Bestimmung Verbringen von F2/F3 mit und ohne BAM, kleine Rechtsübersicht

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von schmitzrocket, 1. Dezember 2015.

  1. Das mit den 50 KG wurde ja schon geklärt.:)
     
  2. Na ja. Ich sag es mal so:
    In der RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 auf Seite 2, Nummer 16:

    (16) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den
    einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglich.

    Somit hat Deutschland, als Mitgliedsstaat der EU, sich auf diesen Passus berufen und die Raketen auf 20g, F2-Böller mit BKS und die ptG nach §20 Abs.4 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Zugang zu dieser an die Breite Öffentlichkeit beschränkt, nicht verboten.
    Mit den passenden Scheinen kann man diese Artikel ja erwerben.

    Ich sehe da keine Wiedersprüche zum EU-Recht, da die Beschränkung im EU-Recht verankert ist.
     

    Anhänge:

  3. Auf der von mir verlinkten Seite vom Zoll steht es auch etwas weiter unten. Für das verbringen aus EU Ländern entfällt das Anmelden.

    Weiterhin bedeutet es auch, wenn man über eine entsprechende Erlaubnis nach SprengG §27 verfügt, das man dann auch z. B. aus Österreich, Raketen in F2 >20g NEM nach Deutschland verbringen darf.
     
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  4. #29 Flashpowder, 3. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2021
    Das ist das, was Wolfgang Weiß in dem Interview mit Röder moniert. In wieweit wer jetzt recht hat kann jeder für sich selbst entscheiden. Hier das Video (ab 53:20):


    https://youtu.be/hF-xkneGIjY
     
  5. Mit 50kg NEM komme ich nicht so richtig klar.
    Gibt es nach meinem Dafürhalten nicht, es sei denn du meinst nach ADR 1.1.3.6 und dann nur eine Teilmenge in Anspruch nehmen.

    Nach GGVSEB bei 1.3G max. 5kg BRUTTO
    Nach GGVSEB bei 1.4G max. 50kg BRUTTO
    Nach 1.1.3.6 bei 1.3G max. 20kg NETTO (Bewertung x 50)
    Nach 1.1.3.6 bei 1.4G max. 333kg NETTO (Bewertung x 3)
    Nach 1.1.3.6 ist auch eine Mischung bis max. 1000 Punkte möglich.
     
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  6. Ahhhhhhh, P1 :D:rofl::lol:

    KategorieP1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,

    Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.

    :whistling::sleep:
     
  7. #32 Silberblau, 3. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2021
    Ich mein da gar nix. Ihr verwirrt mich nur. Alles, was ich vorher wusste und noch wissen wollte, weiß ich jetzt. Vielen Dank. PS: Deine Antworten waren sehr gut, danke dafür. Andere eher nicht...
     
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  8. Ich hab die Zeitangabe präzisiert es beginnt gegen 53:20.
     
  9. Da enthalte ich mich lieber.
    Herr Weiss hat schon recht tiefgreifendes fachliches Wissen. Das geht weit über mein bescheidenes und unzureichendes rechtliches Basis-Wissen hinaus. Sollte sich allerdings jemand gegen diese Regelung zur wehr setzten, sehe ich für die Rakete eher eine dunkle Zukunft, als dass wir größere an die Hand bekämen.
     
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  10. #35 Flashpowder, 3. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2021
    Ich sehe das genauso. Sollte sich dagegen beschwert werden würde es sicherlich eher zu einem komplett Verbot kommen als dass es Lockerungen geben würde. Deshalb wird das auch keiner der Anbieter tun. Sie würden sich damit ja unter Umständen selbst schaden.
    Was aber in dem Zusammenhang „gefährlich“ werden könnte ist die im Moment laufende Studie der EU welche ja überprüfen soll inwieweit das EU Recht in den einzelnen Ländern konform umgesetzt wird. Stellen wir uns jetzt vor, dass dieser Punkt beanstandet wird könnte es natürlich im ungünstigsten Fall darauf hinauslaufen, dass das alles auch ohne eine Beschwerde seinen Lauf nimmt.
     
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  11. Richtig! Es wird nämlich in verschiedene Artikeltypen unterschieden. Knallkörper und Blitzknallkörper.

    Die Einschränkung bei Raketen ist nicht rechtens, da ja kein kompletter Artikeltyp untersagt wird, sondern nur bestimmte Vertreter des Typus.
    Meine persöhnliche Meinung dazu ist allerdings: Fresse halten. Bevor Deutschland dem mündigen Bürger 75g Raketen zutraut, verbieten sie Raketen lieber in gänze. Sonst hätte der Staat ja unrecht gehabt und das geht ja nicht.

