Museum Was muss ich machen um einen Erwerbsschein zu kriegen

Dieses Thema im Forum "Museum, Firmen, Historie" wurde erstellt von ME 8 COMBAT, 2. Januar 2008.

  1. Hallo,

    ich würde gerne mal wissen, wo ich hingehen muss, und was ich tun muss, um einen Erwerbsschein, für z.B. Knallgeschosse (Vogelschreck) zu bekommen ??

    Danke schonmal im Vorraus ..
     
  2. Als Großfeuerwerker solltest du das wohl wissen wo man die teile bekommt:dontthinkso:
     
  3. Danke für die Hilfreiche antwort, von ein bischen ironie, hast du wohl noch nichts gehört, ich würd mich freuen wenn jemand, eine vernünftige antwort abgeben könnte ..
     
  4. Weisst du was? Ändere die eigene Einstufung in eine vernünftige Aussage und du bekommst von mir eine vernünftige Antwort. Anderenfalls kann auch ich gerne Ironie auspacken, bei mir ist die leider nur verdammt oft rot ;)
     
  5. Warum nehmt ihr hier denn die eigene einstufung so ernst ?? ???

    Naja jedenfalls hab ich sie geändert, und jetzt passts auch .. :p

    So und nun, erwarte ich eine vernünftige antwort ..:)
     
  6. @ ME 8 COMBAT

    VS sind in Deutschland in die Klasse PM2 eingeordnet und werden nur an Personen mit einer waffenrechtlichen Erwerbserlaubnis abgegeben. Eine entsprechende Erlaubnis kann bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden und wird i.d.R. für Landwirte mit Obsthainen oder Weinbergen und für Jäger zur Wildvergrämung bewilligt.

    Hast Du einen Obsthain oder einen Weinberg .. oder musst du täglich Wild vergrämen?

    Falls Du noch mehr Infos zu Vogelschrecks (Pyro-Knallpatronen) suchst, lies dir doch mal diesn Thread durch büdde ---> http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=17644


    danke tom
     

  7. Ich hab Obstbäume im Garten, wo die raben und andere Vögel die früchte wegfressen, und die Wildschweine, machen mein ganzes Grundstück kaputt, weil ich gleich am Wald wohne, reicht das auch ??
     
  8. Gibt es die nicht auch mit Klasse 4 Zulassung?
     
  9. Das wird wohl nicht ausreichen.
    Bei der Vergabe der MES (Munitionserwerbsscheine) wird ein sehr strenger Maßstab angelegt, mittlerweile bekommen nicht mal Winzer ohne weiteres einen.

    Ja, die gibt es wohl.
    Allerdings wird keiner die Ausbildung zum Pyrotechniker durchlaufen, für ein paar Schachteln Knallpatronen...
     
  10. Weil sie uns sagt wie ernst du *uns* nimmst. ;)

    Deine Frage wurde nun aber ja schon beantwortet, da kann ich jetzt auch nichts mehr hinzufügen: Knallpatronen gibt es entweder als Großfeuerwerker (mit passendem Schein) oder als Waffenschein/MES Inhaber (mit passendem Eintrag). Oder illegal, aber das ist genau das Spektrum, das wir hier weder unterstützen noch diskutieren.

    Trotzdem weiterhin viel Spaß im Forum. ;)
     
  11. Steig in die Teichwirtschaft ein und pachte dir ein paar Weiher,
    somit hast du nebenbei frischen Fisch und kannst auch noch angeln gehen :)

    MfG
     
  12. Wobei hier noch erwähnt sein will, dass die Kl.IV Patronen nicht für den Schreckschuß-Freak geeignet sind. Diese sind laut Beschreibung nicht für Waffen vorgesehen, wie umgekehrt PMI und PMII nicht für Feuerwerke mit Abschuß aus Mörsern zu verwenden sind. Zumal dürfte ein Pyro auch keine PMII bekommen, obwohl alles aus der selben Presse fällt.
     
  13. Es gibt afaik einen weiteren (strafrechtlichen relevanten) Unterschied:

    Zugelassener ptG der Klasse IV mit fehlender Erlaubnis zum Besitz nach dem SprengG: Owi.
    Zugelassene Munition der Klasse PM II mit fehlender Erlaubnis zum Besitz nach dem WaffG: Straftat.


    LG
    Thomas
     
  14. 1. Gegenstände der Klasse IV bedürfen keiner Zulassung, sondern einem QS-Verfahren!
    2. Der Umgang mit Gegenständen der Klasse IV ohne Erlaubnis ist ein Straftatbestand gemäß § 40 Abs. 1 SprengG.

