Bestimmung Bußgeldverfahren: F2 per Gewerbeschein erworben (NRW)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Feuerwerk.News, 29. April 2021.

  1. #176 JustFun, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Nur weil Du es sagst, ist eine andere Sichtweise wie Deine falsch? :rofl: interessante Ausführung:lol::good:

    Du veränderst definition und Bedeutungen von Worten und willst somit dein Standpunkt untermauern.

    Aber bitte, versuche es mit der Haltung und Argumentation und genau dieser Thematik mal persönlich bei einem Amt...... da will ich Mäuschen spielen.
     
  2. #177 Excalibur75, 7. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Juni 2021
    Fakt zu lesen ist, der Themenersteller hat es nach §14 SprengG versäumt, den Umgang und Verkehr mit PtG rechtzeitig, respektive überhaupt anzuzeigen. Umgang und Verkehr schließt eine Aufbewahrung mit ein. Diese erfolgt dann gemäß Anlage 6 der 2. SprengV.
    Welche Fristen es gibt, bzw. ob es überall gleich ist, weiß ich nicht. In Hamburg muss es mindestens 2 Wochen vorher sein. Es reicht diese Anzeige einmalig, außer es ändert sich was (Anschrift, verantwortliche Person, Einstellung des Verkaufs). Diese Anzeige nach §14 SprengG müssen übrigens auch Kfz-Werkstätten machen, bezüglich Umgang/Verkauf von Airbags und Gurtstraffern (wem es interessiert :))

    In dem konkreten Fall (bzw. Fälle) ist wohl eine spezielle Behörde, vielleicht auch durch mediale Berichterstattungen hellhörig geworden und hat bei Shops/Großhändler Kontrollen durchgeführt.
    Ich behaupte mal, dass auch nicht ein komplettes Jahr kontrolliert wurde, sondern nur Käufe von den letzten 2 Wochen oder so.
     
    JustFun gefällt das.
  3. Jetzt wird es aber ganz kompliziert. Das SprengG bezieht sich im Kern auf zwei identifizierbare Personengruppen. Gewerblicher Kontext allgemein, bsp. Handel. und es adressiert fachlich qualifizierte Personen, also Personen mit Erlaubnis, hier unterteilt sich das nochmal in den gewerblichen und nicht gewerblichen Bereich.

    Der Paragraph 14 SprenG leitet mit Erlaubnis ein und referenziert dann auf andere Bereiche des Gesetzes. Das wird also nochmal genau differenziert welche Regelungen die einzelnen Adressaten dieses Gesetzes beachten müssen, denn hier gibt es ja ganz unterschiedliche Anwednungsbereiche. Das kann man nicht pauschalisieren.

    Im konkreten Handelskontext wird immer davon gesprochen, so ist es auch den Informationsbroschüren der zuständigen Behörden zu entnehmen, dass der erstmalige Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgenommen hier, die Kategorien, bei denen für den Erwerb und den Umgang die Erlaubnis vorausgesetzt wird, binnen einer Frist von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzumelden ist.

    Das Problem, hier wird vom Umgang, der ja im Vorfeld zwangsläufig schon bestehen muss oder zumindest kann überhaupt nicht gesprochen, der Paragraph hingegen umfasst aber schon tatsächlich in der reinen Form den Umgang. Gibt es im Gesetz definierte Abstufungen und Ausnahmen ? Rational betrachtet muss es die geben, denn die angesprochenen Unterlagen beziehen sich immer auf den VERKAUF aber nie auf den Umgang. Umgang hätte man dann allerdings ja ab dem Zeitpunkt eines Erwerbs und hier sind gar keine Fristen definiert.

    Wenn man hier nicht differenziert und es nicht nochmal Abstufungen und Abweichende Regelungen gibt dann besagt ja der oben genannte §14 SprengG im Grunde das jeder Umgang anzuzeigen ist. Demnach müsste vor jedem zumindest dem erstmaligen Erwerb auch bei ptG der Kategorien 1 und 2 eine Anzeige erfolgen.
     
    Condomino gefällt das.
  4. Messerscharf gedacht und zerpflückt. :good:

    Ich bin so langsam der Meinung, daß man es - mit der obigen Ansage - darauf ankommen lassen sollte. Liegt bestimmt daran, dass ich sowieso ein streitbarer Zeitgenosse bin...
    Bei gewerblich sollte das die Versicherung decken, bei privaten sowieso. :strike:

    Und falls nicht, hat man es wenigstens versucht - ich denke da an meine Klagen bzgl. dem Abbrennverbot 20/21...:rolleyes:
    Hat letztendlich nur Geld gekostet. ;)
     
    JustFun gefällt das.
  5. Jetzt wird es interessant..... ab hier wird das Bundesrecht in Frage gestellt :rolleyes: und zur Interpretation freigegeben.
     
