Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Ich habe die letzten beiden Jahre jeweils zu Silvester mein Feuerwerk auf einem kleinen unbefestigten Parkplatz angezeigt, der der Gemeinde gehört. Bei mir war für solche Angelegenheiten das Ordnungsamt zuständig, da habe ich die Sachbearbeiterin einfach mal angerufen, die mir dann nach Rücksprache mit dem Bürgermeister eine Nutzungserlaubnis erteilt und auch gleich die Anzeige entgegen genommen hat. Die wollen meistens nur den Versicherungsnachweis nochmal sehen, falls irgendwelche Schäden entstehen. Sonst war das immer ziemlich problemlos.
     
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  2. Mach dir da bitte keine allzu großen Hoffnungen. In Hamburg wird dir die Stadt keine Erlaubnis dafür geben. Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich abgelehnt, bei Scheinis können sie es halt nicht, wenn es privater Grund ist, bei öffentlichem Grund wirst du aber keine Chance haben.
     
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  3. Moin zusammen,

    ich plane nächstes Jahr ein größeres Feuerwerk (F2 und F3). Prinzipiell brauche ich dafür ja, so heißt es in der Regel, die Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Meine Frage dazu: Muss es explizit der EIGENTÜMER sein, oder reicht hier auch der PÄCHTER? Leider habe ich weder im SprengG, noch in der 1. oder 2. SprengV dazu etwas gefunden. Hier schreiben einige gerne, dass es der Eigentümer sein muss. Hat jemand dazu eine gesetzliche Grundlage für mich?

    Der Hintergrund: Ich kann mir irgendwie gar nicht vorstellen, dass das verlangt wird, wenn man ein Feuerwerk anzeigen will. Denn das würde ja bedeuten, dass man eigentlich immer ins Grundbuch schauen muss. Ein Beispiel: Ich plane ein Feuerwerk auf einem Firmengelände und frage bei der Firma die Erlaubnis an, die mir diese auch erteilt. Nun hat die Firma das Gelände aber nur gepachtet, aber die Person, die die Erlaubnis erteilt weiß das möglicherweise gar nicht. Bin ich dann am Ende verantwortlich, wenn sich der Eigentümer meldet und sagt: "Ja, da steht zwar der Firmenname überall dran am Gelände, aber eigentlich das meins und ich möchte kein Feuerwerk"?
     
  4. So richtig verstehe ich das Problem mit dem Grundbuch nicht.
    Der Pächter sollte doch wissen wo er gepachtet hat :rolleyes:

    Ich würde zunächst an den Pächter herantreten, mir hier die Erlaubnis holen. Dann kannst Du ja auch gleich nach dem Eigentümer fragen und von dem die Erlaubnis beantragen.
    Die meisten Eigentümer sagen eh, klären sie das bitte mit dem Pächter. Ist das schon im Vorfeld schriftlich dokumentiert gelaufen, dann hatte ich bisher immer innerhalb kürzester Zeit auch das Eigentümer Einverständnis.
     
  5. Die Frage wurde hier schonmal gestellt. Soweit ich noch weiß kommt es auf den Pachtvertrag an. Wenn dieser die vollen Nutzungsrechte umfässt, langt die Genehmigung vom Pächter. Wenn zB darin nur - zB die Landwirtschaftliche Nutzung enthalten ist, dann müsste der Eigentümer zustimmen.

    Das müsstest dir aber nochmal genauer anschauen und in Erfahrung bringen
     
  6. Danke Euch beiden für die aufschlussreichen Antworten. Das hilft mir schon mal weiter., werde ich in jedem Fall so machen.

    Die einzige Frage bleibt halt noch, ob ich ein Problem bekommen könnte, wenn der Pächter die Erlaubnis erteilt aber im Vertrag mit seinem Verpächter eigentlich doch eine Beschränkung der Nutzung vereinbart ist.
     