    Beste Grüße
     
  12. #37 lolmachine4, 26. Juli 2021
    Zuletzt bearbeitet: 26. Juli 2021
    Ich muss mich hier mal fragend einklinken, wahrscheinlich weil ich auch gerade auf dem Schlauch stehe und nicht zwischen BRUTTO und NETTO unterscheiden kann.
    Brutto heißt doch das Gewicht des gesamten Gebindes, wenn ich also eine Batterie kaufe, die auf einer Waage 2 Kilo bringt (=Brutto) kann diese meinetwegen (fiktiver Wert) 1kg pyrotechnische Erzeugnisse (=NETTO) enthalten.

    Preisfrage: Wieso sollte ich dann mit der 1000 Punkteregel nach ADR mehr NETTOmasse transportieren dürfen als ich BRUTTO (=max 5 Kilo 1.3G) nach GGVSEB transportieren darf? Die 5kg Brutto hat man ja total leicht erreicht, 2 große Batzen und ein paar Böller und die 5 Kilo sind erreicht, aber die NEM dann noch lange nicht.
    Ich versuche gerade meinen Trip nach Polen zu planen und möchte meinen frisch erworbenen 27ger nämlich nicht gleich wieder abgeben.
     
  13. Weil es zwei unterschiedliche Dinge sind.

    Die in der GGVSEB angegebenen Kleinstmengen darfst du in ihren Verkaufverpackungen ohne weitere Anforderungen (mal abgesehen von allgemeiner Ladungssicherung) transportieren. Das ermöglicht dem gemeinen Silvestereinkäufer seine Schätze nach Hause zu bekommen. Hier sind die Mengen in Brutto, also "alles was du in der Hand hälst".

    Wie du richtig bemerkt hast, ist man da schnell am Limit. Daher gibt es noch eine weitere ADR-Erleichterung, die 1000-Punkte Regel. Die Mengen sind hier in Netto, also nur die NEM. Transportieren kann man da deutlich mehr. Hier ist aber zu beachten, dass die Ware in Gefahrgutkartons verpackt sein muss und ein 2kg ABC-Feuerlöscher mitzuführen ist.
    Idealerweise erstellt man dann noch einen Transportschein, mit Auflistung der Mengen und Punkte.

    P.S. Damit mich keiner steinigt, ich habe "Transportieren" nur verwendet, da es in der Frage verwendet wurde. Mir ist bewusst, dass es sich nach SprengG um Verbringen handelt :whistling:

    P.P.S. "Gefahrgutkartons" (richtigerweise "Kiste aus Pappe") ist nur als synonym für zugelassene Gefahrgutverpackungen zu verstehen (können ja auch aus anderem Material sein). Bei größeren Verbünden ist häufig die Verkaufsverpackung auch als Gefahrgutkarton zugelassen.
     
  14. Ahhh, das ist also unabhängig voneinander zu betrachten. So wird ein Schuh draus! Danke für die Erläuterung.
    Gibt es irgend eine Norm o.Ä. die Gefahrgutverpackungen genauer definiert/vorschreibt? Ich habe zur Kleinstaufbewahrung sowieso vor, mir entsprechende Munitionskisten zu besorgen. Diese mit dem entsprechenden Aufkleber versehen sind doch 100x besser als ein Pappkarton, das wäre dann doch wohl in Ordnung?
    P.S.: natürlich transportiere ich nicht, sondern verbringe. Ist doch eh klar. ;)
     
  15. Gute frage, würde mich auch mal interessieren was die formellen physikalischen Spezifikationen für eine zugelasse Verpackung eigentlich sind.

    Villeicht wird das ja mit den UN Nummern geregelt?
     
  16. Einzelhandelsgerecht verpackt...und laut Aussage eines bekannten Fachanwalts für dieses Gebiet benötigt man bei Einhaltung der 1000 Punkte privat auch keine Papiere, Feuerlöscher und dergl. Bei größeren Mengen würde ich aber immer das entprechende Formular ausfüllen, und auch darauf achten, keine anderen Gefahrgutklassen zusätzlich in der Transporteinheit zu haben (Benzin, Spraydosen etc z.B.).
     
