Bestimmung Transport von Feuerwerkskörpern (inkl. "1000 Punkte-Regel")

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Thore, 28. Mai 2021.

  1. Ich habe ein Paar fragen zum Transportieren von Feuerwerkskörpern, Ich lese überall (innerhalb und außerhalb vom Forum) was anderes zu den maximal NEM mengen, Dingen die mitgeführt werden müssen und Fahrzeugen die genutzt werden dürfen deswegen hier ein paar Fragen:
    1. Wie Funktioniert das mit dieser 1000-Punkte Regel?
    2. Wo bekomme ich einen ADR Schein (Vordruck) ?
    3. Wie viel darf ich insgesamt an NEM Transportieren wenn ich 1.3G und 1.4G Zusammen Transportiere?
    4. Was muss ich an Papieren und anderen dingen mit führen?
    5. Muss ich ein Spezielles Fahrzeug haben/mieten ?
    6. Brauche ich irgendwelche besonderen Schulungen oder ähnliches? (Ich habe einen 27er Schein)

    Ich möchte diese dinge vor allem wissen weil ich über das Jahr verteilet Feuerwerk kaufe und zu einem gemieteten Lager transportiere / Liefern lasse und dann zu Silvester alles auf einmal zu mir nach hause zu fahren möchte.
     
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  3. Das Hilft wenn ich das ganze mit den 1000 Punkten verstehen würde, wenn ich nach den 1000 Pubkten gehe darf ich also 1.3 und 1.4 so viel ich will mitnehmen solange 1000 punkte unterschritten sind?
    Da gelten also so gesehen keine NEM Beschränkungen?
     
  4. Einen Vordruck brauchst du nicht unbedingt, da reicht eine formlose Tabelle mit der Artikelauflistung.
    Mehr brauchst du eigentlich innerhalb der 1000 Punkte Regel nicht, vom 2kg löscher abgesehen.
    auch ein spezielles Fahrzeug brauchst du erst wenn du über die 1000 Punkte gehst, weil es dann strikt nach ADR Richtlinie geht.


    1.3 und 1.4 kannst du problemlos mischen, du darfst in der Summe nur nicht über 1000 kommen.
    Hast du zb je ein 2kg 1.3g und 1.4g Verbund kommst du schon auf 106 Punkte
    (1.3g = 2kg x 50 = 100 Punkte)
    (1.4g = 2kg x 3 = 6 Punkte)
     
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  5. Ein Beispiel zu den 1000 Punkten:
    Es werden Gegenstände der Klassen 1.3G und 1.4G in einem Auto transportiert. Davon entfallen 5Kg NEM auf 1.3G und 10Kg Nem auf 1.4G. Nun multipliziert man die 5KG 1.3G mit 50 = 250 Punkte und die 10Kg 1.4G mit 3 = 30 Punkte. Dann rechnet man die Punkte zusammen, was zusammen 280 Punkte macht. Das wichtige ist, dass du unter 1000 Punkten bleibst.
    Edit: da war einer schneller
     
  6. Zumindest richtig angesetzt. ;)
    Wenn du dich jetzt noch mit dem ADR Recht auseinander setzt, bist du auf der sicheren Seite. Für ADR gibt es übrigens keinen Vordruck. Wenn du den Schein haben möchtest, darfst du gern den Lehrgang machen. Mach den Aufbaukurs Tank gleich mit.. :rofl:
     
  7. Ok also einfach eine Liste machen wie viel ich von was mitführe, einen Feuerlöscher mitnehmen und gut is ?!
     
  8. Hilft aber nicht wirklich denn Basiskurs umfasst i.d.R. nicht Klasse 1 im ADR - ich habe eine ADR Karte aber das kostet extra für Klasse 1 und 7.;)

    Zum Thema, max. 20kg 1.1 bzw. 1.3G - max. 333kg 1.4G
    Du darfst auch mischen. Jedoch muss getrennt in eigenen dafür zugelassenen Kartons 1.3G und 1.4G liegen. Mischen im gleichen Karton gleich höchste Klasse. Sprich ein Artikel 1.3G aber alles andere 1.4G = ganzer Karton 1.3G
     
  9. #9 Condomino, 28. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 28. Mai 2021
    Sorry. Hatte vergessen das Sprengstoff und radioaktives Material nicht inklusive ist. :(
     
  10. Aufbaukurs Tank kostet auch extra.:D


    Wobei ich der Meinung bin das es dann "egal" ist was man an 1.3g drauf hat, weil alles zu 1.3g wird:rolleyes:
    Es ist bei der Beförderung ja immer das gefährlichste Gut zu Kennzeichen, also müsste dann die Berechnungen auch rein auf das gefährlichste Gut erfolgen...

