Bestimmung Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Feuerwerk.News, 29. April 2021.

  1. Auch wenn ich da größtenteils bei dir bin, möchte ich doch nochmal einwerfen, dass meines Wissens nach, die Rechtmäßigkeit des Überlassungsverbots, ähnlich wie bei den Ausgangssperren bis heute unklar ist.
     
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  2. Da gebe ich Dir Recht, das nächste Problem ist ja das Klagen bzw. Urteile diesbezüglich nur im Einzelfall gesehen werden können und wenn überhaupt als "Information" bei einem Verfahren mit einfließen könnten.
    Aber ob es sich lohnen und möglich wäre jetzt noch gegen das Überlassungsverbot zu klagen.... ist fraglich.

    Die 150€ Zahlen, draus lernen und fertig.
    Wäre in meinen Augen die beste Variante.
     
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  3. Halt!
    Ein mögliches Szenario ist in meinen Augen noch, das der Gewerbetreibende gekauft hat und die Ware heute noch aufbewahrt (nach LR410).
    Eine Aufbewahrung ist nach meinem Kenntnisstand nicht zeitlich beschränkt.
    Dann greift auch das Thema Beweispflicht. Aber wer jetzt gegenüber wem in der Pflicht ist, kann ich nicht bewerten, da ich kein Jurist bin.
     
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  4. Allgemeine Frage:

    Wann trat das Überlassungsverbot überhaupt in Kraft?

    War es daher vielleicht zeitlich möglich, vorher an die Pyrotechnischen Gegenstände im legalen Rahmen zu gelangen?

    Ich erinnere mich, dass das Verbot recht spät verkündet wurde und hier vielleicht vorher schon die Möglichkeit bestand in der Metro etc. Einkäufe zu tätigen.
     
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  5. Die Aufbewahrung/Lagerung nur im geeigneten Lager, und auch das wäre Anzeigepflichtig, grad wenn es Gewerblich ist.
     
  6. #156 Blast Maniac, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Sehr interessantes Thema.
    Was unterscheidet einen privaten Feuerwerkskauf von einem gewerblichen wenn die gekaufte Menge als Mindermenge gilt die sich unterhalb des gewerblichen Nutzens befindet, also offensichtlich nur den Eigenbedarf abdeckt.
    Eigentlich nur der Zeitraum indem die Ware gekauft wurde und das geschah in den Wochen unmittelbar vor Silvester.

    Seit Jahrzehnten wird Feuerwerk in den Wochen vor Silvester in der Metro etc speziel für den Eigenbedarf mit Sekt und Trallafitti beworben und zum kauf angeboten.
    Warum sollte eine für den Weiterverkauf völlig unzureichende Mindermenge anzeigeplichtig sein, das ergibt für mich keinen Sinn.
    Dabei ist noch zu beachten das wir hier von F2 also normalen Silvesterfeuerwerk reden was jeder der die Volljährigkeit erreicht hat ohne spezielle Zertifizierung erwerben kann.
     
  7. Naja das mit dem Wiederverkauf, regelt eindeutig das SprengG. Und das jetzt so gegen vorgegangen wird, denke ich, ist der Situation zum Jahreswechsel geschuldet. Egal um welche Menge es sich dabei handelt.

    Es ist in diesem Fall vollkommen egal um welche Kategorie von Feuerwerk es sich handelt.

    Fassen wir doch mal zusammen...

    1. Wenn ein Gewerbetreibender Feuerwerksartikel kauft, ist wäre es bzgl. Weiterverkauf, Lagerung ect. Anzeigepflichtig.

    2. Wenn er es für sich persönlich gekauft hat dieses aber über sein Gewerbeschein, hätte er es sich selbst überlassen müssen.... dies war durch die Änderung im SprengG für 20/21 aber verboten.

    Aber egal welche Option man her nimmt wurde eine OWi begangen, sei es die fehlende Anzeige oder das Überlassen.
     
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  8. Moment...
    Ich kaufe mit Gewerbeschein im Großmarkt Pyrotechnik. Aufgrund der Situation zum Jahreswechsel, durfte ich das Zeug zwar kaufen aber nicht überlassen. Soweit korrekt?
    Ob ich jetzt selber schießen oder das Zeug jemandem überlassen wollte, spielt insoweit keine Rolle wenn ich nach SprengLR 410 aufbewahrt habe und noch alles da ist. Damit ist dem Bußgeldbescheid ja eigentlich die Handlungsgrundlage entzogen...

