Handhabung & Technik FWK für Eigenverbrauch über die Grenze mitnehmen - Antwort vom Zoll

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von dakapi, 2. Februar 2017.

  1. Hi,

    für alle die es Interessiert und es noch nicht wissen, habe nochmal beim Zoll nachgefragt, hier die Antwort :



    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Sie können für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU - ausgenommen Sondergebiete - Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen, dabei sind für bestimmte Waren Einschränkungen zu beachten.
    http://www.zoll.de/DE/Privatpersone...halb-der-EU/reisen-innerhalb-der-eu_node.html

    Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten. In Deutschland werden sie daher von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Schutz von Personen und Sachgütern getestet und sind mit einem Zulassungszeichen (z. B. 0589 - Registrierungszeichen der BAM und einem CE-Zeichen) versehen.

    Bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern reicht eine der beiden Zulassungen. Die Einfuhr von nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörpern (also Feuerwerkskörper ohne Zulassungszeichen oder CE-Zeichen) bzw. von Feuerwerkskörpern mit gefälschter Zulassungsnummer oder gefälschtem CE-Zeichen ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten. Die nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt und es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet.

    Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (entspricht der früheren Klasse I) dürfen ganzjährig an Personen über 12 Jahre abgegeben und daher auch von diesen eingeführt/verbracht werden.
    Minderjährigen ist der Umgang mit zugelassenen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Klasse II) nicht gestattet. Diese dürfen daher von Minderjährigen auch nicht eingeführt/verbracht werden.
    Zudem dürfen die in § 20 Absatz 4 1. Sprengstoffverordnung genannten Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (u. a. sog. „celebration cracker“) nur von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern eingeführt oder verbracht werden.
    Der Umgang (hierunter fällt das Verbringen) und Verkehr und die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 (Klassen P III und P IV) ist nur Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern gestattet, die mindestens 18 bzw. 21 Jahre alt sind.

    Weitere Informationen zu Feuerwerkskörpern und deren Kategorisierung erhalten Sie unter:
    http://www.zoll.de/DE/Privatpersone...Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html

    Informationen zum Thema erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) https://www.bam.de/Navigation/DE/Home/home.html , sowie bei den für Sie örtlich zuständigen Ordnungsämtern.

    Aktuelle Informationen der BAM:

    Der Feuerwerkstyp „Verbundfeuerwerk“ ist auf europäischer Ebene definiert und die Prüfkriterien für diesen Feuerwerkstyp sind europaweit genormt. Die BAM-Identifikationsnummer ist nicht mehr verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung von geprüftem Feuerwerk.

    Geprüftes Feuerwerk erkennen Sie an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM-Identifikationsnummer, die im vergangenen Jahr noch verpflichtend in der Gebrauchsanweisung angegeben werden musste und somit Bestandteil der Kennzeichnung war, ist nun nicht mehr erforderlich. Die Hersteller entscheiden, ob sie die BAM-Identifikationsnummer aufdrucken oder nicht. Feuerwerkskörper, die alle Prüfkriterien erfüllen, erhalten eine Registriernummer. In Europa wird Feuerwerk durch benannte Stellen geprüft. Das sind neutrale, unabhängige und kompetente Organisationen, die von der EU-Kommission benannt werden. So dürfen benannte Stellen in Polen, Spanien oder Ungarn auch Prüfungen für den deutschen Markt durchführen. Derzeit gibt es 16 benannten Stellen in Europa.


    Eine der beiden Kennzeichnungen ist also ausreichend CE (CE - Kennzeichnung in Verbindung mit Prüfstelle) oder BAM.

    Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    xxxxxx

    Generalzolldirektion
    Zentrale Auskunft
    Postfach 10 07 61
    01077 Dresden


    Falls jemand danach mal sucht :D
     
  2. Nichts neues,bin zwar Österreicher aber so oft wue ich das jetzt schon hier gelesen habe, weiss ich inzwischen auch bescheid ;)
    Das selbe gilt im Übrigen für den 27er...
     
  3. Nicht ganz auf dem aktuellen Stand, die Damen und Herren vom Zoll.;)

    Die Bam-ID gibt es nicht mehr. Weiterhin war die Bam-ID alleine nie ausreichend. Die CE Zulassung musste immer vorhanden sein, sonst gab es auch keine ID.
     
  4. Das zweite ist quatsch, alte Artikel hatten keine CE
     
  5. Sprach ich von alten Artikeln?
     
  6. du hast gesagt, "die CE Zulassung musste immer vorhanden sein", was eben nicht stimmt, erst ab diesem Jahr ist sie Pflicht, Artikel ohne CE, nur mit BAM, waren bisher ja noch erlaubt.
     
