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  12. Durchaus möglich. "Nichteinhaltung des Verbots, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören." ist ja schon mit bis zu 5000 € bedroht.
    Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung in Berlin - Berlin.de
    Muss der TE gucken, was damals galt.
     
  13. Laut damaligem Geldbußenkatalog lag die maximale Höhe der Strafe bei 500 Euro. Das Bezirksamt beruft sich jetzt aber darauf, dass die Höchststrafe für einen Verstoß gegen die Coronaregeln ja 25.000 wären und dass das für die Verjährung entscheidend sei.
     
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