    Hab ich nen Denkfehler?
     
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  9. @JustFun
    Also geht es hier am Ende eigentlich um das geschmiere im SprengG was letztes Jahr vorgenommen wurde.
    Dann wohl dem der sein Zeug vor der Änderung abgeholt hat.

    Jetzt weiß ich auch warum man mir eine Woche später so ein Wisch hingelegt hat den ich jetzt plötzlich unterschreiben sollte und ich dankend abgeleht habe weil es mir komisch vorgekommen ist.
    Natürlich, weil in dieser Woche das SprengG geändert wurde.
    Dank dir für diese Erkenntnis :)
     
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  10. Richtig :good:
    Hmm...... dann würde jede Grundlage für ein OWi Verfahren fehlen.

    Wobei ja dann die Anlage 6. 2.SprengV greift, und dem Amt unter den Umständen zuzutrauen wäre das sie die Örtlichkeiten auch noch kontrollieren.


    Wenn noch alles da ist, hast Du Theoretisch Recht...... wenn ist hier aber das Schlüsselwort:D
     
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  11. Und weitergesponnen kommt hier dann ja die Beweispflichtig der Behörde ins Spiel das die Ware eben NICHT mehr vor Ort/eingelagert ist....oder ?
     
  12. Die Behörde ist aber auch zu berechtigt dem Lager eine Kontrolle zu unterziehen... und wenn das nicht vorhanden ist oder bei der Überprüfung festgestellt wird das die Feuerwerksartikel um die es eigentlich geht nicht da sind, führt zwangsläufig eins zum anderen.
     
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  13. Naja, ich gehe ja jetzt einfach mal grundsätzlich davon aus, das die Ware noch da ist. In dem Fall würde ich die zuständige Behörde zum Orts- und Begehungstermin bitten.
    Seine Rechnung von Großhandel heftet man ja eh ab - von daher kein Problem. Lässt sich ja alles nachweisen.

    Wenn man das Zeug gezündet hat oder es fehlt nur ein Feuertopf, RöLi oder ähnliches, würde ich die 150 Euronen logischerweise schnell und fröhlich lächelnd bezahlen. Könnte sonst nämlich unheimlich nach hinten losgehen...
     
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  14. #164 chr, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Ähm Nein!
    Ich habe nicht umsonst genau zwei Worte verwendet: Aufbewahrung und LR410

    Wenn Du möchtest auch noch ein drittes Wort "Anlage 6".
     
  15. #165 JustFun, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Wenn er über den Gewerbeschein eingekauft hat, ist es Gewerblich.

    Überlassen von Gewerbe an den Endverbraucher (Privat) war mit Änderungen des SprengG für das Jahr 20/21 verboten.
    Also.... alles was mit Gewerblich zu tun hatte, wäre Anmeldepflichtig gewesen.

    Wie @Condomino schon sagt, wenn wir von der Unschuldsvermutung ausgehen und alles noch da ist, ist/wäre alles i.O.

    Ansonsten hat er gegen das Überlassungsverbot oder die Anzeigepflicht verstoßen.
     
  16. Genau das hatte ich oben im Beitrag #153 geschrieben.
     
  17. Du willst es nicht verstehen, oder?
    Ich habe doch im Post #153 geschrieben, das das Zeug heute noch da ist.
     
  18. Und dann muss er mindestens die Lagerung anzeigen :p Da es Gewerblich gekauft wurde.
    Also hätte er mindestens gegen die Anzeigepflicht verstoßen.:D
     
  19. Dann empfehle ich den Versuch.
     
  20. Was sind den Tatsachen und Fakten ?

    Gegen welches geltende Recht wurde denn bitte verstoßen ? Du schreibst, dass es für dich eine zeitverschwendung darstellte meinen Beitrag gelesen zu haben, jetzt leben wir in einem freien Land und es ist legitim andere Beiträge zu kritisieren. Auch wenn ich deinen Kommunikationsstil in dem Fall auch nicht als sonderlich höflich betrachte. Allerdings wird es dann schwierig wenn man einen Beitrag direkt argumentativ abwertet zugleich aber offenbart, dass man den Inhalt entweder nicht begriffen oder den Beitrag nicht korrekt gelesen hat.