  7. Du bringst da einiges durcheinander.;)
    Hier geht es nur um CE zugelassenes Feuerwerk. Das musste bis vor kurzem die Bam-ID haben, um in Deutschland verkauft zu werden. Die ID war zusätzlich für Deutschland. Eine CE Zulassung muss aber sein, die Bam-ID alleine ging nie.

    Davor gab es die Bam (Zulassungs)Nummer. Das ist was ganz anderes und von der hat hier auch niemand gesprochen.
     
  8. "Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich."

    --

    Ein Armutszeugnis und bezeichnend zugleich, dass eine Behörde nicht in der Lage ist, fachliche Auskünfte erteilen zu dürfen.....
     
  9. Man hängt sich auch weiterhin an irgendwelchen Celebrationcrackern auf.
    Es gibt keine Ausnahmen, sobald CE F2, darf es verbracht werden.
     
  10. Nein, es gibt doch afaik eine Einschränkung für Bodenknallkörper bzgl. BKS...?

    ____________________________________

    Mit Rauchzeichen aus Schwarzpulver gemorst.
     
  11. Bodenknallkörper mit BKS, Raketen mit mehr als 20g NEM, Schwärmer sowie Pfeiffer als Einzelgegenstand darf man in deuDeutschland nur mit Genehmigung (z.B. §27er Schein) handhaben.

    Warum das beim Zoll nicht einfach so steht, weiß ich nicht, ich habe da auch schon mehrfach Emails geschrieben und angerufen, weil so eine Irreführung nicht sein darf.
     
  12. Handhaben? Diesen Begriff kennen die Gesetze nicht.
    Hier ist die Rede von verbringen, und da gibt es keine Ausnahmen.
    Der §20 hat nichts mit dem Sachverhalt des Verbringens zu tun.
     
  13. Im Threadtitel steht "zum Eigengebrauch"...
     
  14. Auch das spielt beim verbringen und somit für den Zollbeamten keinerlei Rolle.
    Somit bleibt es beim verbringen, das Thema ist durch.
     
  15. Hier ist ja richtig was los :)


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  16. Auf jeden Fall!
    Bringst du uns was mit?
    :D
     
  17. Aber sicher doch :)

    Gesendet von meinem KIW-L21 mit Tapatalk
     
  18. Natürlich darf es verbracht werden von Leuten mit einer Erlaubnis dafür.

    §20 Abs 4 hat Auswirkungen auf das Verbringen von PTG durch Leute ohne Erlaubnis.
    Das SprengG ist ein Totalverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Wenn du PTG verbringen willst, was zum Umgang zählt, brauchst du gemäß §27 SprengG immer eine Erlaubnis. Davon gibt es Ausnahme in §4 Abs 2. der 1. SprengV für Kat 2 aber diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Kat 2 nach § 20 Absatz 4 der 1. SprengV.
     
  19. Vielleicht ist es eine Blöde Frage, aber hier ist keine Rede von T1&2 sowie P1&2. Eigentlich müsste aber ja das selbe gelten oder?
     
  20. Ja, dieser Widerspruch wird ja immer und immer wieder hervorgeholt...
    Im Gesetz steht auch, daß es eben keiner Erlaubnis bedarf.
    Solange das nicht abschließend geklärt ist, bleibe ich bei meiner Auffassung.
    Ich rechne auch nicht mehr damit, daß dieser unhaltbare Zusstand überhaupt jemals korrigiert wird.
     
  21. Welcher Widerspruch?


    T1 ,S1 und P1 darf man auch ohne Schein verbringen (außer Airbags und Gurtstraffer), P2 und T2 ist erlaubnispflichtig.
     
  22. Schade, so lange die Aussage nicht verbindlich ist ist das ganze leider die Bytes nicht wert, in denen der Text gespeichert ist.
     
  23. Das sagt die BAM dazu:

    habe es aus einer PDF der BAM kopiert.
     
  24. also das ist doch ein hin und her hier:(. so richtig klarheit scheint in dieses thema nicht reinzukommen, oder? gibt es denn nirgends ein schreiben/gesetzesauszug das ich dem unwissenden zollbeamten vor die nase halten kann während ich mit meiner ce f2 batterie unterm arm über die grenze spaziere? ich bin mir sicher der erste aufreger des zollbeamten wird sein, wieso ich mitten im jahr kaufe. ich bin auf der suche nach klaren fakten und gesetzesauszügen...bis jetzt sieht mir das alles noch zu sehr nach diskussion aus :(
     
  25. gimmicks und Silvesterfreak gefällt das.
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