  7. Das ist m.E. nicht korrekt, denn der §20 Abs. 4 1. SprengV sagt:

    "(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:....(Aufzählung der 4 Punkte, spar ich mir mal)"

    Folglich ist F2+ erlaubt, sofern nicht explizit ausgeschlossen.
    Es bleibt natürlich dem Händler immer überlassen, ob er es dir gibt. Das ist seine freie Geschäftsentscheidung. Er DARF es aber.

    Ich hab da leicht reden, bei mir steht sogar F1 im Schein
     
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  8. Das ist eine Art und Weise, die 1. SprengV zu lesen, die andere ist der § 4, der die hier immer F2+ betitelten Artikel - im Gegensatz zu F3 - unter Fachkundezwang stellt. Und das vielzitierte Regensburger Urteil, welches in München bestätigt wurde, hat genau das auch noch einmal herausgestellt. Dementsprechend kann ich jeden Händler verstehen, der da vorsichtig ist.
     
  9. Ja das die Bayern mal wieder ihr eigenes Süppchen kochen ist ja bekannt....
    Das muss ich aber erstmal nachlesen bevor ich was falsches sage, der §4 ist so ein typischer paragraph der auf 20 andere verweist.

    Vielleicht mal Hr. Solmecke anschreiben^^
     
  10. #4710 AlexBu01, 8. Oktober 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. Oktober 2021
    Meiner Ansicht nach liegt hier noch nicht mal eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor.
    Seit Einführung der 1. SprengV ist in § 4 geregelt, dass für (Klasse) Kategorie 3 kein Nachweis für die erforderliche Fachkunde notwendig ist.
    Sondern lediglich die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis nach §7 oder 27 oder 20.

    Für die (Klasse) Kategorie 2 war noch nie Fachkunde vorgesehen. Entsprechend ist auch nirgendwo geregelt, dass es einen Nachweis für die erforderliche Fachkunde braucht. Lediglich beim Zeitraum der Anwendungen wird unterschieden zwischen Scheininhabern und „Nichtscheininhabern“ (§23 Abs. 2 der 1. SprengV).

    Die in § 20 Abs. 4 der 1.SprengV genannten Artikel sind aber ja gerade weiterhin in die Kategorie F2 eingeteilt und müssen auch diese Voraussetzungen erfüllen.

    Der Gesetzgeber unterscheidet also in §20 Abs. 4 genau wie in §23 Abs. 2 der 1. SprengV „nur“ zwischen „Scheininhaber“ und „Nichtscheininhaber“. Auf Fachkunde wird gar nicht eingegangen, da dies für die Kategorie F2 noch gar nie ein Thema war.

    Das Argument, welches hier öfters mal kommt, dass man damit verhindern möchte, dass zB größere Raketen an Silvester nicht angezeigt werden müssten, da ja F2, ist mehr als dünn.
    Denn dies hätte man in §23 Abs. 3 der 1. SprengV viel einfacher regeln können.

    Vielleicht sollte man mal zur Klarstellung anregen, dass §4 Abs. 4 der 1. SprengV nach Gegenständen um die Worte „des §20 Abs. 4 der 1. SprengV und“ ergänzt wird.

    Ich habe mir die Begründung zur Einführung von §4 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV beim Bundesrat angefordert und diese im Moment bekommen.

    Da steht: „Ferner soll die Erlaubnis für das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III nicht vom Nachweis der Fachkunde abhängig gemacht werden (Abs. 2 S. 2). Die Gegenstände gleichen mit Ausnahme ihrer höheren Antriebs- und Effektsatzmengen denen der Klasse II. Sie brauchen zur Verwendung nicht besonders hergerichtet zu werden und sind im übrigen mit einer Gebrauchsanweisung versehen.“

    Dies stützt meine o.g. Aussage noch zusätzlich.
     
    kanne81 und DocTorHL gefällt das.
  11. Aktuell sind die pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 der 1. SprengV (F2+) in § 4 Absatz 1 explizit genannt. Nämlich in der Form, dass die ganzen für sonstige F2-PTGs nicht anzuwendenden Paragraphen (z.B. Erlaubnispflicht, Fachkundezwang, ...) für diese Gegenstände anzuwenden sind. Wenn für F2+ die gleichen Regeln wie für F3 gelten sollen, dann müsste man zusätzlich zu deiner Änderung auch Satz 2 in § 4 Absatz 1 streichen.
     
