Sicherheit Anhänger (für Kfz) auch als EX 2 ??

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von eventservice, 5. Mai 2002.

  1. Weiß jemand eine Firma oder Original Fabrikat, ob es einen Geschlossenen Anhänger (für Kfz) auch als EX 2 gibt ? Und ist dies nach der neunen ADR auch noch so? Und noch zwei fragen: darf man einen EX 2 Anhänger dann mit einem Normalen Kfz (Auto, Sprinter) bewegen, oder wo kann man sich EX 2 Fahrzeuge leihen.

    Vielen Dank für Infos, die hoffentlich kommen.
     
  2. #2 Pyrodance, 5. Mai 2002
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 5. Mai 2002
    EX-2 Anhänger

    Hallo Daniel,

    zu Deiner Frage:

    1. Es gibt keinen speziellen EXII-Aufbau und deshalb auch keine Firma, die so etwas herstellt. Du kannst jeden ! geschlossenen Hänger als EX-II Transportmittel zulassen. Einzige Bedingung:

    Gemäß ADR Anlage B II.Teil ( alte RN 11204 ) muß der Anhänger mit einer ECE55 konformen Verbindungseinrichtung versehen sein, sowie eine wirksame Bremse besitzen.

    Gemäß der alten RN 11205 muss das Zugfahrzeug nicht den EX-II Anforderungen entsprechen, d.h. man kann jedes Zugfahrzeug verwenden !!

    Allerdings musst Du den Anhänger beim TÜV als EX-II Fahrzeug zulassen. Ebenso muß der Hänger als Gefahrguttransporter versichert sein !! Eine normale Versicherung reicht nicht aus. Im Schadensfall kann die Versicherung eine Haftung ablehnen. Genauer gesagt, entspricht der Anhänger dann nicht den AGB der Versicherungen, bei denen Gefahrguttransporte grundsätzlich nicht in der normalen Haftpflicht versichert sind, damit besteht kein Versicherungsschutz und man transportiert also Gefahrgut in einem nicht zugelassenen (da nicht versichert) Fahrzeug. Das Bussgeld für diese OWI reicht bei uns in Hessen für einen nagelneuen Sprinter als EX-II Fahrzeug.

    Weiterhin musst du beachten:
    1 x 2kg Löscher
    1 x 6kg Löscher
    Mindestens 1 Unterlegkeil pro Fahrzeug
    2 selbststehende Warnzeichen ( Warndreiecke oder Warnblinkleuchten)

    Die komplette Gefahrgutausstattung für jeden !! (Also Fahrer und Beifahrer) Wenn Du noch mehr Leute mitnimmst, entsprechend mehr. Übrigens ein gern benutztes Mittel um ein Knöllchen zu verpassen. Die wenigsten wissen das. Ach ja, by the way.. die frühere Ausnahme für Klasse 1, bei der man von der Gefahrgutausrüstung befreit war existiert nicht mehr !!

    Folgende Artikel müssen für jeden auf dem Fahrzeug sein:
    eine geeignete Warnweste
    eine Handlampe

    Weiterhin brauchst du sämtliche Papiere, Unfallmerkblatt etc.
    Die Verpackungsvorschriften sind zu beachten, d.h. die Bomben müssen in den entsprechenden Kartons bzw. in zugelassenen Fässern transportiert werden.

    Noch ein TIP: Für den Rückweg brauchst du auch Papiere, ausser du zerlegst die Kartons.....Du fährst dann halt z.B. 20 Gefahrgutkartons mit null kg Inhalt, aber die Papiere müssen da sein.

    Dieses solltest du aber alles! aus deinem ADR-Kurs wissen ;)

    Und für alle, die es immer noch nicht glauben, hier mal ein paar OWI Beträge: Diese sind übrigens immer die Mindestsumme:

    Keine oder falsche ( zu wenig kg angegeben) Beförderungspapiere:

    der Versender: 250 €
    der Verlader: 300 €
    der Beförderer: 250 €
    der Fahrer: 150 €

    Die Beträge sind nicht assoziativ, das heisst, da in unserer Branche ja die meisten Versender, Verlader etc in Personalunion sind, gibt es eine OWI an Herrn X als Versender, eine neue OWI an Herrn X als Verlader etc.. auf gut Deutsch: es wird schweineteuer. In Hessen kannst du diese Beträge übrigens mit dem Faktor 5 multiplizieren.