    Gruß,

    Th. Kuchinka
     
  15. Wenn ich mich nicht sehr täusche - was möglich ist - ist der Umgang mit ptgs nach §41 SprengG eine OWI, keine Straftat. Siehe Unterscheidung "ptg" vs "sonstige explosionsgefährliche Stoffe" und siehe Thread "Anzündmittel laut 2. SprengÄndG"
     
  16. Ja, du täuschst Dich.
     
  17. Wo genau?
    Und bitte nicht wieder auf "Ich habe einen Schein, ich weiß es einfach" herausreden. Das ist zu einfach - vor Allem wenn bei genau der Thematik von 5 Scheinis 6 unterschiedliche Aussagen kommen.
    Ich verweise dabei explizit nochmal auf die Lektüre des verlinkten Beitrags - der sich identisch auf Anzündmittel / sonstige ptgs bezieht.
    Und ich meine die Frage tatsächlich ernst - mich interessiert wo ich mich täusche / wo der Denkfehler ist.
     
  18. Ist eigentlich nicht schwer zu verstehen. Der Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert eine Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG. Hierunter fallen auch pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV. Der §40 Abs. 1 SprengG regelt den Straftatbestand dazu wenn diese nicht vorliegt.

    Nachtrag: Bei einer Erlaubnis nach §27 SprengG ist der Verkehr natürlich nicht möglich.
     
  19. #19 tirsales, 4. Januar 2008
    Zuletzt bearbeitet: 4. Januar 2008
    Aber den §41, Abs. 1, Nummern 11 und 13 gibts noch.
    Der §40 redet von sonstigen explosionsgefährlichen Substanzen, für einen Gutteil der Straffälle wird im §41 bei ptgs auf eine OWI runtergeregelt.
    Nicht für Alles - klar. Der gewerbliche Umgang wäre immer noch eine Straftat, AFAIK ging es hier allerdings um Nicht-Gewerblichen Abbrand (d.h. §41, Abs. 11 Nummer 13, SprengG).
     
  20. 1. Wenn Du den §40 Abs. 1 liest wirst Du dort das Wort "sonstige" nicht finden. Ich weiß nicht wo Du es her hast.

    2. Natürlich gibt es den § 41 Abs. 1 Satz 11. Er trifft nur leider in diesem Fall nicht zu, da ein Gegenstand der Klasse IV kein zugelassener Gegenstand nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist, das hatte ich aber schon geschrieben. Du mußt es nur lesen. Aus diesem Grund findest Du auch keine BAM-Nummer auf einen Klasse IV Gegenstand, da sie nur ein QS-Verfahren benötigen.

    Und um auch gleich Deiner Frage vorzugreifen "wo denn das wieder steht", dass die Klasse IV keine Zulassung braucht: Du findest es im §3 Abs. 1 Satz 6 der 1. SprengV. ;)

    3. Der § 41 Abs. 1 Satz 13 wäre zwar eine Möglichkeit eine Owig zu verfolgen, ist aber vorrangig für zugelassene Gegenstände erlassen worden. Also bspw. einem Gegenstand der Klasse T2 oder auch einem zugelassenen Anzündmittel. Dazu müßtest Du aber etwas tiefer in die Materie einsteigen. Im Zweifelsfall wird ein Richter natürlich selbst entscheiden wie er einen Tatbestand ahndet.


    Schönes Wochenende,

    Th. Kuchinka (der jetzt in den Feierabend geht)
     
    tirsales gefällt das.
  21. Danke für die Klarstellung - immer noch unverständlich, warum der §40 auf ptgs nach §5.1 redet, der §41 diese Klarstellung (§5) nicht mehr macht, aber was solls.

    Gleichfalls schönes Wochenende - ich muss meinen Anwalt treten gehen, der hatte das ebenfalls falsch ;).
     
  22. Hi!
    Da Tirsales mich eben per PN gebeten hat, meine Meinung auch zu schreiben, werd ich das ganze hier kurz auseinanderfummeln. Ich gehe hier mal nur auf die privaten Sachen ein, was gewerblich abläuft ist strafbar (ich glaube soweit sind wir uns einig).

    Hier ist eigentlich alles ganz eindeutig: Strafbar (=eine Straftat) ist der Umgang usw mit explosionsgefährlichen Stoffen. Pyrotechnische Gegenstände beinhalten grundsätzlich auch explosionsgefährliche Stoffe. Von der Strafbarkeit ausgenommen werden jetzt die pyrotechnischen Gegenstände die eine Zulassung nach §5 des SprengG haben. Diese Zulassung wird (das steht auch im Gesetz) durch die BAM erteilt. Unzweifelhaft haben alle ptG eine BAM-Zulassung die eine BAM-Nummer haben. Das heißt der Umgang mit Klasse I, II und III ist schonmal nicht strafbar.

