Bestimmung Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Feuerwerk.News, 29. April 2021.

  1. Wäre interessant zu wissen was bis jetzt an Bußgeldbescheide so rausgegangen ist.

    Unsere Gemeinde gibt auf jeden Fall ab sofort auch kein ok mehr für nen Antrag §24 1.SprengV.
    Entweder Du hast ein 27er oder beauftragst ein Pyrotechniker.
    Die Ämter reagieren auf das Thema Feuerwerk seit letzte Silvester unberechenbar.
     
  2. Wenn ich das richtig verstehe, wurden Leute für den Kauf von Feuerwerkskörpern mit Gewerbeschein bestraft, wenn der Weiterverkauf von Feuerwerkskörpern nicht im Gewerbeschein steht?
     
  3. Soweit ich das verstanden habe, lag es nicht an der fehlenden Eintragung im Gewerbeschein, sondern an der fehlenden Anzeige nach §14 SprengG bei der zuständigen Behörde.
    Die dürfte wohl so gut wie keiner derer gemacht haben, die für sich selbst auf Gewerbeschein eingekauft haben :rolleyes:

    Schade dass man nicht erfährt wie die Sache ausgegangen ist, bzw wieviel bezahlt werden musste und ob es sich wirklich auf diese eine Bezirksregierung beschränkt hat :waitandsee:
     
  4. #129 JustFun, 4. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 4. Juni 2021
    Richtig..... er hat Feuerwerk mit seinem Gewerbeschein gekauft und weder das Verbringen, die Lagerung noch ein Weiterverkauf angezeigt.
    Da es 2020 ein Überlassungsverbot gab, hätte er es mindestens Lagern müssen und auch das müsste wiedererum anzeigt werden. Er kann nicht sagen das er es für sich privat gekauft hat da es über den Gewerbeschein lief..... dann hätte er es sich selbst überlassen müssen Gewerbe ---> Privat...... aber wie gesagt das war ja verboten, und auch dann hätte er den Weiterverkauf von Gewerbe an Privat anzeigen müssen.
    Also haben die ihn wenigstens wegen der fehlenden Anzeige zur Lagerung an den *****
     
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  5. Verständnisfragen:

    Braucht es eigentlich garkeine Befähigung um PtG verkaufen zu dürfen?
    Wieso reicht da jeglicher Gewerbeschein?
     
  6. #131 JustFun, 4. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 4. Juni 2021
    Soweit mir bekannt ist bei alle Artikel was man ohne 27er oder 7er so erwerben kann nein..... erst wenn es in Richtung WaffG geht.

    100% sicher bin ich aber nicht.
     
  7. #132 Onejah, 5. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 5. Juni 2021
    Bei Silvesterfeuerwerk (F2) muss man den Verkauf rechtzeitig anmelden, eine Verwaltungsgebühr zahlen (in Berlin glaube ich 20-30€) und dann kann man im Kiosk etc. zum Jahresende verkaufen, Befähigung ist nicht nötig.

    Ps: Verkaufen ist nur in Verkaufsräumen gestattet und muss mindestens 2 Wochen vor Verkaufsbeginn gemäß Paragraph 14 Sprengstoffgesetz beim zuständigen Bezirksamt angezeigt werden.
     
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  8. Ich link mich mal ein … und überspring mal das meiste :)

    Oh man wie krass !!
    Ich erinnere mich an Shops die damit warben, man solle sich einfach mit Gewerbeschein für das nächste Silvester eindecken! Lieferung sofort!

    hätte ich fast getan … ohne die möglichen Folgen für mich zu bedenken
     
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  9. Wenn also ein Verkauf angezeigt wird, die 20-30€ entrichtet werden und ein Lagerplatz (Palette) vorhanden ist, kann der Gewerbetreibende unterjährig fleißig einkaufen und zu Silvester alles an eine einzelne Person verkaufen?

    Solange ordentlich abgerechnet, sollte dem doch nichts im Wege stehen.
     
  10. Jaa..... ich glaube mich auch zu erinnern :rolleyes:

    Aber das hier wird nicht der einzige Fall sein, es kommt ja auch immer drauf an welches Bundesland wieviel Wert drauf legt, das jetzt zu verfolgen.
     
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  11. Jip, alles bis F2 und was nicht unter das WaffG fällt.....
     
  12. #137 Pr1nZpYro, 5. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 5. Juni 2021
    Alles über F2 dürfte dem "normalen Gewerbetreibendem" doch eh nicht verkauft werden?