    Ach ja, die Bezettelung nicht vergessen, wird sonst noch teuerer.

    Weiterhin sind im Bereich Gefahrgut die OWIs nicht assoziativ, d.h. Es gibt nicht eine OWI wenn bei einer Kontrolle Mängel festgestellt worden sind, sondern JEDES VERGEHEN wird als einzelne OWI geahndet, mit jeweils allen zusammengehörenden Personengruppen. s.o.

    Gruß Pyrodance
     
  3. Hallo Pyros,

    PD......man kann jedes Zugfahrzeug verwenden !!

    Nach Auskunft der DEKRA und unseren dortigen Gefahrgutbeauftragten haben die uns dies nicht so einfach dargelegt.

    ...mit der Begründung: es handle sich beim PKW mit Anhänger um eine Beförderungseinheit und müsse zusammen abgenommen sein. Es dürfen nur Dieselfahrzeuge mit der dafür vorgeschrieben Anhänger -Verbindung, - Kupplung eingesetzt werden. Die ebenfalls jährlich zum TÜV müssen

    Auch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug muß darüber Informiert sein, dass mit dem Fahrzeug Gefahrgüter gezogen werden.

    Vielleicht gibt es auch Vorschriften die sich mittlerweile geändert haben und der eine oder andere einen Tip hat.

    Mein Tip an Daniel: gehe am besten selbst zu der Institution die Dir das Fahrzeug zulassen wird ( TÜV, DEKRA ) dort wird man Dir genaue Auskunft geben was zu beachten ist.

    Sende mir doch mal ein Email wenn du was erfahren hast .... vielleicht hat man mich falsch beraten. DANKE


    Mit freundlichen Grüßen
    Bomby
     
  4. Hallo eventservice,

    also das mit dem Anhänger ist möglich, einschlägige Vorschriften existieren. Es hat aber einen entscheidenden Nachteil: Wenn das Zugfahrzeug eine LKW-Zulassung hat (zul. GG. spielt keine Rolle!) hast Du einen "ZUG!" der den Fahrverbotsbeschränkungen am Wochenende + Feiertags unterliegt! Sprinter etc. sind überwiegend als LKW´s zugelassen. Was machst Du dann bei einer Veranstaltung ? Einige Möglichkeit: PKW als Zugpferd einsetzen.

    Gruß Harald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
  5. #5 Bomby, 6. Mai 2002
    Zuletzt bearbeitet: 6. Mai 2002
    zum Thema

    Thema Fahrverbot

    Die meisten Sprinter sind aufgrund der Rechtslage ( Vermietung Sixt und co´s ) sowieso PKW´s und das Fahverbot gilt erst ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht und die wird man mit einen Sprinter oder ähnlichen Fahrzeug kaum erreichen. Sollte es dennoch erforderlich sein, ein LKW über 7,5 t oder einen Anhänger mit einem LKW nutzen kann man den Antrag auf Ausnahme stellen wegen : Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente) ...und darunter zählen auch Feuerwerkstransporte und deren Zubehör.



    Mit freundlichen Grüßen

    Bomby

    An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
     
  6. Nur LKW's als Dieselfahrzeuge als Ziehendes Fahrzeug ; max. 50 kg Netto

    Hallo zusammen,

    hier mal kurz ein paar Anmerkungen von mir.

    Pyrodance aber noch mal rechtherzlichen Dank für deinen Äußerst ausführlichen Bericht, ich denke das jetzt Jedem klar seinen sollte das es ohne ADR und EX II/III Fahrzeug nicht mehr geht.

    Bomby die Information im Bezug auf ausschließlich LKW's als Zugfahrzeuge deckt sich meint meinen und ist wohl in den neuen ADR Vorschriften auch so niedergelegt. Auch das nur Dieselfahrzeuge (LKW's) als Zugfahrzeug in Frage kommen.