    Mein letzter Kurs inkl. Aufbaukurs Tank war letztes Jahr, da ich aber "nur" Sprit fahre weiß ich nicht genau wie es sich bei ADR Klasse 1 verhält.
    Ich suche mal morgen die Bücher raus, ansonsten frag mal einen unserer Großfeuerwerker hier..... die müssten das Thema Transport aus dem FF können.
    Oder ne Email an ein Dozenten der Sprengschule Dresden.. die helfen auch immer mal wieder weiter.

    Zur Berechnung gibt es Online Tabellen oder Apps.


    Zum Thema Transport kannst Du gerne auch mal

    Pressemitteilungen - BAM gibt Tipps für ein sicheres Silvester 2019: Feuerwerk richtig transportieren, lagern und verwenden.

    oder

    DSLV | Gefahrgutlogistik: Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße (Stand: Oktober 2020)

    nachlesen.
     
  11. Wie meinst du das? @Elroh hat das doch schon richtig geschrieben. Bei ADR gilt die „Trennung“ ja pro korrekt beschrifteten UN Karton.
     
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  12. #12 TIE Fighter, 1. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 1. Juni 2021
    Zu beachten ist das wir die Erleichterungen nach 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regelung) in Anspruch nehmen und nicht das ADR in seiner Gänze beachten müssen. Leute die noch weniger befördern wollen, können dann nach GGVSEB befördern, wo weitere Erleichterungen gelten.
     
  13. Sehr gut!
    Jemand der sich auskennt. :good:
     
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  14. Und das ist FALSCH!!!!!!
     
  15. Hier wird gerne etwas durcheinander gebracht.
    Beim Gefahrgutrecht wird jede Gruppe separat bewertet. Also Punkte für 1.3 ausrechnen und dann Punkte für 1.4 ausrechen. Beim addieren der beiden Punkte darf die 1000 nicht überschritten werden.
    Im Sprengstoffrecht wird die Gruppe des gefährlichsten Gegenstandes herangezogen und auf den gesammten Bestand angewendet.
     
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  16. Du darfst als Bsp. 15kg 1.3G = 750 Punkte (UN Verpackung verklebt und verschlossen) und zusätzlich noch 10kg 1.4G = 30 Punkte (UN Verpackung verklebt und verschlossen) transportieren - macht in Summe zwei Kartons. Gesamt 780 Punkte im Beförderungspapier. Es kann sein das ich mich mit dem Wort "mischen" etwas undeutlich ausgedrückt habe. Aber es ist erlaubt 1.1G - 1.4G gleichzeitig zu transportieren. Hier kommt es nur auf die Punkte am Ende an. Wichtig ist da nach 1.1.3.6 aber dann auch ein Feuerlöscher dabei ist, das Beförderungspapier und die Ladungssicherung passt.
     
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  17. Ich gehe mal davon aus, du möchtest Feuerwerk privat transportieren ? Dann benötigst du keinen ADR-Schein, die Kohle kannst dir sparen.
     
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  18. #18 TIE Fighter, 1. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 1. Juni 2021
    Hier nochmal meine Zusammenfassung:

    1.) Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a):
    Genständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.3 mit einer Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen von max. 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von max. 50kg sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!

    2.) Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR für Privatpersonen (1000 Punkte-Regel):
    Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5,0kg bis zu einer Nettomasse bis 20,0kg für Genständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.3 (NEM x 50) oder für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 50,0kg bis zu einer Nettomasse von 333kg für Genständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 (NEM x 3) gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z. B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen.
    Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich nach Ausnahme 18 (S)
    kein Beförderungspapier erforderlich. Beim Verbringen für Dritte (z. B. Kollegen) oder durch Dritte (z. B. Spediteure) ist zusätzlich ein Beförderungspapier mit allen notwendigen Angaben zu erstellen und mitzuführen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein ABC-Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für innerdeutsche Transporte gilt folgende Regelungnach GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.4: Feuerlöscher sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum (Monat/Jahr) der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. Das Feuerlöschgerät muss mit einer Plombierung versehensein und es ist der Name des Sachkundigen und das Datum (Monat/Jahr) der nächsten Prüfung anzugeben.
     
