Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Das die separate Kiste aber keinen Brandabschnitt definiert ist Dir hoffentlich klar.
    Es heißt nämlich leider, das die Höchstmengen nur einmal pro Brandabschnitt gelten.
     
  2. #4077 JustFun, 8. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. April 2021
    Dann frag ich mich doch ernsthaft wozu es diesen Antrag gibt :rolleyes:
    Screenshot_20210408-225235_Xodo Docs.jpg
    Da steht doch tatsächlich was von "Antrag auf Änderung" :D
     
  3. #4078 JustFun, 8. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. April 2021
    :D Ach und Du weiß scheinbar wo die zweite Kiste steht...... interessant..... :wall:

    So @chr nun liegst Du schon 2x daneben :sneaky::whistling::rolleyes:
     
  4. Das stimmt, auf dem Gebührenbescheid steht in der Regel das Zeitfenster einen Einspruch einzulegen.

    afaik beträgt dieser Zeitraum 1 Monat nach Bekanntgabe der Erlaubnis.

    Auf einer Seite muss man sich fragen ob es sich lohnt einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen...

    Was nicht heißt man kann nicht mit den Leuten reden oder einen Antrag auf Änderung einreichen, fragen kostet in der Regel nichts.
     
  5. Es gibt die Möglichkeit jeder Zeit eine Änderung zu beantragen siehe Formular. Auf jeden Fall in Bayern, wie es in anderen Bundesländern ausschaut, weiß ich nicht
     
  6. Den Antrag darfst Du ja stellen, nur muss und wird der SB dem nicht mehr stattgegeben, denn er hat ja keinen "Druck" mehr.
     
  7. #4082 ThiefRainbow, 8. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. April 2021
    Eben, wenn man was ändern kann ist doch gut. Aber wenn man die Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt, dann gilt die Erlaubnis wie sie erteilt wurde für die Dauer von 5 Jahre :D

    edit:
    aus dem liebevoll verhassten §27:

    "2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig."

    Auflagen können nach belieben der Behörde gesetzt werden, Änderungen sind d'accord.
     
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  8. Hatte mir auch schon überlegt, noch ein separates Schreiben hinzuzufügen,
    Was sollte ich denn am besten dort hineinschreiben.

    Sorry für die Fragen, aber nicht das ich irgendwie Blödsinn dort hin schreibe.:unsure:
     
  9. Wie jetzt? Ich kann nen Antrag stellen den es laut deiner Aussage nicht gibt? Und Du weißt schon vorher wie der Sacharbeiter entscheidet? :p
     
  10. Mach wie Du denkst. Ist ja nicht mein Problem.
    Was ein Brandabschnitt ist erklärt Dir auch die Baubehörde, vielleicht auch noch der Orts-Brandi.
    Es ist leider anders als oftmals hier im Thread diskutiert wird.
    Spoiler: Ein zweiter Kellerraum ist es zumindest in einem Einfamilienhaus nicht.
     
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  11. Sei mir nicht böse. Der Thread ist voll an Informationen. Du schreibst am besten genau das rein was zu einem 27er führt: Kurz was du willst und auf welcher rechtlichen Grundlage du dies beantragst :) Übrigens sind auf der Seite auch Telefonnummern der Damen die im LaDaDi zuständig sind. Die beißen am Telefon nicht ;)
     
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  12. Wenn der SB da wissentlich Quark in die Pappe schreibt, warum sollte er es ändern.
    Wo habe ich geschrieben, das es keine Änderungsanträge gibt? Ich habe nur gesagt, das es nach 14-Tagen Gültigkeit hat.
     
  13. Ist das im SprengG anders als in anderen Rechtsbereichen? Ein Vermieter kann auch alles mögliche reinschreiben. Auch ohne dass man Widerspruch einlegt sind gewisse Sachen im Mietrecht nicht zulässig und sind dann wenn der Vermieter diese "Karte" ziehen möchte nichtig. Kannst du mir zeigen, wo das ein SB eintragen was er will und nach den 14 Tagen ist das rechtsbindend?
     
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  14. Steht im Rechtsmittelbescheid, der jedem 27er mitgeschickt wird.
     
  15. Der natürlich davon ausgeht, das jegliche Eintragungen korrekt nach SprengG und SprengV getätig wurden. Unterstelle ich zumindest. Deshalb ist es für mich damit nicht getan. Sorry.
     