    Harald/skyfire_feuerwerk dein Hinweis mit dem Wochenende + Feiertags Fahrverbotsbeschränkungen ist auch richtig, aber wie oben schon geschrieben "PKW als Zugpferd" geht nicht mehr. Hier wird es dann bestimmt wieder eine Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung von Amtswegen geben/verfügbar, da ja Verkaufsanhänger (z.B. mobiler Bierausschank) auch an diesen Tagen zu und von Veranstaltungen gefahren werden.

    Nichtzugvergessen sind auch die Begrenzung auch netto max. 50 kg Explosivstoff im gezogenen Fahrzeug (Anhänger).

    Gruß ,korrekten und sicheren Transport wünscht Euch

    Magnus


    Ps.: Während meines offline Schreibens hat Bomby die Ausnahmegenehmigung und weiteres bereits ja erwähnt.
     
  7. @Bomby

    Im Gesetz steht: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht verkehren.

    Man beachte das "sowie Anhänger hinter Lkw" ! Wenn LKWs über 7.5t nicht fahren dürfen, warum dann die explizite Erwähnung von Anhängern hinter LKWs. Das hat mich stutzig gemacht, daraufhin habe ich mal bei der Autobahnpolizei Stgt-Vaihingen nachgefragt wie das zu lesen ist.

    Antwort: Bei einem Anhänger hinter einem als LKW zugelassenen Kraftfahrzeug spielt das zul. GG von 7.5t keine Rolle mehr. Es gilt dann auch das Fahrverbot da es sich um einen Fahrzeugverband (Zug) handelt.

    Soweit die Aussage von Anfang 2001 als wir dieses Thema hinsichtlich Erweiterung unseres Fuhrpark diskutiert haben. Also wer recherchiert jetzt mal wie das Gesetz zu lesen ist ?

    Gruß Harald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
  8. Hallo Harald,

    habe ich doch so geschrieben....

    .........Sollte es dennoch erforderlich sein, ein LKW über 7,5 t oder einen Anhänger mit einem LKW nutzen..........

    MFG BOMBY
     
  9. Hallo Kollegen,

    nach mühsamen suchen und leider ohne Erfolg, konnte ich bis Dato nirgendwo die Regelung der 50KG Nem Beschränkung bei auflaufgebremsten Anhängern finden.

    Folgender Sachverhalt:

    In meinem Gefahrgutfahrer-Schulung Basiskurs Buch, Gelbe Reihe Band 1
    15.Auflage 2008,

    steht auf Seite 131, Kapitel 4, Fahrzeug und Beförderungsarten:

    Anhänger
    Eine mit Gefahrgut beladene Beförderungseinheit darf nicht mehr als einen Anhänger oder Sattelanhänger haben.
    Für Anhänger für Stückgüter bestehen im ADR keine weitergehenden Vorschriften.
    Bei der Beförderung von Explosiven Stoffen der Klasse 1, dürfen Anhänger mit Auflaufbremse nur bis 50 kg Nettoexplosivstoffmasse eingesetzt werden.
    Verweis auf ADR Abschnitt 8.1.1

    Soweit so gut.

    Im Lehrbuch, Aufbaukurs Explosive Stoffe Gelbe Reihe Band 9, wird dies nicht mehr erwähnt.

    Im ADR Abschnitt 8.1.1 konnte ich bis Dato auch nicht fündig werden, was eine Beschränkung auf 50 kg NEM aufweist.

    Die Anlage B Teil 9 im ADR konnte mir auch nicht helfen.

    GGVSE Anlage 1 und Anlage 2 konnte ich ebenfalls nichts finden.

    Also entweder bin ich zu doof, oder zu blind??

    Im ADR 2002 steht folgendes:
    9.2.3.2.1 Ein Anhänger muss für den Fall des Abreißens der Verbindung zum Zugfahrzeug mit einer wirksamen Brems- oder Verzögerungseinrichtung ausgerüstet sein.


    9.2.3.2.2 Ein Anhänger muss mit einer wirksamen Allradbremse ausgestattet sein, die durch die Bedienung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt wird und beim Abreißen der Verbindung den Anhänger selbsttätig zum Stillstand bringt.

    Bem. Die Verwendung von Anhängern, die nur mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sind, ist auf Ladungen mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg Explosivstoff beschränkt.