  17. Meinem Kenntnisstand nach ist "Einzelhandelsgerecht" nur für Kleinstmengen (5kg/50kg Brutto), darüber entsprechend verpackt (in ADR 1.1.3.6 ist Wegfall der Verpackung nicht als Erleichterung für <1000 Punkte aufgeführt). Kann aber nicht ausschließen, dass es doch an anderer Stelle noch weitere Ausnahmen gibt die hier zur Anwendung kommen. Ich kann also auch falsch liegen.

    Da die Frage zu den Verpackungen kam. Wenn man nach ADR ordnungsgemäß verpacken möchte, muss die Verpackung geprüft und zugelassen sein und die Verpackung auch entsprechend gekennzeichnet werden. Man erkennt diese an dem UN-Zeichen (U und N untereinander im Kreis), gefolgt von Nummern und Buchstaben.
    Ein Beispiel wäre (das UN Zeichen wäre dem vorangestellt):
    4G/Y16/S/00
    D/BAM 5515-SCA-N

    --> Kiste (4) aus Pappe (G), Verpackungsgruppe II (Y), Maximal 16kg Bruttogewicht (16), Fester Inhalt/Innenverpackung (S), Hergestellt in 2000 (00), Zulassungsland Deutschland (D), Zertifizierungsstelle mit Zulassungsnummer (hier BAM).

    Ich habe gerade kein Bild zur Hand, aber hier (LINK) gibt es ein Beispiel (sowie weitere Diskussion zu dem Thema).

    Die Zulassung muss zu dem verpackten Gut passen (z.B. die Verpackungsgruppe) und zusätzlich muss noch der entsprechende Gefahrgutaufkleber (z.B. 1.4G) drauf sowie die UN Nummer und Beschreibung (z.B. UN0336 Feuerwerkskörper). Die UN Nummer gibt noch mal detailiert an um welchen Inhalt es sich handelt Liste der UN-Nummern – Wikipedia
     
    lolmachine4 gefällt das.
  18. Herrjemine, also das dürfte jetzt interessant werden in 2 Wochen noch Kisten aufzutreiben die genau dem entsprechen.. Danke für die Infos!
     
  19. Die einfachste Variante ist, bei der Silvesterbestellung/Abholung die Gefahrgut Kartons aufzubewahren und diese dann zu benutzen. Das bringt dir wahrscheinlich jetzt nichts mehr, ist aber vielleicht ein guter Hinweis für die Zukunft.
     
  20. Wie gesagt, Auskunft Fachanwalt auf diesem Gebiet, für private Anwendung der 1000 Punkte.
    Ob das alles so explizit ausgeschrieben bzw. angewendet wird...gewerblich würde ich mal nix anbrennen lassen, aber wer sich im privaten Gedanken macht, mit den Papieren und Ladungssicherung, und auch entsprechend zugelassene Artikel transportiert, wird so schnell keine Probleme bekommen. Passieren kann immer alles mögliche, und wenn das Haar in der Suppe gefunden werden soll, oder jemand meint, den Transport stillzulegen...
    Letztes Silvester wurde jemandem aus dem Forum hier sein F2 aus der Garage geholt, im Polizeiauto abtransportiert, und eine Weile später wurde es ihm wieder ausgehändigt...also verlassen kann man sich auf nix mehr, soviel dazu.
     
  21. #47 lotusXback, 18. August 2021
    Zuletzt bearbeitet: 18. August 2021
    Mal zum Thema BAM mal eine Frage. Wie hält sich mit Artikeln die BAM haben da sie in den gängigen Shops verkauft werden aber keine BAM auf dem Produkt steht ?

    habe hier zB die Funke Teufelsfontäne und die
    Geysir C, die Funke Tornado Wirbel

    auf allen drei ist keine BAM aber sie werden offiziell in Deutschland verkauft bzw. In den bekannten Shops

    auf den Funke Schallerzeuger Honey Badger steht auch keine BAM drauf und die gibts ja nun wirklich in jedem deutschen seriösen Laden / Shop
     
  22. Die Bam Nummer ist seit 2016 nicht mehr erforderlich, da sie gegen EU Recht verstieß. Deutschland wurde aufgrund dessen verklagt. Hier der Thread von damals zum nachlesen:
    Termin | News - Tschüss BAM ID
    Du wirst sie also bei Produkten ab 2016/2017 nicht mehr finden. Wobei sie auch vor 2016 nicht aufgedruckt sein musste soweit ich weiß.
     
  23. Das Thema kam bestimmt schon mal, wie stellt man nun sicher das diese LGZ haben ?
     
  24. Gegenfrage. Wozu möchtest du das sicherstellen ?
     
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