Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Moin Leute, habe mal gelesen, dass wenn ich meinen Schein seit über einem Jahr besitze, aber ich den Schein seit dem nicht für irgendwelche Feuerwerke etc. verwendet habe, dieser wieder eingezogen werden kann. Ist da was dran?

    LG
     
  2. Wenn ich richtig informiert bin, geht es dabei eigentlich nur um den gewerblichen Bereich...
     
  3. Die Frage habe ich mir auch schon gestellt , gefunden habe ich dazu noch nix :confused:
     
  4. Warum sollte er wieder eingezogen werden ? Hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Dann verlängerst du ihn entweder, oder gibts ihn zurück
     
  5. Wenn wir vom 27er reden, ist das wohl nicht möglich.
     
  6. Ja, aber nur beim 20er und auch nur bei der "Erstbenutzung".
    Danach gilt eine 2-Jahresfrist.
     
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  7. Ich gehe mal davon aus, dass du die Info aus dem Leitfaden zum 27-er von Röder hast. Auf Seite 4 steht nämlich genau das da, woanders habe ich das auch noch nicht gesehen..
    Link: https://shop.roeder-feuerwerk.de/media/pdf/fc/03/ec/F3-Kat3-Recht-Gesetze.pdf

    Bislang habe ich das für eine Art Karteileiche gehalten (Sprich: Theoretisch wäre das so, es setzt aber aktuell niemand um). Um keine schlafenden Hunde zu wecken, habe ich das nie angesprochen. Wenn es tatsächlich nachweislich falsch ist, wäre das natürlich umso besser.
     
  8. Danke für die Antworten! :)
     
  9. §11 SprengG (Erlöschen der Erlaubnis) ist gemäß §28 SprengG nicht für eine Erlaubnis nach §27 einschlägig, das gilt nur für die Erlaubnis nach §7 - für die ist der §11 eigentlich gedacht - und Befähigungsschein nach §20, weil dort in Abs. 4 auf §11 verwiesen wird.
     
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  10. Ich liebe es wenn sich herausstellt, das ich richtig informiert bin. :D
    Danke.
     
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  11. Moin zusammen,

    Ich hätte hier dann auch mal ein Exemplar wo ich zu 3 Punkten gerne eine Einschätzung hätte.

    Insbesondere geht es hierbei um die Uhrzeiten und das generelle Nennen von Schutzgebieten.

    Sind die Zeit Festsetzungen in der Form anfechtbar? Gerade im Sommerhalbjahr ist das nicht so richtig angenehm.
    Ich rechne aber damit dass das mit Ruhezeiten begründbar ist?

    Bei der Schutzgebietformulierung bin ich auch unsicher, ein Naturschutzgebiet, Brutgebiet usw versteht sich von selbst. Wie steht das explizit bei Wasserschutzgebiet aus?
    Diese sind ja, im Gegensatz zu erstgenannten, Silvester auch problemlos.

    Punkt 2 halte ich generell für an den Haaren herbeigezogen, spielt für mich persönlich aber keine Rolle.


    Würde mich über 2-3 Meinungen dazu freuen.
     

    Anhänge:

  12. Normalerweise sind die "Schutzgebiete" in deiner Gemeinde, Stadt etc. festgelegt. Ich sehe das als nicht problematisch an, wenn diese aufgrund der unterjährigen Möglichkeit des Abbrands von PtG auch auf diesen Zeitraum festgelegt wird. Die Einschränkung gilt ja auch Silvester, warum nicht am 5.8. als Beispiel ? Bei uns z.B. sind in den Schutzgebieten, nicht nur Naturschutzgebiete, sondern auch Gebäude erfasst und markiert. Neben Altenheimen, Kirchen und Häusern mit Reet, sind z.B. auch Tankstellen, Gebäude mit anderen Dächern (glaube Leichtbaudach heißt das) Gras, Holz etc. abgebildet.
     
  13. Ich hatte mir das soweit angeschaut.
    Allerdings ein Wasserschutzgebiet übersehen.

    In der entsprechenden Verordnung dazu sind "Sprengungen" nicht untersagt, in Gegensatz zu dem nebenliegenden Gebiet höherer Kategorie.

    Meine Bedenken sind jetzt, dass mit der Eintragun eine relativ einfache Möglichkeit besteht eine Anzeige zu blocken.
    Daher die Frage ob diese Eintragung so überhaupt vorgesehen ist.

    Du hältst diese Eintragung aber für so korrekt?
     
  14. Andere Sachbearbeiter formulieren das mit NSG, Kirchen, Krankenhäuser etc. oder auch gar nicht. Grundsätzlich finde ich den Eintrag nicht falsch, wenn dir der SB das noch mal mitteilen möchte.
     
  15. Ich bräuchte mal Euer Schwarmwissen. Es geht um die Anzeige von F3 / F2 um 0:00 Uhr als privates Silvesterfeuerwerk.

    Soweit ist das Antragsformular zum ausfüllen meiner Meinung nach klar.

    In einem Punkt bin ich mir allerdings unsicher, aber was tragt ihr so bei „Erlaubnis des Grundstückeigentümers“ ein ?

    Ich habe als Abschussplatz eine große Feldfläche (landwirtschaftlich betrieben) mit ausreichend Sicherheitsabstand vorgesehen.

    Ich gehe mal davon aus, dass nicht jeder einen Fußballplatz als Garten besitzt. Ist es bei Euch ähnlich, oder welche Plätze nutzt Ihr so und wie geht ihr mit dieser „Erlaubnis des Eigentümers“ Frage um ?
     
  16. Tja, da wirst Du Dir wohl die Mühe machen müssen, in Erfahrung zu bringen, wem die Feldfläche gehört und dessen Erlaubnis einholen müssen.
     
  17. #4392 Condomino, 20. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 20. Mai 2021
    Ich verstehe das bestimmt wieder falsch... :rolleyes:

    Egal ob unterjährig oder an Silvester - wenn es nicht dein Grundstück ist, was du als Abrennplatz nutzt, brauchst du die (schriftliche) Genehmigung des Grundstückseigentümers. Die gehört grundsätzlich an die Anzeige des FWK ran. Deswegen kommt in die Spalte "Erlaubnis des Grundstückeigentümers" immer rein: VORHANDEN (siehe Anhang 1). Anhang 2 ist bei mir immer die Lageskizze mit dem eingezeichnetem Abrennplatz.
    Machst du das nicht und schießt wild, kannst du deinem 27er, schonmal nen Abschiedskuss geben... :eek: Das wird richtig teuer...
     
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  18. Die Frage stellt sich, bei mir zumindest zu Silvester nicht. Ansonsten benötigst du die Erlaubnis vom "Bauern", ganz klar. Mein Grundstück ist groß genug für F3, grenze ich persönlich aber auf F2 ein. Und auch bei 25-30 Meter Platz finde ich das teilweise wirklich grenzwertig, nicht nur vom Nacken :)
     
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  19. Alles klar, Vielen Dank ! Genau das wollte ich wissen. Klemme mich da lieber rechtzeitig dahinter. Wobei ... ein wenig Zeit ist ja noch :quote: Will in jedem Fall, dass alle korrekt abläuft und kein Stress aufkommt.
     
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  20. Naja, wenn du jetzt schon für Silvester anzeigst, besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, das es dir niemand untersagen kann.
    Bis dahin hat der Amtsschimmel das vergessen. :rofl:
     
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  21. #4396 surf, 21. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 21. Mai 2021
    Ich gehe da mal auf Nummer sicher und beantrage für 2025 .... :) Das führt aber bestimmt zu einer Ablehnung, mit der Begründung "Jahr nicht auffindbar" weil die analogen Wandkalender für die Ämter noch gar nicht gedruckt wurden :applause:
     
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  22. Hallo zusammen,

    Der Antrag für meine Erlaubnis nimmt weiter Form an.
    Hat jemand Erfahrung mit dem Antrag in Stuttgart gemacht (Amt f. Öffentliche Ordnung Stuttgart - Abteilung Sprengstoffangelegenheiten) und kann mit mir seine Erfahrungen teilen?
    Alles weitere gerne per PN
     
    bonobomitgtr gefällt das.
  23. fände ich tatsächlich auch interessant, wie es in unserem oft sehr peniblen Bundesland mit 27er Anträgen gehandhabt wird :D
     
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  24. alle drei punkte sind Käse.

    Zu den Uhrzeiten:
    Feuerwerke müssen während der Sommerzeit um 22.30 Uhr und während der Winterzeit um 22.00 Uhr beendet sein.

    In den Monaten Mai, Juni und Juli darf ein Feuerwerk ausnahmsweise um 23.00 Uhr beendet sein.

    Spätere Uhrzeiten erfordern das Einverständnis der zuständigen Gemeinde oder Stadt, das für private Anlässe in den meisten Fällen leider nicht erteilt wird. Ein Feuerwerk um Mitternacht ist deshalb, aus Gründen des Ruheschutzes, nur in Ausnahmefällen möglich.

    Zu den Böllern: Soll er dir zeigen, wo er die Grundlange dafür hernimmt. Gibt nämlich keine.

    Zu den Schutzgebieten: Er soll dir im SprengG und SprengV zeigen, wo da was von Schutzgebieten steht. Du musst z.B. auch keinen Abstand zu Hochspannungsmasten einhalten, da dieses im Sprengstoffrecht einfach nicht exestieren.

    Das Einverständnis muss nur vorliegen, ob schriftlich, mündlich, in Runen oder in Rauchzeichen ist dabei irrelevant. Schriftlich ist in sofern von Vorteil, da man was handfestes hat.

    Beste Grüße
     
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  25. Ich habe im Laufe der Jahre gelernt, dass es sehr von Vorteil ist wenn du den Scherbel schriftlich hast...
    1. Man hängt es beim anzeigen mit ran
    2. Man hat das Original mit auf dem Abbrenner - macht sich gut wenn mal einer was zu ******en hat...
    3. Wirkt seriöser wenn man gleich beim Gespräch mit dem Eigentümer nen fertigen Zettel hinlegen kann

    Grundsätzlich hast du ja Recht. Es entkompliziert die Dinge aber eben ungemein. ;)
     
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