    9.2.3.4.2 (Anmerkung: umbenannt nach 9.2.3.2.1)

    Nach neuem ADR von 2007 und 2009 steht nichts mehr von den 50 kg NEM Beschränkungen, oder ich bin einfach zu blöd es zu finden.

    Kann mir Irgendjemand hier helfen und sagen ob es irgendwo einen gesetzlichen Passus gibt, der Auflaufgebremste EXII Anhänger auf 50 kg NEM beschränkt??

    Mein Gefahrgutbeauftragter meint JA MAX. 50 KG NEM
    VIele Kollegen sagen NEIN, wo steht das???

    Für Eure Hilfe möchte ich mich jetzt schon bedanken.

    Gruß Tom

    P.S. Der kurz vorm durchdrehen ist.
     
  10. Wenn der Hänger ne EXII Zulassung hat darfst dort soviel zuladen wie in EXII erlaubt ist, was soll der käse mit 50kg Netto?
    Laß dich mal nicht verrückt machen.
     
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  11. Wenn der Anhänger allen Anforderungen einer EX II Zulassung entspricht, ist in keinster Weise eine 50 kg NEM-Grenze gegeben. "Nur mit einer Auflaufbremse" deutete auf das Nichtvorhandensein einer Abreißbremse hin, was aber wohl nur noch auf Asbach-uralte Hänger zutreffen sollte. Im aktuellen ADR und somit dem bauartbeschreibenden Teil 9 sehe ich auch keinerlei Hinweise auf eine derartige Regelung.

    PS: Gefahrgutbeauftragter heißt nicht immer Gefahrgut-Guru. Ist auch nur ein Lehrgang.;)

    Gruß,
    Alex
     
    Kwunderbar gefällt das.
  12. Herzlichen Dank,

    hoffentlich sieht das der TÜV auch so. gg

    Abgesehen davon habe ich demnächst ne Tour mit einem Hänger um PTG´s abzuholen und war mir nicht sicher, ob ich nun voll mache, oder zweimal fahren muss.

    Vielen Herzlichen Dank

    Tom
     
  13. ...das wird schon, Tom.

    Wenn sie Probleme machen/suchen, wende dich vertrauensvoll an lyt - Er hat dem "TÜV" auch alles erklärt.;)
     
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  14. Hallo!

    Weiß jemand von euch auch, wie dieses Situation in Österreich geregelt ist?
    Ich habe nur die Erfahrung gemacht, dass keiner so recht weiß, wer die zuständigen Stellen für Gutachten und Typisierung sind.

    mfg
    Chris
     
  15. Ist die ADR nicht eine europa weites gesetz?

    Gilt die 20 kg nem noch?

    lg
     
  16. Die 1000 Punkte der Kleinmengenregelung gelten nach wie vor.

    Gruß,
    Alex
     
  17. Das ADR ist internationales Recht. Und auch bei euch macht es der TÜV.

    http://www.tuev.at/start/browse/Webseiten/TUV%20Austria%20Holding/Dienstleistungen/Kraftfahrtechnik%20und%20Verkehr/Gefahrgutwesen;jsessionid=c2f2298230d60e3662f821a54445ad6092d484b02899.e34PaN4TchuTay0LbN4Qa3mKbhuLe6fznA5Pp7ftolbGmkTy?localeChanged=true
     
  18. Wieder so ein Kl.IIer, der im Profibereich schreibt ... :ups:
    Ich leide etwas - mit dem ADR stehe ich auf Kriegsfuß - mögt Ihr mich aufklären ?
    @Tom: will Dein Thema nicht vermüllen - kurze PN und ich mach ein Neues auf :)

    1) Ich habe sicher (im Frankenland) schon "offene" also mit Plane gesehen ???
    2) Ich kenne keine Anhänger, die nicht mit einer Abreißbremse ausgerüstet sind, sehr wohl aber viele, die nicht
    Ist es nicht die Regel, dass kleine Anhänger zwar über eine Litzendrahtschlinge, nicht jedoch über eine Auflaufbremse verfügen ?