  12. #4712 AlexBu01, 8. Oktober 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. Oktober 2021
    Verständnisfrage:
    Durch diesen Satz gilt doch für „F2+“ das gleiche wie für F3. Sind beide nicht von den genannten Vorschriften ausgenommen.

    Nur dass dann doch noch durch Abs. 4 für die Kategorie 3 auf einen Fachkundenachweis verzichtet wird.
    Und hier eben „F2+“ fehlt.

    Daher muss ich doch in Abs. 2 nichts streichen.
    Vielmehr bestätigt auch dies, dass der Gesetzgeber „F2+“ und F3 gleichstellen möchte.
     
    kanne81 und zuendlER84 gefällt das.
  13. Ja, richtig, jetzt habe ich es verstanden. Man würde durch den Zusatz in Absatz 4 dann F2+ wie F3 einordnen.

    Dadurch dass der Zusatz aktuell nicht existiert, ist F2+ von den Voraussetzungen aber eben - nach Ansicht der obersten Bayerischen Richter - wie F4 zu behandeln und daher fachkundepflichtig.
     
    AlexBu01 gefällt das.

  14. Genau. Und wenn man in der Gesetzesbegründung schreibt, dass man bei F3 auf einen Nachweis verzichtet, weil die Artikel die selben sind wie in F2 nur mit höherer Satzmenge, dann muss dies doch auch für Artikel gelten, die eigentlich ja F2 Artikel sind. Und jedenfalls Satzmässig unterhalb von F3 liegen.

    Das Urteil aus der 1. Instanz finde ich nirgends veröffentlicht. Ich habe es jetzt mal angefordert. Da die Berufungsinstanz nicht wirklich viele Aussagen trifft.

    Und dass Vorinstanz sich mal die Gesetzesbegründungen von 1977 angeschaut hat, wage ich zu bezweifeln, da diese auch noch nicht digitalisiert waren.
     
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  15. Geil. Das Amt hat dir F2 komplett untersagt:wall:
    Kommt daher, da du wohl nur F3 beantragt hast.
    Wenn man das Ganze streng auslegt, darfst du F2 garnicht mehr haben, auch an Silvester nicht mehr.
    Wenn man es etwas gnädiger auslegt, darfst du F2 noch haben, darfst aber nur in den Verkaufstagen, wie der Normalo abholen.

    F3 schließt F2 nämlich entgegen der Meinung vielet nicht automatisch mit ein.
    Ergibt das Sinn? Nein! Muss es auch nicht. Willkommen in Deutschland:ignore:
     
  16. Wenn F2 Erlaubnisschein pflichtig wäre könnte ich dir folgen. Da der Verkauf aber frei ab 18 in den letzten Tagen ist kann ich es nicht.
     
    Noerm gefällt das.
  17. #4717 Kardi95, 12. Oktober 2021
    Zuletzt bearbeitet: 12. Oktober 2021
    Die Aussage stimmt so nicht.

    Ich würde auch nicht so weit gehen und sagen, dass das Amt ihm pauschal F2 untersagt hat und nur F3 erlaubt. Das ist immer vom Sachbearbeiter und dessen Philosophie abhängig, meiner wollte mir die Klassen F1 und F2 auch nicht in den 27er eintragen, weil sich laut seiner Aussage der 27er nur auf erlaubnisscheinpflichtige ptG bezieht.
     