    Die Frage ist jetzt allerdings, ob eventuell auch ptG der Klasse IV eine BAM-Zulassung besitzen - nämlich dadurch, das ein QS-Verfahren durchgeführt wurde oder einfach schlichtweg dadurch, das sie auch eine Kategorie (nämlich IV) besitzen. So könnte man zumindest argumentieren.
    Dafür muss man nun in der 1. SprengV nachsehen, wo die Details der Zulassung und des Verfahrens sowie die Eigenheiten von "zugelassenen" ptG genauer Beschrieben sind.
    Es lassen sich hier einige Merkmale finden, die darauf hindeuten dass ein ptG der Klasse IV eine solche Zulassung nicht besitzt bzw auch nicht zu besitzen braucht:

    a) §8 1. SprengV schreibt vor dass die Zulassungsbehörde für jeden ptG eine Zulassungsnummer vergibt (die bekannte BAM-XX-XXXX-Nummer). Gegenstände der Klasse IV besitzen so eine Nummer nicht - sie müssten sonst auch auf dem Gegenstand angegeben sein.

    b) §13 1. SprengV schreibt vor dass die BAM eine Liste der nach §5 des Gesetzes zugelassenen Gegenstände zu führen hat - das möchte ich bitte für Klasse IV einmal sehen ;-)

    c) §3 Abs. 1 Satz 6 gibt an, das ptG der Klasse IV keiner Zulassung nach §5 des Gesetzes benötigen (bzw bekommen).

    Das sind einige Sachverhalte die eindeutig machen, das ein ptG der Klasse IV eben keine Zulassung nach §5 SprengG besitzt. Damit gilt für ptG der Klasse IV die Ausnahme des §40 Abs. 1 Satz 3 eben NICHT. Damit ist der Umgang bzw. Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV eine Straftat.

    Das man dabei nach §41 auch noch eine Ordnungswidrigkeit begeht, ist ziemlich egal - bei Tateinheit wird die schwerste Strafe verhängt. Genau wie im Strafrecht, wo man auch niemanden ohne eine Körperverletzung ermorden kann - das Argument "es wird ja in einem späteren Paragraphen noch heruntergestuft" zieht hier nicht.
    Die Ordnungswidrigkeit des §41 ist hier einfach nur noch ein Auffangtatbestand, der den Umgang und Verkehr z.B. mit Artikeln der Klasse III (die es ja auch immer noch gibt) als ordnungswidrig einstuft.

    So.. ich hoffe ich habe nichts übersehen und es ist einigermaßen klar geworden wie ich zu dieser Meinung gekommen bin ;-)

    - Tobi


    P.S. Da hab ich mir mal wieder etwas viel Zeit beim Schreibn gelassen..
     
    tirsales gefällt das.
  23. Wir sind hier etwas im falschen Thema; deshalb denke ich, die Diskussion ob die QS für Kl.IV aus der in §5 SprengG (Zulassung) ermächtigten Rechtsverordnung (SprengV1, Abschnitt II bis IV und den Anlagen) hervorgeht, oder was eigenständiges ist, erübrigt sich an dieser Stelle auch, denn

    SprengG §41 (1) Nr.2
    (Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...)
    ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyrotechnische Gegenstände, ... einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

    ??? Da der Verkehr (nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SprengG) den Erwerb und die Überlassung beinhaltet muß er in so weit mit rein. Der reine Umgang (wie bei einem 20er) reicht da nicht.


    LG
    Thomas
     
  24. Sie erübrigt sich eigentlich schon generell.

    Der Verkehr ist in der Erlaubnis nach §27 SprengG immer auf den Erwerb beschränkt. Ein Verkehr, im Sinne des Vertreibens, ist hier nicht möglich und ein Verkehr im Sinne des Überlassens nicht erforderlich, da der § 22 i. V. m. § 28 ohnehin vorschreibt, dass explosionsgefährliche Stoffe nur an Berechtigte überlassen werden dürfen. Ich hoffte stillschweigend, ich könnte mir hier eine genauere Ausführung sparen *seufz*.
     
  25. beziehen sich die Regelungen jetzt nur auf Volgeschreck /sonstige Munition, oder gelten die Auflagen jetzt auch für Schreckschusswaffen allgeimen???

    (Ich hatte vor den schein mit 18 zu machen, weil ich mich vor Wildgewordenen "Gangsta- hip hoppern" und Auländern nich mehr sicher fühle. Wurde erst kürzlich grundlos verprügelt.)
     
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