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  16. Diese Aussage impliziert doch, das es nach den 14 Tagen keine Möglichkeit zur Änderung mehr gibt. Und das ist nun einmal Falsch


    Und nochmal, tätige nicht solche Aussagen wenn Du nichts anderes wie ein Bild kennst. Du vermutest in diesem Fall nur etwas, ohne konkretes Hintergründe zu wissen.

    Nicht böse gemeint....
     
  17. Ja, die Welt wäre so schön, wenn sie denn so wäre, wie ich sie mir mache.
    Ist sie aber nicht und das muss man leider akzeptiert.
    Im Übrigen kommt das nicht aus dem SprengG, sondern aus der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Ist in meinen Augen auch ähnlich,vwie bei einem Bußgeld-Bescheid. Da kannst Du auch nur binnen eines definierten Zeitraums wiedersprechen. Tust Du das nicht, so ist der rechtskräftig.

    Aber ich merke gerade wieder aktiv,vwarum ich diesen Thread in der Vergangenheit nicht mehr beachtet habe. Ich sollte dieser Tugend wohl wieder folgen. :rolleyes:
     
  18. Oh, oh, höre ich da bellende Hunde....
     
  19. Dann lese ich mich da mal ein. Wie gesagt mir geht es nicht ums an Bein pissen sondern um das Thema weiter zu vertiefen :)
     
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  20. Ich habe irgendwie das Gefühl, Du willst es Dir gerade so drehen wie es Dir passt.
    Aber wie gesagt, mach wie Du denkst, wird schon richtig für Dich sein
     
  21. Alles gut und danke für den Kommentar :)
    Ja, wenn Du da etwas findest ist das sicherlich hilfreich für viele User.
     
  22. Kann das sein ihr redet aneinander vorbei? Den Einspruch gibt es halt wenn es um was falsches formales geht. Also unabhängig vom Inhalt der Erlaubnis, falscher Preis oder falscher Empfänger oder man hat einen 7er statt nem 27er bekommen...

    Denn der Widerspruch bezieht sich in meinem Gebührenbescheid auf "diesen Bescheid"

    Im §27 steht das nachträgliche Änderungen erlaubt sind, das wäre für mich die Trennung von dem Widerspruch auf Verwaltungsebene und auf der Inhaltlichen der Erlaubnis selber.
     
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  23. Ne ..... garantiert nicht.

    Das sind ja absolut unterschiedliche Themen.

    @chr
    Hast Du schon einmal Erfahrung mit dem Versuch einer Änderung gemacht oder kennst Du jemanden?
    Ich nicht, und kann somit nur durch das was mir vorliegt meine Schlüsse ziehen und da gibt es nunmal die Möglichkeit auf ein Antrag zur Änderung.
    Aber wie gesagt, eventuell kennst Du ja jemanden und hast mehr Erfahrung damit.
     
  24. Ja ich habe seit 25-Jahren Erfahrungen mit meiner Behörde.
    Ich hatte da Mal ein Thema bzgl. einer Waffenrechtlichen Erlaubnis, wo ich auf Grund einer inzwischen stattgefunden Änderung des WaffR um Streichung einer Einschränkung gebeten habe.
    Die Antwort meines SB war, daß er das nicht macht. Wenn ich will das er das macht, müsse ich Klagen....

    Danach hatte ich keine Fragen mehr.... Letztendlich habe ich mich gegen die Klage entschieden, weil der Ausgang nie zu 100% klar ist, aber vor allem weil ich keinen final verbrannten Boden bei dem SB haben wollte. Leider sitzt die Behörde immer am längeren Hebel.
     
  25. Änderungen in der 27er Erlaubnis sind grundsätzlich möglich. Einen förmlichen Antrag habe ich dafür noch nie gesehen, denn vielfach wird mit Einreichen der Erlaubnis, die Änderung mündlich besprochen. Oder eben per Email. Das soll aber nicht heissen, dass es solche Anträge nicht doch auf irgendeinem Amt gibt.

    Und wie @GethPrime schon vermutet, bezieht sich die 14 tägige Widerspruchsfrist nur auf den Gebührenbescheid und nicht auf die Erlaubnis.
     
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