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  18. Er möchte aber ja vielleicht auch unterjährig F2 zusätzlich zu F3 Artikeln erwerben...
    Nicht nur an drei Tagen im Jahr
     
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  19. #4719 Kardi95, 12. Oktober 2021
    Zuletzt bearbeitet: 12. Oktober 2021
    Bei mir steht auch "nur" F3 im Schein und ich hab absolut keine Probleme damit, F2 unter dem Jahr zu kaufen. ;)

    EDIT: Die Diskussion gabs hier auch schonmal, wer sich dafür interessiert: Bestimmung - F3-27er automatisch Kat F2 eingeschlossen | FEUERWERK Forum (feuerwerk-forum.de)
     
    Trolltrace gefällt das.
  20. Wo steht das bei dir ich schein? Unter Beschränkungen?

    Es macht doch aber einen Unterschied wenn es "unter" den "Beschränkungen" steht oder etwa nicht!?
    Wenn es "nur" auf der zweiten Seite steht ist es dann was anderes.
    Liege ich jetzt Falsch? Es heißt doch Beschränkungen auf Seite vier!
     
  21. Mit "nur" F3 meinte ich, dass unter I. nur die Klasse F3 aufgeführt ist. Bei den Beschränkungen steht nix davon, nur die F2+ Geschichte.

    Sollte der Satz wirklich unter den Beschränkungen (Punkt II. ) mit eingetragen sein, weiß ich nicht, wie damit umzugehen ist. Dann habe ich den Ausgangspost (#4689) falsch verstanden.
     
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  22. Das Problem ist hier, dass es in dem 27er eine Beschränkung ist, bzw wie diese formuliert ist.
    Bei "Erwerb, Umgang, etc." ist die Kategorie erstmal Wurst, da die später ergänzt werden. Das hat nichts mit Erlaubnisscheinpflichtig oder nicht zu tun.

    Auf dem Papier steht da nunmal, dass der Umgang auf F3 beschränkt wird. Eine Beschränkung kann mal als Grenze nach oben interpretieren oder aber als eine konkrete Einfassung (Hier die Beschränkung auf F3).
    Die Philosophie, die persöhnliche Einstellung zum Thema oder der Menstruationszyklus des Sachbearbeiters sind glücklicherweise egal. Interessant ist, was am Ende im Schein steht. Klar, Optimisten legen es positiv aus, Pessimisten und Realisten eher negativ.
    Ich warne hier im Forum oft genug, dass man garnicht so blöd denkt, wie es manchmal kommt. Ich bin damit immer gut gefahren.
    Lass irgentwas passieren. Versicherungen zahlen nie gerne und sowas ist das perfekte Schlupfloch. "Ihr Umgang ist auf F3 beschränkt, steht in diesem amtlichen Dokument. Damit wären wir raus aus der Nummer. Achja, ihre Vertragskündigung kommt per Post" Eine Fahrlässigkeit würde im besten Fall im Raum stehen, da du ja weißt was in dem Schein steht, im schlimmsten Fall wäre es Vorsatz, da du es ja weißt. Beides finden Versicherungen und die Rechtssprechung nicht toll.

    Daher lege ich sowas immer streng aus. Im Zweifel für den Angeklagten greift in dem Fall nicht, da es nunmal unmissverständlich in der Erlaubnis steht.
     
    Z-MANN gefällt das.
  23. Bei mir steht auch auf Seite nur Umgang und Erwerb von F3 und mehr nicht. Nachsprachen mit dem Amt kam die Antwort, dass F2 nie bei denen mit eingetragen wird. Ich kann damit aber ohne Probleme auch unter dem Jahr F2 bestellen.
     
  24. :):) Da wurde auch schon gewundert
     

    Anhänge:

    Darnoc gefällt das.
  25. @progres99
    Mal unabhängig davon, was im 27er genau eingetragen ist:
    Auch wenn die sprengstoffrechtliche Erlaubnis auf F3 beschränkt ist, wieso sollte ich dann an Silvester kein F2 mehr haben dürfen?
    Der 27er erlaubt mir ja Dinge, die sonst verboten sind. Er verbietet mir ja aber keine Dinge, die sonst erlaubt sind?
     
    Firework4Night gefällt das.
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