Hallo , Ich habe jetzt inzwischen dank einigen Ratschlägen die von mir erwünschten Tp2 die sind p1 und haben eine deutsche Beschreibung so weit so gut was ich mich aber frage haben die eine LGZ ich meine da was gehört zu haben bin mir aber nicht ganz sicher VG
M.M. nach haben die eine LGZ, allerdings sind die in 1.1G eingestuft! {} Quelle: publi_pyro_lager_p1_de.htm
Sofern du die Mindestmenge einhälst...diese ist bei 1.1 aber bestimmt recht gering da ja 1.3 schon nur 3KG NEM zulässt.
In unbewohnten Gebäuden 1 kg soweit ich weiß. Ob ein Gartenhaus n Gebäude ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt Papier
Hab jetzt nochmal nachgeschaut, hat’s aber nicht unbedingt übersichtlicher gemacht, da P1 nicht explizit in 1.1G erwähnt wird (ich weiß, alles ohne LGZ ist 1.1G, erwähnt wird aber nur P2) Sollte aber natürlich trotzdem zu den Pyrotechnischen Gegenständen gehören. Auch witzig, dass ich 5 kg Sprengstoff aufbewahren darf, aber nur 1 kg Pyrotechnik
ich werde wahnsinnig mit diesen ganzen LGZ Quatsch aber wenn ich das richtig gesehen habe darf ich also auch 1kg in einem unbewohnten Raum lagern da 1.1G und pyrotechnick?
Ja hast du vollkommen recht, das ist einfach nur unübersichtlich, besonders wenn ADR von der LGZ abweicht und F1 Artikel in 1.3G eingestuft werden Aber ich sehe das auch so, dass bis 1 kg 1.1G in unbewohnten Räumen erlaubt ist außerdem lagerst du als Privatperson nicht, du bewahrst nur auf
Stimme grundsätzlich zu, ich würde aber lieber neben 5 kg gemütlich abbrennendem Indurstriesprengstoff stehen als neben 1kg umsetzendem BKS
Danke für die interpretationshilfe ist ja wirklich wir bei einer juristischen Interpretation aber warum warum ist jede 2 Nachfrage hier Wien zur LGZ und dann auch noch das mit lagern und aufbewahren aber das ist ja garnicht offiziell gültig weil es kein aufbrewahren gibt ich glaube ich packe meine Schallerzeuger ab jetzt nurnoch ins Auto
Hast du natürlich auch recht zumal man bspw. mit C4 machen kann was man will, so lange es keine Initialzündung gibt
Die Privatperson besitzt im Normalfall kein Lager (was genehmigungspflichtig wäre) und tut deshalb nur für den Privatgebrauch aufbewahren im Rahmen der Kleinmengenregelung (siehe die Tabelle aus der Anlage 7 SprengV). Das ist der letztendlich der Unterschied zwischen Lagern und Aufbewahren; Kommerziell vs. Privatgebrauch quasi.