  6. Da habe ich auch mal nen Tipp bekommen, alles was teuer wird als der Nutzen ist das Klagen nicht wert:D
     
  7. Nicht zwingend. ;)
    Eher die Auslegung des Bundesrechts seitens der landes- bzw. komunalpolitischen Ausführungsorgane. Und mMn gibt es da keinerlei Interpretationsspielraum.
     
    JustFun gefällt das.
  8. Ganz einfach mit der LR410 möchte ich darauf hinaus, das es eben kein Lager ist und gemäß der Kleinmengen-Regelung nicht genehmigungspflichtig.

    Nach meinem Verständnis ist es so, dass wenn ich Umgang beantrage ich eine Aufbewahrung/Lagerung anzeigen muss.
    Das gilt aber nicht in die umgekehrte Richtung und hebelt damit Deine ganzen Punkte aus mit "gewerblich, Lager hätte angezeigt werden müssen".

    Verstanden?
     
  9. Nein, der Paragraph ist dann schon eindeutig, aber dann sind die Handlungsempfehlungen bzw. Broschüren zum Thema in der Form, wie ich sie mehfach gelesen habe falsch.

    Wenn es so ist, wie Excalibur schildert, und es keine weitere Ausnahmedefinitionen im Gesetz gibt, dann wäre die Sachlage in der Tat ja eindeutig und dann auch mein ursprünglicher Beitrag nicht in allen Aspekten korrekt. Auch meine Aussage, dass es hier keine rechtliche Grundlage gäbe auf die das Amt sich stützen könnte wäre somit obsolet, da nicht korrekt.

    Und dann muss ich leider auch, das gebietet der Anstand sagen, wäre dem so, dann hat JustFun entgegen meiner Aussage in einem wesentlichen Punkt, andere Aussagen bleiben durchaus falsch, aber bei einer zentralen Aussage hätte er dann Recht, der Erwerb in der Form war dann nicht ganz gesetzeskonform. Der Überlasser hat zwar keinen Verstoß begangen der Erwerber hingegen ist hier dann den formalen Vorgaben nicht nachgekommen.

    Puh. Da ist ja das Gesetz dann doch einschränkender als lange angenommen.
     
    Excalibur75 gefällt das.
  10. Der §14 im SprengG ist halt allgemein gehalten, da es auch andere Stoffe betrifft, die mit Feuerwerk im klassischen Sinne nichts zu tun haben. Deswegen auch mein Beispiel mit Werkstätten. Umgang steht gleich im 1. Satz § 14 SprengG - Einzelnorm

    Und ja jeder mit Erlaubnis oder eben ein Gewerbetrieb muss anzeigen.
     
    JustFun gefällt das.
  11. Ich bin gedanklich schon lange ausgestiegen- komme da einfach nicht mit:)
    Vielleicht für die langsamen unter und:

    d.h. wenn ich mit Gewerbeschein bei Metro oder anderen Händlern in 2021 Feuerwerk kaufe muss das immer angezeigt werden auch wenn ich damit nicht handeln möchte (sondern zB. am 31.12 meine Kunden einlade zu einem Feuerwerk) - das war also nicht nur in 2020 so.
    Das gilt auch beim Kauf von F1 Produkten?
     
  12. Wenn man den §14 SprengG hier als als Grundlage nimmt, dann hast du es korrekt erfasst. Der Verkauf bzw. die Verkaufsabsicht wäre im Bezug auf das Sprengstoffrecht, welches hier für den Sachverhalt ja maßgeblich ist, nicht relevant. Sondern der Umgang wäre entscheidend. Und da aus dem Erwerb und einem Überlassen dann auch der Umgang folgt, würde daraus die Pflicht beim Erwerber resultieren, hier den Umgang bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Ja gilt auch für Gegenstände der Kat F1 Hier wäre der Erwerb als Privatperson dann besser, weil dort der Umgang ja nicht anzuzeigen ist.
     
  13. Das ist eine gute Frage. Die Behörde geht ja erstmal davon aus, das ein Verkauf beabsichtigt ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich das im konkreten Fall mit deinem Bezirksamt, oder ähnliches mal besprechen, wie es bei dieser Situation wäre. Im Zweifel anzeigen. Hier in Hamburg kostet das nichts, dürfte normal überall nichts kosten. Und ja es wäre auch F1 betroffen.....jeglicher Umgang mit PtG, also alles. Rein theoretisch dürfte man auch keine Tischfontänen kaufen, weil man seinen Mitarbeitern zum Geburtstag eine Freude machen möchte. :D
     
  14. Auch wenn die Menge der gekauften pyrotechnischen Gegenstände im Rahmen der Kleinmengenregelung liegen, müsste es gemäß §14 SprengG der zuständigen Behörde gegenüber angezeigt werden. Welches Zimmer die Behörde dann mit dieser Anzeige tapeziert, da die Menge ja unter die Kleinmengenregelung fällt, ist der Behörde überlassen. Es hätte aber angezeigt werden müssen.