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  19. Sehr gut zusammengefasst!
    Vielen Dank für Deine Mühe!

    @Pyro: Kann man diesen Post oben "Anpinnen"?
    Ausführlich und korrekt zusammengefasst der private Transport gefährlicher Güter.
     
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  20. Das war wohl das woran ich in dem Moment dachte. Merke: Nachdenken vor dem Schreiben! Aber ihr habt es ja hier richtig gestellt. Post wird gelöscht um keine Falschaussagen zu verbreiten.
     
    chr gefällt das.
  21. Richtig, so war das von mir gemeint :good:


    Aber wozu die Thematik ADR ins Spiel bringen?
    Ich meine mal hier schreibt eh jeder die bekannte 1000 Punkte Regel, Beförderung drüber hinaus setzt ein ADR inkl. Kasse 1 voraus..... und das würde dem Ersteller beim ADR Kurs sowie Aufbaukurs Klasse 1 beigebracht werden, wie was wann erlaubt oder verboten ist.
    Und für die Berechnungen gibt es Formeln und Apps.
    Ich war mir nur nicht sicher ob es bei dem privaten Transport eventuell auch so gehandhabt wird wie bei der Lagerung/Aufbewahrung gemäß Kleinmengenregelung.

    Naja, Copy&Paste..... das ist ja wohl kein Hexenwerk:whistling:
     
  22. Kleiner Hinweis, der Feuerlöscher darf kein Dauerdrucklöscher mehr sein. 2kg Aufladelöscher, gibt es zum Beispiel von Bavaria.
     
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  23. Und doch steht es bei Dir falsch in Deinem Text.

    Ich würde es gut finden, wenn Du korrigierst, damit keine "Verwirrungen" entstehen.
     
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  24. Gute Idee, vielleicht noch mit einem Link zu den betreffenden Stellen in der GGVSEB falls sich mal in den ADR-Richtlinien was ändern sollte.
     
    chr gefällt das.
  25. Na ganz einfach. Weil das ADR halt für alle gilt!

    Um es nicht allen unnötig schwer zu machen gibt es, unter bestimmten Voraussetzungen, Freistellungen mit bestimmten Erleichterungen. Für uns ist das die Freistellung ADR-1.1.3.6 (1000 Punkte-Regel) oder für Kleinstmengen die Freistellung nach ADR-1.1.3.1

    In Unterabschnitt 1.2.1 ADR wird des «Unternehmen» definiert:
    «Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.»

    Desweitern wird in Unterabschnitt 1.2.1 ADR wird der «Beförderer» definiert:
    «Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.»

    Das ADR ist eine internationale Vereinbarung, die zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss.
    Das geschieht durch die GGVSEB.
    Darüber steht noch das GGBefG mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsvorschriften.
    Weder im GGBefG noch in der GGVSEB steht, dass die Vorschriften für Privatpersonen nicht gelten.
    Nach ADR ist dann privat zwar generell freigestellt wenn die Bedingungen in 1.1.3.1 zutreffen, aber vorher gilt es die GGVSEB zu beachten, denn die setzt das ADR erst in nationales Recht um. Und die GGVSEB sagt, diese generelle Freistellung, die im ADR steht, die schränke ich ein (in diesem Beispiel auf 5kg 1.3G oder 50kg 1.4G Brutto). Nur bis zu dieser Grenze gilt die private Freistellung vom ADR, und auch nur dann, wenn ich unter bestimmten Voraussetzungen befördere (einzelhandelsgerecht abgepackt). Diese Freistellung genügt für den Normalverbraucher im täglichen Leben (Spraydose, Ersatzkanister, Gasflasche etc.) und ist an keine weiteren Auflagen, außer der Ladungssicherung, gebunden.
    Wird diese Grenze überschritten, bleibe ich trotzdem Privatperson, habe aber dann das ADR anzuwenden. Die «Privatperson» in ihrer Eigenschaft als «Unternehmer ohne Erwerbszweck und ohne Beförderungsvertrag» kann dann aus meiner Sicht selbst entscheiden, ob sie nach den Standard-Vorschriften befördern möchte, oder ob sie andere Freistellungen, wie z.B. nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR mit dem damit verbundenen Auflagen, in Anspruch nehmen möchte.

    Deswegen bringen wir ADR ins Spiel! Ohne ADR geht es nunmal nicht!
     
    Dobi, SHorty, Micha87 und 6 anderen gefällt das.
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