    Wenn die Kosten nur bei 20-30€ im Jahr liegen, käme das ja teilweise günstiger als der 27er mancherorts. Sofern man nur zu Silvester und kein F3 schießen möchte.
     
  13. Ich glaube ich verstehe wie Du es meinst...... aber da wird Dir dann früher oder später das Finanzamt oder eine andere Behörde einen Strich durch die Rechnung machen..... wenn man Dir deswegen nicht sogar ein Scheingewerbe unterstellt :rolleyes::unsure:

    ....das "Dir" ist jetzt nicht auf dich bezogen :D
     
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  14. Jaaaaaa...
    20-30 Euronen wären wirklich günstig, wenn da nicht noch die kleinen Unkosten für Gewerbe, Versicherung, Brandschutz usw. etc, pp wären... :rofl:

    Deine Schuhe haben doch bestimmt Klettverschluss?
     
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  15. Aber wieder diese Berichterstattung..... immer heißt es "Böller" :mad: Ist das Wort "Feuerwerksartikel" , "Feuerwerkskörper" zu schwer für die Journalisten? Oder passt es einfach nur nicht zu der Art und Weise des "anti Feuerwerk" Journalismus :rolleyes:

    Aber unter dem Strich...... selber Schuld, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
     
  16. Was für Böller werden denn in der Metro verkauft? In dem Artikel finde ich ein Bild von "Achtung", "Mega Jumbo" und die anderen kann ich nicht erkennen. Diese Art von Böller dürfte sowieso nicht in der Metro verkauft werden. Scheint dem Journalisten aber egal zu sein, Hauptsache inhaltlich passt das.
     
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  17. Ich glaube dort gibt es nur Comet.

    150€ ist dann eine Ordnungswidrigkeit oder gibt es da noch etwas dazu wegen Gewerbe?
     
  18. Wenn man bereits ein Gewerbe betreibt, ist das für viele ein netter Nebenverdienst.
    Nebenbei....bei dem Begriff "Unkosten" bekomme ich als Kaufmann Schüttelfrost :)
     
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  19. Heißt es nicht, nur "Kosten"?
     
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  20. Bei folgenden Aussagen handelt es sich keinesfalls um eine rechtlich fundierte Beratung. Es wird kein Anspruch auf Korrekheit erhoben. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich ausschließlich auf die Aspekte des SprenG und seine Verordnungen. Bei gewerblichen Sachverhalten sind immer zwangsläufig auch weitere Rechtsbereiche betroffen, GewO, AO, Steuerrecht usw. Diese Bereiche sind hier aber nebensächlich.

    Die temporären Veränderungen im SprenG begründet auf dem InfektionsschutzG finden hier ebenfalls keine Anwendung, denn die Beschränkungen was die Abgabe bzw. das Überlassen betrafen beziehen sich ausschließlich auf Privatpersonen.

    Ich habe mich mit dem konkreten Fall, auf dem dieser Thread aufbaut fernab dieses Threads nicht befasst. Ich stütze daher meine Ausführungen mal auf die Angaben, die hier im Thread veröffentlicht wurden.

    Demnach stellt sich das zusammengefasst so dar, dass viele die auf Grundlage eines Gewerbenachweises im Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Bezirksregierung in dem Fall wohl Düsseldorf pyrotechnische Gegenstände der Kat F1 und F2 erworben haben anschließend ein Verfahren bekommen haben und ein Bußgeld zahlen sollen.

    Zum einen, entweder sind hier Sachverhalte und Zusammenhänge von Beginn an falsch oder in einem verkehrten Kontext dargestellt worden. Zum einen mal vorweg, es handelt sich bei den entsprechenden Belangen um Bundesrecht. Da kann nicht jeder abweichende Regelungen definieren.

    Wenn jemand basierend auf einem korrekten Gewerbenachweis zugelassene pyrotechnische Gegenstände erwirbt, dann gilt dieser Kauf formal als gewerblicher Kauf und ist vom privaten Erwerb abzugrenzen. Es ist korrekt, dass der erstmalige Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen bei der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Allerdings setzt dies voraus, dass pyrotechnische Gegenstände auch verkauft werden. Dazu besteht aber keine Pflicht. Korrekt ist, sollen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, dann gelten dort viele Vorschriften. Ein Lager ist anzumelden und genehmigungspflichtig. Dies gilt aber nicht pauschal, denn auch hier gibt es ja die Möglichkeiten der Kleinmengenregelung usw. Unpräzise formuliert es gibt gewisse Grenzen innerhalb dessen, die Aufbewahrung bzw. Lagerung auch ohne entsprechende angezeigte und genehmigte Lagerstätte zulässig ist. Allerdings bestehen dann auch quantiativ große Grenzen.