    Diese Umstände entfallen Gott sei Dank beim 27er.
    Es wird halt von ausgegangen das ein Unternehmer, immer alles weiß und sich dran hält.
     
  15. Das wäre ein Fall für RA Wübbe :D
     
    Condomino gefällt das.
  16. Ich habe nun eine halbe Stunde gesucht nach "Muster- Anzeigen".
    ich möchte Pyrotechnik kaufen und diese in einem angemieteten Lager einlagern.
    Nicht damit handeln.
    Die Bürger in frankfurt Oder habe es da einfacher oder?? :)

    Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz

    Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, sofern es sich nicht um wenig gefährliche Produkte wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk handelt.

    Mal sehen ob sowas auch für den LK Celle irgendwo zu finden ist!


     
    skyfire_feuerwerk und PyroChris_1.3G gefällt das.
  17. Ne ne....das steht nur Umgang (also Kauf, aufbewahren usw.)....lese mal bitte weiter. Aber damit wäre eventuell deine vorherige Frage schon beantwortet, wenn es denn allgemein so gilt :)

    Edit: Hab deinen Text nicht richtig gelesen....du sprichst ja auch nur vom Umgang :rolleyes: Sorry
     
  18. Also ich habe mir mal die Anzeige nach §14 der staatlichen Arbeitsschutzbehörde Kiel angeschaut.

    Dort steht:

    „...Beachten Sie bitte, dass für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG erforderlich ist, ***wenn*** die zulässigen Mengengrenzen der Kleinmengenregelung überschritten werden...“

    Eine Lagergenehmigung ist also nicht zwingend erforderlich. Auch sonst ist der Vordruck sehr rudimentär:
    https://www.uk-nord.de/fileadmin/us...eige_nach____14_SprengG_Feuerwerksverkauf.pdf

    Als „Soloselbständiger“ hat man da nicht viel auszufüllen :waitandsee:
     
  19. Ja da geht es ja um die Lagerung...

    Hier geht es ja im großen und ganzen um die Anzeigepflicht die der Ersteller nicht nachgekommen ist.

    In der Anzeige selbst kann ja drin stehen das hier nur eine Aufbewahrung gemäß Kleinmengenregelung erfolgt...... aber auch das würde dem Ersteller ja nicht von der gesetzlichen Anzeigepflicht entbinden.:rolleyes:
     
  20. Das ist richtig. Ich wollte damit nur mal aufzeigen, dass die gesetzliche Anzeige kein Hexenwerk ist,... das Ausfüllen keine zwei Minuten dauert und noch schneller weggefaxt wäre ;)

    Und letztendlich ist man anschließend nicht mal verpflichtet tatsächlich pyrotechnische Gegenstände zu vertreiben. Kann man doch rein Pro-forma machen ...
     
    JustFun gefällt das.
  21. Da gebe ich Dir vollkommen Recht:good: und es hätte auch noch Ärger erspart :whistling:
     
    DocTorHL gefällt das.
  22. In Düsseldorf sieht das ganze etwas anders aus: https://www.brd.nrw.de/arbeitsschut...nlage2_Verkaufsanzeige_Silvesterfeuerwerk.pdf

    "ich / wir beabsichtige[n], in meiner / unserer Verkaufsstelle / Filiale ... mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1, F2 und T1 unter Beachtung der Vorschriften nach dem Sprengstoffgesetz Verkehr zu betreiben und umzugehen bzw. zu verkaufen."

    - unserer Verkaufsstelle _ Filiale / "F2 und T1" = F2 _ P1 und T1 / - verkehr zu betreiben und / - bzw. zu verkaufen

    Selbst mit den Änderungen sollte man keine Probleme bekommen, also einfach einmalig anzeigen.
     

  23. Wie sieht es den aus wenn ich bei einen Deutschen feuerwerkshändler mit ein Hollandischen gewerbeschein einkaufe,?
     
    Daniël Vuurwerk gefällt das.
  24. Ich bin jetzt definitiv kein Rechtsexperte... aber rein logisch betrachtet würde ich sagen: Wenn Erwerb und Umgang (in der Annahme, dass der Umgang dein "Ziel" ist) in DE stattfinden, gelten auch dann die deutschen Gesetze. Ändert also nichts an der Situation.
    Ob sich daran was ändert, wenn der Umgang in Holland stattfindet... auch da rein logisch betrachtet würde ich sagen, dass in dem Moment die niederländischen Gesetze (für den Umgang) greifen - wie die aussehen, keine Ahnung?

    Voraussetzung ist natürlich, dass der Gewerbeschein überhaupt akzeptiert wird - ich wüsste jetzt aber nicht, weshalb der nicht akzeptiert werden sollte.
     
    scirocco75 gefällt das.
  25. Soll heißen?
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden