Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Ist es richtig, dass bei der hier beschriebenen Konstellation (verankerter Stahlschrank auf Balkon) die Mengen für nicht bewohnte Räume zur Anwendung kommen? Oder ist der Balkon hier womöglich ein Gebäude ohne Wohnraum?
     
  2. Ich glaube nicht, da die Wand ja noch zum Wohngebäude zählt und der Balkon schließlich nicht als Gebäude gezählt werden kann.
     
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  3. #4453 Skark, 9. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 9. Juni 2021
    Moin,

    ich bräuchte noch einmal ein wenig Hilfe, vielleicht findet sich ja jemand der den Weg schon gegangen ist und ein wenig Schützenhilfe leisten mag.

    Hat schon jemand einen Widerspruch innerhalb eines Monats gegen eingetragene Beschränkungen eingelegt ?

    Welche Kosten sind im Falle einer Niederlage entstanden, sofern es eine gegeben hat ?

    Genauer gehts mir um Punkt 1 und 3.
    Die Zeiten stehen eindeutig entgegen der Verordnung und das undefinierte Schutzgebiet stört ebenso massiv da es hier Schutzgebiete gibt in denen Pyrotechnik kein Problem darstellt.
    Gespräch mit der Sachbearbeiterin hat ergeben dass sie diese Beschränkungen zum Schutz der Nachbarschaft erstellt und das hier im Kreis eben so wäre. Dass die Erlaubnis nicht Regional beschränkt ist hat nicht interessiert.

    Jemand hier der sowas schon durch hat und mich einmal an die Hand nehmen mag ?
     

    Anhänge:

  4. Eigentlich keine, ausser vielleicht Du schaltest einen Anwalt, oder sogar Gutachter ein. Dann musst Du die bezahlen.
     
  5. Ich hab das hier schon einige Male geschrieben... Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstehen dir erstinstanzlich grundsätzlich keine Kosten. Es besteht auch kein Anwaltszwang. Du solltest dir aber darüber klar sein, das du schon von vornherein sachlich fundiert argumentieren solltest.
    Ich kenne keinen Fall - in dem ich meine Finger hatte - der bezüglich 27er nach hinten los gegangen ist.
    Da sich dein SB sehr offensichtlich, willkürlich über geltendes (Bundes)recht hinweg setzt, würde ich dir den Schriftweg zu deinem zuständigem Verwaltungsgericht nahelegen.
     
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  6. Der erste Schritt, soweit ich das Beamtendeutsch bisher verstanden habe, wäre ein Einspruch bei der ausstellenden Behörde.
    Den würdet ihr direkt überspringen ?
     
  7. Nicht Einspruch sonder Widerspruch. ;)
    Der Form halber, solltest du den einreichen. Denk dran das ein Widerspruch zwar nicht begründet werden muss - in dem Fall würde ich aber dazu raten.
    Wenn nicht innerhalb einer von dir gesetzten (angemessenen) Frist ein Reaktion erfolgt (welche bei der Vorgeschichte höchstwahrscheinlich negativ sein wird), reichst du Klage ein.
    Das wäre laienhaft erklärt, erstmal die Standart Vorgehensweise.
    Achte auf jeden Fall unbedingt auf die Fristen zum Widerspruch sonst schmettert die Behörde das genüsslich wegen Nichteinhaltung selbiger ab.

    Auch wenn einige jetzt sicher wieder die Geschichten von wegen "verkacke es dir nicht mit deinem SB" und "man sieht sich immer zweimal" oder "man kann es auch übertreiben" bringen werden... Es ist deine Entscheidung! Mit allen Konsequenzen - positiv wie negativ.
     
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  8. Hallo in die Runde,

    vorab ich habe kein passendes Thema gefunden, bei Bedarf kann es auch gerne in das richtige verschoben werden.

    Ich habe seit ein paar Wochen den §27 Schein und habe letzte Woche das erste mal ein Feuerwerk für die Einschulung meiner Nichte angezeigt. Ich wollte gerade den Bearbeitungsstand bei der Behörde erfragen nur ist der zuständige SB momentan im Urlaub. Die Vertretung hat sich beim Umweltamt erkundigt ob bereits eine Prüfung zu meiner Anzeige vorliegt. Vom Umweltamt und der Vertretung kam nur die Auskunft das mein angegebener Anlass sehr Dünn ist und eventuell nicht ausreichend ist, daraufhin wollte ich genauer Wissen was denn besondere Anlässe sind, die SB´in meinte Hochzeit, runder Geburtstag etc. Angaben ohne Gewähr.
    Ich solle nächste Woche den zuständigen SB anrufen und mit Ihm darüber reden.

    Nach dem Telefonat mit der Behörde habe ich versucht eine genauere Erläuterung zu den besonderen Anlässen im Internet zu finden, leider mit mäßigen Erfolg auch im SprengG oder SprengV bin ich nicht wirklich fündig geworden bzw. habe es überlesen.

    Da ich nächste Woche beim erneuten Nachfragen in der Behörde besser vorbereitet sein möchte, wollte ich nach eurem Wissen zu den besonderen Anlässen fragen ob diese irgendwo festgehalten sind. Kann man sich auf Irgendwas berufen?

    Vielen Dank für Hilfreiche Kommentare.

    Liebe Grüße :)
     
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  9. Du bist nicht auf deren Genehmigung angewiesen, du informierst nur. Der Grund kann denen also vollkommen egal sein.
    Einzig aufgrund triftiger Versagensgründe kann das Abbrennen untersagt werden - persönliche Wertung des Anlasses gehört nicht dazu.
     
  10. Warum muss man so etwas einem Scheininhaber erklären????? Ich versteh es einfach nicht. :(
     
    original.fan, chr und Noerm gefällt das.
  11. @Silberschweif hat es schon geschrieben. Aber um trotzdem deine Frage zu beantworten:
    Du bist nur vepflichtet, dein geplantes Fw der Behörde anzuzeigen........nicht um ein Bittgesuch zu stellen.
    Wir reden hier ja nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 24.
     
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  12. Meine Fragestellung scheint nicht korrekt angekommen zu sein.

    Als Scheininhaber ist mir bewusst das ich ein Feuerwerk nur Anzeigen muss.
    Solange ich alle anderen Auflagen erfülle Abstände etc. kann denen der Grund vollkommen egal sein.
    Ich war mir nur nicht sicher ob es zu den besonderen Anlässen/ Gründe irgendwo eine Definition/ Paragraphen im Gesetzesdschungel gibt mit dem ich dem SB im Notfall kommen kann sollte er auch der Meinung sein der Anlass sei nicht ausreichend.
    Es muss ja irgendwo was dazu stehen das ich nur Anzeigen muss.


    Trotzdem Danke für die schnellen Antworten.
     
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  13. §23 SprengV nennt den verpflichtenden Inhalte einer Anzeige.
    Spoiler: "angemessenen Anlass" findet mal dort jedenfalls nicht.
     
  14. #4464 TIE Fighter, 30. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 30. Juni 2021
    Warum machst du dir das Leben selber unnötig schwer?
    Du schreibst Regelkonform und dem Paragraphen 23 der 1. SprengV entsprechend deine Anzeige. Von Angaben zu dem „Anlass oder Grund“ steht da nichts. Sollte das Amt Fragen haben oder Versagensgründe sehen werden die sich schon bei dir melden. In der Regel wollen die Geld sehen. Wenn die sich nicht melden um so besser.
    Ich verstehe einfach den selbstzerstörerischen Drang einiger nicht, sich unbedingt beim Amt melden zu müssen und Probleme quasi heraufzubeschwören die es sonst nicht gäbe.
    Reden ist Silber, schweigen ist Gold.
     
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  15. Hallo Paul. ;)
    Anschiss hast du ja nun schon genug bekommen, trotzdem muss ich auch noch...
    Hör auf rumzutelefonieren. Zeig fristgerecht und konform an. Danach ist Ende.
    Kein telefonieren, keine Mail, nichts!
    Es gibt für dich keinen Grund oder eine Begründung für dein FWK - du darfst, also mach. Egal ob Geburtstag, Hochzeit, weil Freitag ist oder dir langweilig... ;)

    Und jetzt gut Schuß.
     
  16. Das ist gut. Mir ist langweilig. :D
     
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  17. Mir fällt gerade auf, dass ich hier noch gar nicht von meinem eingereichten Antrag auf Erteilung des 27-ers berichtet habe. Heute kam dazu jedenfalls eine Rückmeldung: Ich solle bitte die im Antrag leer gelassenen Bereiche (beantragte Mengen, vorhandene Waffenbesitzkarte, Mitgliedschaft im Schießsportverein) auch noch ausfüllen.
    Irgendwie ein Anfängerfehler von mir, die nicht zutreffenden Bereiche nicht direkt durchzustreichen. Dann hole ich das eben jetzt nach.

    Erst einmal sehe ich das als positives Zeichen, dass der Antrag nicht von Beginn an blockiert wird :D
     
  18. Da hast du ja einen absolut fähigen und im Bereich SprengG/SprengV souverän agierenden Sachbearbeiter erwischt. :good:
    Hast du ein Glück. Nicht auszudenken wenn du so nen Nixblicker als Sachbearbeiter hättest...

    :rolleyes:
     
  19. Die Diskusion hatte ich zum ersten Mai mit dem Fritzen vom Amt auch.
    Am Ende bis du als 27er nur anzeigepflichtig, §23 sprengv nennt dir da die notwendigen Infos.
    Sprich dein name, adresse des abbrenners, angezeigte artikel usw. nach dem grund fragt da niemand.
    Und selbst wenn du als 27er den ersten purzelbaum deines Hamsters feiern willst, hat das dem typ von Amt nicht zu jucken, er hat da rechtlich keine Befugniss zu.
    Einzig bei einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung hätte der Grund des Feuerwerks relevanz.
     
    Rocketboy25, Condomino, Darnoc und 2 anderen gefällt das.
  20. Ich habe jetzt auch mal eine Frage. Ich möchte im August - als 27er zusammen mit einem 7er ein Feuerwerk anzeigen und schießen.
    Jeder zeigt natürlich für sich die jeweiligen Artikel selbst an.
    Er zündet seine und ich meine angezeigten Artikel. Soweit, so gut.

    Zur eigentlichen Frage:
    Ich darf doch als 7er und auch als 27er je max. 5 Helfer bestimmen, die unter meiner Verantwortung auch bis F3 zünden dürfen. So hatte ich es zumindest mal hier im Forum gelesen- so glaube ich zumindest.:rolleyes:
    Ich habe dazu leider im Sprengv nichts gefunden. Vielleicht war ich aber auch blind.
    (Dass ein Helfer bei F3 Anwesend sein muss, weiß ich. Bisher hatte ich diesen aber nur fürs tragen und Aufbau benötigt. Nicht fürs zünden.)

    Wenn das so ist, so dürfte ich als 27er je 5 zündende Helfer bestimmen? Der 7er - weil er ja separat anzeigt, je auch 5 zündende Helfer? Also dürften wir zusammen 10 Personen für uns zünden lassen?
    o_O
    Das mit den 10 Personen ist natürlich utopisch. Real wäre eher, dass wir beide zusammen maximal drei zündende Helfer hätten.

    Muss ich die (zündenden) Helfer eigentlich schon bei der schriftlichen Anzeige angeben, oder reicht eine mündliche ernennung dieser am Abbrenn -Tag?
    Kennt sich in dieser Sache jemand von euch genauer aus?

    Vielen Dank schonmal.:)
     
  21. Zünden darf schonmal niemand ohne Zettel. Die Helfer sind explizit nur Helfer - Aufbau, Abbau, Reinigung Abbrenner... Die lustigen Aufgaben halt. ;)
    Ich darf bei F4 als Helfer ja auch nicht zünden - noch nicht.
    Helfer musste ich noch nie namentlich in der Anzeige aufführen.
     
  22. Und der 7er darf schon mal garnicht aufbauen oder anzünden. Es sei denn er ist im Besitz eines gültigen 20ers.
     
  23. Interessante Frage....

    Zwar habe ich keine verifizierte Antwort, möchte aber dennoch einen Denkanstoß geben.
    In der Erlaubnis steht geschrieben:
    Für MICH hört es sich so an, als ob der Helfer alles machen darf, was der Erlaubnisinhaber auch darf, wenn eben jener dabei steht.
    Vielleicht gibt es ja jemanden, der einen solchen Fall schon mal hatte....
     
    Silberblau und Noerm gefällt das.
  24. Alle Helfer, die mit mir zusammen gearbeitet haben, konnten / sollten auch mitschiessen. Und das zu Zeiten, als fast alles noch von Hand gezündet wurde. Natürlich nicht sofort am Anfang der "Ausbildung", aber wenn der Helfer taff drauf war und es wollte.....warum denn nicht ? Das gehörte früher einfach mit dazu. Selbst meine Frau hat viele Fw bei mir bis 210er geschossen.
    Aber das scheint heute wohl anders zu sein:rolleyes:.
     
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  25. Vor allem müssen die Helfer (welche im normalfall ja die auszubildenen sind) ebenso wie das AUfbauen, Verladen, sichern etc auch den Umgang mit der Anlage bzw das zünden gelehrt bekommen, also halte ich das ganze für quatsch und geht an der Realität vorbei.
    Es sei denn jemand hat was stichhaltiges, das dagegen spräche.

    Was @TIE Fighter sagt ist dagegen interessanter ... der 7er ist ja soweit ich das im Kopf habe ja nur für den gewerblichen Handel vorgesehen, während der 20er für die durchführung ist?
    Jedenfalls geht das eine ohne den anderen nicht.
    Der 27er steht davon losgelöst nochmal für sich selbst, ist dafür aber nur für den Privatgebrauch.
    Ein 7er kann also keinen 27er beauftragen.
     
    Noerm gefällt das.
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