Sicherheit Haftpflichtversicherung

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von wickinger, 25. Juli 2016.

  1. Hallo,

    Fast 10 Jahre hat es gedauert, bis ich mein erste Thema eröffne.:D

    Ich würde gerne in 3 Wochen, im Ortsgebiet, ein F2 Feuerwerk schießen. Anlass ist ein doppelter 40 Geburtstag. Und das ganze wäre ein Geschenk von mir.

    Habe auf der Gemeinde um Bewilligung angesucht und nach einiger Hin und Her schreiberei will der zuständige Sachbearbeiter aufeinmal den Nachweis der aufrechten Haftpflichtversicherung gem. § 28 Abs 1 Z 1 Pyrotechnikgesetz sehen.

    Ich habe gerade mein Prolibris Gesetzbuch nicht mehr zur Hand. Kann mir da jemand behilflich sein?

    Meint der wahrscheinlich die Private Haftpflicht?


    Liebe Grüße Erik
     
  2. Seite 95

    § 28.Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4,T2 und S2..........

    F2 da kommt da nicht vor. Ebenso wenig finde ich unter dem § Etwas über eine Haftpflichtversicherung.
     
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  3. Frag einfach mal bei deiner privaten haftpflichtversicherung nach ,bei einigen ist es im versicherungsumfang mit drinn
     
  4. Also ich lese da schon etwas über eine Haftpflichtversicherung , allerdings nicht in Verbindung mit Kat.2. bzw. F2




    3. HAUPTSTÜCK

    BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

    1. Abschnitt

    Besitz und Verwendung

    Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

    § 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn



    1.

    der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,


    2.

    bei Antragstellung durch eine natürliche Person


    a)

    der Antragsteller oder


    b)

    ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder


    3.

    bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 2 lit. b


    über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.


    (2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder -gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.

    (3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.

    (4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.
     
  5. #5 raketentoni1, 25. Juli 2016
    Zuletzt bearbeitet: 25. Juli 2016
    @Fireblader.....:

    Hab ich DAS nicht in gekürzter Form, weil es nicht zutrifft, schon mal im 2. Beitrag geschrieben. Es verwirrt doch nur zusätzlich. ????

    Das ganze BLA- BLA von F3 u.s.w. hat einen Sachbearbeiter auf der Gemeinde gar nicht zu interessieren. Er kennt sich offensichtlich nicht einmal mit dem Was ihn betrifft richtig aus !!

    Richtigerweise stellt man einen Antrag zur Verwendung von PtG der Kat. F2 im Ortsgebiet und ersucht, das im Ortsgebiet befindliche Grundstück mit der EZ:....bzw. Adresse :.... wo das Feuerwerk stattfinden soll, vom Verwendungsverbot für die Zeit von......bis.....auszunehmen.

    Zur Haftpflichtversicherung:

    Passiert das Ganze auf dem Grundstück, wo z. B. ein Haus steht, welches schon haftpflichtversichert ist, redet man am Besten mit DER Versicherung, ob eine legale Verwendung von Feuerwerk mitversichert ist.Umgekehrt kann es aber auch sein, dass man im Rahmen einer eigenen Haftpflichtversicherung selber auch für das legale Abbrennen eines F2 Feuerwerkes versichert ist.
     
    Fireblader gefällt das.
  6. Danke , Du bist vom Fach. Bin lediglich Hobbyzündler. So steht es bei meiner Versicherung ,

    Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Schäden durch
    das Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung
    Eingeschlossen ist das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks.
    Kleinfeuerwerke sind gem. § 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung
    zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände der
    Klasse II.
     

  7. Dabei darf man aber nicht außer Acht lassen, dass ihr in "D" ganz andere Regelungen bez. des Abbrennens eines F2 Feuerwerkes habt als wir in "Ö". Und deshalb möglicher Weise auch andere Versicherungsbedingungen!
     
  8. Das wird dann so sein
     
  9. @Wickinger: Wüstenrot! Benötigst Du doch spätestens dann, wenn Du um Bewilligung eines Großfeuerwerkes ansuchst!

    SG Phil
     

  10. Also ich hab noch nie ´nen Bausparvertrag zum Ansuchen beigelegt !
     
  11. Sorry für die späte Antwort, ich war in den Bergen.

    Vielen Dank für die ganzen Antworten.

    Habe dem Sachbearbeiter den Gesetzestext zitiert und freundlich nachgefragt, warum er die Haftpflicht benötigt, da dies ja ein reines F2 Feuerwerk ist.

    Gestern kam die Verordnung. Ich darf das Feuerwerk schießen.

    @ Eistee Für F4 nehme ich natürlich immer eine Versicherung.

    Lg
     
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