    Ich lese jetzt in den Folgebeiträgen unter anderem von dir selbst Ausführungen auf die ich hingewiesen habe. Wenn jemand basierend auf einem Gewerbenachweis legal, dass heißt dass die Person Inhaber oder Eigentümer oder eine bevollmächtigte Person ist, dann war der Erwerb und das Überlassen im gewerblichen Kontext jederzeit legal. Das habe ich auch versucht zu verdeutlichen. Der gewerbliche Warentransfer war hier zu keiner Zeit eingeschränkt, lediglich das Überlassen an Privatkunden bzw. Endverbraucher.

    Wenn der Gewerbetreibende anschließen ware für den privaten Gebrauch entnimmt, dann hat das mit dem Überlassen selbst nichts mehr zu tun. Und dort wäre auch dann nicht die Bezirksregierung zuständig, weil die Person dann als Privatperson agiert und dann würde dort die Polizei oder die Ordnungsbehörde zuständig sein. Das sind aber schon Detailthemen dann.

    Wie gesagt das Überlassen im gewerblichen Kontext war nicht eingeschränkt. Und wenn gewisse Kapazitäten bzw. Mengen nicht überschritten werden ist die Aufbwahrung Lagerung auch ohne jegliche Anmeldung und Genehmigung möglich. Was hier einen Unterschied machen kann, der Kauf ist dokumentiert und wenn er auf gewerblicher Basis vollzogen wurde, kann es sein, dass zuständigen Behörden vor Ort auch Kontrollen vornehmen theoretisch.

    Der Erwerb im gewerblichen Kontext war zulässig, Da ein Verkauf und somit das Überlassen dann wiederum an Verbraucher und Privatpersonen dann allerdings nicht erfolgen muss, gilt eben an diesem Punkt eine Beweispflicht. Dies gilt auch für eventuell Verstöße gegen Aufbwahrungs bzw. Lagerbestimmungen.
     
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  21. Brauche ich nicht, ich habe kein Gewerbe und damit auch kein FWK darüber gekauft. :)
     
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  22. Steht wo, bei Aufbewahrung nach LR410?
     
  23. Er hat mindestens als Gewerbetreibender die Lagerung nicht angezeigt, und das ist eine OWi
    Der Vorwurf wird ja auch so aufgeführt.... #1 Bildanhang 2

    Wenn ein Geschäft, Ware weitergibt dann ist und bleibt es Überlassen.
    Da spielt es keine Rolle ob Inhaber und Empfänger ein und die selbe Person ist, oder dafür eine Zahlung Erfolg ist.
    Definition überlassen:
    ...auf den Besitz von etw. zugunsten eines anderen verzichten, indem man es ihm (dauernd) zur Verfügung stellt....

    jmdm. etw. (un)gern, freiwillig, käuflich, leihweise, billig, kostenlos überlassen


    Doch, es ist in diesem Fall und wie gesagt ja egal ob es sich dabei um ein und die selbe Person handelt.
     
  24. Was möchtest Du immer mit der SprengLR 410?

    Im SprengG und dem Vorwurf.... siehe #1 Bildanhang 2
     
  25. @JustFun

    Ich machs mal kurz, es ist leider vergebene Mühe zu versuchen mit besten Absichten zur Aufklärung hier beizutragen. Du interpretierst dir irgendwelche Dinge zusammen, die in der Form so gesetzlich nicht geregelt sind. Dann vermischst du Dinge und stellst Zusammenhänge her die faktisch so nicht bestehen und die so ebenfalls im Gesetz nicht in der Form, wie von dir geschildert definiert werden.

    Leider übergehst du auch sämtliche sachliche Ausführungen von mir und anderen Usern und nimmst die Informationen überhaupt nicht auf.

    Das was du schreibst ist in vielen Aspekten so einfach schlichtweg falsch. Die Zusammenhänge und von dir geschilderten Rahmnebdingungen sind ebenfalls vielfach falsch.

    Schade.
     
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