    3) Ich hatte die Info (Hörensagen 2006), dass alte Hänger (schlagmichtot EZ bis 2001) ohne Betriebsbremse als EX-Hänger weiterhin zugelassen werden können, wenn die "nur" die Abreißbremse haben ???


    ganz unwissender
    Thomas
     
  19. Ich habe einfach bei der BAG angerufen und wurde nach 25 Minuten von einem fachkundigen zurückgerufen.

    Der freundliche Beamte sagte ganz klar: Wenn der Anhänger eine EXII Zulassung ohne Einschränkungen hat,
    also keine Vermerke in den Zulassungspapieren über 50KG Nem sind, dann darf ich bis zum zulässigem Gesamtgewicht
    beladen.

    Grüße Tom
     
  20. Hallo Thomas,

    ;)-Deswegen ist ja auch das Wort "geschlossen" irreführend. "Bedeckt" und "gedeckt" spielen bei der EX-Zulassung eine Rolle. Die Plane (mit genauen Bestimmungen) trifft auf bedeckt, ein Kofferaufbau auf gedeckt zu.

    ADR:
    9.3.3 EX/II-Fahrzeuge
    Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äusseren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Die Plane muss reissfest und aus wasserdichtem und schwer entzündbarem14) Werkstoff bestehen. Die Plane muss so über das Fahrzeug gespannt sein, dass sie den Ladebereich auf allen Seiten abschliesst.
    Alle Öffnungen im Laderaum von gedeckten Fahrzeugen müssen verschliessbare, dicht schliessende Tü-ren oder starre Abdeckungen haben. Das Fahrerhaus muss vom Laderaum durch eine fugenlose Wand ge-trennt sein.
    9.3.4 EX/III-Fahrzeuge
    9.3.4.1 Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äusseren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Diese Fahrzeuge müssen gedeckt sein. Das Fahrerhaus muss vom Laderaum durch eine fugenlose Wand getrennt sein. Die Ladefläche muss fugenlos sein. Verankerungspunkte für die Ladungssicherung dürfen ein-gebaut sein. Alle Verbindungen müssen abgedichtet sein. Alle Öffnungen müssen verschlossen werden können. Sie müssen so angeordnet und gebaut sein, dass sich die Verbindungen überlappen.


    Also, wenn ich ein aktuelles Bild eines ungebremsten Anhängers so ansehe, dann finde ich da nix:



    Nun, damit dürfte schlicht nichts anderes als die Auflaufbremse gemeint sein, da sie schließlich durch die "Betriebsbremse" des Zugfahrzeuges (Ich bremse) und dem damit verbundenen "Auflaufen" auf die Räder des Anhängers wirkt. (Bei 1-Achsern zwei, bei 2-Achsern 4 Räder).


    Gruß,
    Alex








     
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  21. Kosten Versicherung/Zulassung

    Hi Leute,
    wollte keinen neuen Thread aufmachen, deßhalb hier:

    Ich plane für dieses Jahr auch die Anschaffung eines Gefahrgutanhängers.
    Für PKW.
    Ich wollte nur mal fragen, ob jemand von Euch mir mal eine Hausnummer für die Kosten der Versicherung sagen könnte?
    Und mit welchen Kosten muß ich den rechnen, bei der ersten Zulassung zum EX-Anhänger?

    Es soll ein "normaler" Tandemachser mit 2 Tonnen Gesamtgewicht werden.

    Danke schonmal und bis denn.
     

  22. Is das noch so ? Oder muß das Zugfahrzeug auch bestimmte Kriterien erfüllen ( Diesel usw. ) ?

    Gruß Skydancer
     
  23. das hat sich nicht verändert, solange das Zugfahrzeug "technisch" die Fuhre stemmt. Der Anhänger hat die Zulassung, und damit ist dem ADR genüge getan.
     
    skydancer gefällt das.
  24. BigBrother
    Versicherung von 130 bis 600 p.a.,
    Vorhandene Innenraumbeleuchtung gegen ADR-zugelassene austauschen -ca. 90 €
    Tafeln und -halter, Feuerlöscher - ca. 230 €
    Tüv 130 € , mit einem entspannten Prüfer in 10 min erledigt. :cool:
    Viel Spass.

    Ach ja, und einen familienkompatiblen Platz für die Frontwarntafel finden. :D
     

  25. Ja viel kommt da nicht in Frage :D
     
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