    Wenn eine Behörde mitbekommt, Gewerbe A kauft bsp. pyrotechnische Gegenstände im gewerblichen Kontext, dann setzt die Behörde die Vermutung an, das wird dem Verkauf zugeführt, dass ist aber zwangsläufig nicht der Fall. Aber natürlich für gewöhnlich schon der Regelfall. Wenn der Gewerbetreibende oder der Inhaber, die Ware dann selbst verwendet, dann haben wir dort dann ggf, einen Verstoß gegen die besonderen Auflagen die zum letzten Silvester galten. Das ist aber vom Sachverhalt Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen auf Grundlage eines Gewerbes abzugrenzen.

    In unserem Rechtssystem gilt das Beweisprinzip. Das heißt man kann nicht auf Vermutung hin Verfahren einleiten oder Sanktionen verhängen. Die Steuerbehörden bsp. können aufgrund von Annahmen zwar im Vorfeld Schätzungen vornehmen aber nicht abschließend etwas festlegen. Denn deren Festlegungen oder Schätzungen sind auf Widerruf nur sehr bregenzt von Relevanz, werden Daten angepasst oder Nachweise geliefert sind diese hinfällig.

    Eine Bezirksregierung, ein Regierungspräsidium, ein Ordnungsamt, ein Amt für Arbeitssicherheit usw. Kann nicht basierend auf der Annahme, dass jemand der auf gewerblicher Basis pyrotechnische Gegegnstände erwirbt, zwangtsläufig davon ausgehen, dass sich an den Erwerb auch ein Verkauf anschließt. Der könnte ja auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden. Es ergeben sich hier auch steuerrechtliche Anforderungen, die sind hier aber für das Thema irrelevant.

    Absolut fraglich, wie das Vorgehen durch die genannte Behörde juristisch begründet wird. Kann im Grunde nicht begründet werden, da ohne Fundament. Weiterhin irgendwie seltsam, dass man dann nicht von sämtlichen Behörden solche Vorgehensweisen mitbekommt, sondern nur von wenigen einzelnen.

    Ich würde wie gesagt raten, gegen diese Verfahren und Forderungen juristisch vorzugehen, dass mag eventuell jetzt finanziell nicht vorteilhaft sein, aber man schafft Klarheit.

    Ich würde raten, sofern die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Personen sich fachlichen anwaltlichen Rat einholen und gegen diese Verfahren durch die Bezirksregierung vorgehen. Bitte aber die Kosten beachten. Aus meiner Sicht sind diese Verfahren oder Vorwürfe in der Form, wie sie im Thread dargestellt worden sind ohne rechtliche Grundlage.
     
  21. Dann vielleicht... Aber vermutlich sollte auch da, das Gewerbe wenigstens halbwegs in die Richtung gehen. Kann mir nicht vorstellen, dass der Malermeister so einfach ohne weiteres Pyrotechnik verkaufen kann.
    Warum? Die Kosten kommen immer zur Unzeit. ;) Egal ob Finanzamt, Versicherung...
    Aber grundsätzlich verstehe ich dich.
     
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  22. #148 Excalibur75, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Hehe, doch das geht, mit entsprechender Anmeldung natürlich. Hast sogar ein treffendes Beispiel gegeben. Feuerwerks-Garage bei HH ist ein Malermeister :) https://feuerwerks-garage.de/impressum
     
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  23. Na super. Völlig unwissend ins blaue geschossen und dabei ins schwarze getroffen. :rofl:
     
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  24. Ich hatte selten so ein starkes Gefühl, Zeit verschwendet zu haben, wie nach dem Lesen dieses Textes ...:rolleyes: ( ist nicht böse gemeint )

    Fakt ist doch, das ein Gewerbetreibender in einem Großmarkt pyrotechnische Artikel gekauft hat.
    Diese Artikel, waren entweder für den Weiterverkauf gedacht ( anmeldepflichtig ) oder für den privaten Gebrauch, was das Überlassen von Gewerbe an Privat beinhaltet ( min. Überlassungsverbot ) .

    Was gibt es da für eine Beweispflicht? ;)
    Was vorliegt und geahndet wird sind Fakten und Tatsachen.:whistling:

    Davon mal abgesehen das ich der Meinung bin das von Amtswegen dieses Thema ziemlich überzogen verfolg wird, wurde hier nun einmal gegen geltendes Recht verstoßen.
     
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