Sicherheit 1000 Punkte Regel - Papiere?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Hachel2001, 27. Dezember 2016.

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  1. Danke ArisingPage für deine Frage, würde mich nämlich auch brennend interessieren, da sicher sehr viele an den Verkaufstagen wohl drüberkommen über die 50 KG.
     
  2. - Feuerlöscher muss verplombt und geprüft sein (Herstellungsdatum oder Prüfdatum nicht älter als 2 Jahre).
    - Artikel müssen in zugelassenen und entsprechenden gekennzeichneten Versandverpackungen transportiert werden.
    - Ladunssicherung (im Kofferaum so stapeln das nichts verrutschen kann (geschlossener Verbund)).
    - Wenn die Ware nicht an andere übergeben wird kann auf Transportpapiere verzichtet werden. Wenn eine übergabe an dritte stattfindet müssen Transportpapiere vorhanden sein.
    - Rauchverpot im Fahrzeug.
    - Zusammenladeverbot beachten (alles raus was Gefahrgut darstellt (Reservekarnister, Feuerzeug, Haarspray.....)).
    - Bei nur 1.4G max 333kg NEM :)
     
  3. #28 TIE Fighter, 14. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2017
    Evtl. Druckst du dir auch noch die Ausnahme 18 (S) am PC aus, um im Fall einer Kontrolle unklarheiten zu beseitigen. Die hab ich hier Bestimmung - Verbringen aus Polen auch mal mit eingestellt. Da ist auch alles schon mal besprochen worden.
     
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  4. Okay, danke für die schnelle Antwort! :) So weit ist nun alles klar.
    Also einfach die von dir angesprochenen Punkte beachten & einhalten, sowie die beiden Seiten 47 & 48 "Anhang 3 Ausnahme 18 (S)" mit ausdrucken und mitnehmen.
    Somit ist dann auch kein Beförderungspapier von Nöten, da die Bestellung ja faktisch nur für mich ist, und ich diese nicht an Dritte weitergeben werde, ist das so richtig?
     
  5. #30 TIE Fighter, 14. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2017
    Koooooorrrekt
     
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  6. @ArisingPage: Du transportierst zu privaten Zwecken! Nicht gewerblich, richtig?
     
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  8. Richtig, nur das Verbringen meiner diesjährigen Silvesterbestellung.
     
  9. Ui, sorry, das hatte ich überlesen.

    Für Privatpersonen, also nichtgewerblich, gilt die ADR nicht.
    Keine 1000 Punkte Regelung, keine Ausnahme §§ usw.
    Ladungssicherung ist allerdings immer, auch wenn Du ne Schubkarre aus dem Baumarkt abholst, gefordert!

    Gruß vom Nisch`l
     
  10. #35 zuendlER84, 15. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 16. November 2017
    Das ist falsch und wird auch durch permanente Wiederholung nicht richtiger. Leider kann man in jeder Debatte zum Verbringen von Feuerwerk hier oder auf Facebook drauf warten, bis irgendwer damit um die Ecke kommt.

    1.1.3.1a ADR stellt Privatpersonen frei von ADR-Vorschriften (mit Ausnahme von Ladungssicherung, einzelhandelsgerechter Verpackung, ...). Diese Vorschrift ist dafür gedacht, dass man nicht wegen jedes Deos oder eines Behälters Scheibenklar gleich einen riesigen Aufriss machen muss. Für Unmengen an Feuerwerk war das aber vermutlich nie gedacht, weshalb die GGVSEB in Anlage 2 für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge auf deutschen Straßen diesen Freibrief bei Feuerwerk auf die hier schon genannten relativ geringen Bruttomengen beschränkt.

    Überschreitet man diese Mengen, fällt man wieder unter die ADR-Bestimmungen und muss schauen, unter welchen Bedingungen man dann transportiert. Da ein EXII- bzw. EXIII-Fahrzeug sowie ADR-Grundkurs und Aufbaukurs für Klasse 1 für viele nicht rentabel sind, bleibt zum Glück noch die 1000-Punkte-Regel. Die bedeutet "ADR light", also Feuerlöscher, ADR-Verpackungen, Zusammenlade- und Rauchverbot, erlaubt aber trotzdem, erhebliche Mengen an Gefahrgut mit vertretbarem Aufwand zu verbringen.
     
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  11. Hallo Nisch´l,
    das ist so leider nicht korrekt. Das ADR gilt auch für Privatpersonen weil:
    - mir das vom Rechtsanwalt Wübbe bestätigt wurde.
    - mir das durch die BezReg Köln bestätig wurde.
    - weil das so sogar in der ADR selbst drinnsteht: Und zwar in dem Abschnitt (den ich jetzt leider nicht finde aber gene nachreiche) wo das Unternehmen definiert wird. Dor wird als Unternehmen auch jede natürliche Person definiert, also auch Privatpersonen.
     
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  12. ADR Befreiung nach 1.1.3.1 gilt nur für
    -Privatperson
    -Gegenstände mit Explosivstoff, also PtG
    -BruttoMenge 1.4G max. 50kg
    oder
    Bruttomenge 1.3G/ 1.1G max 5kg
    dann greift ADR 1.1.3.1 Befreiung aufgrund der Beförderungsdurchführung

    Ist nur einer dieser Punkte nicht erfüllt, so ist man nicht total befreit vom ADR, kann man aber immer noch die Erleichterung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen (1000Pkt Regel etc)

    Die Anlage 2 zur GGVSEB schränkt hier die uneingeschränkte Nichtanwendbarkeit des ADR für private Beförderungen ein.

    Edit: Unternehmen ist in ADR 1.2 Begriffbestimmung definiert, Seite 63 ADR 2017 :D
     
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  13. Hallo zusammen.
    Aha, dann hat man mir beim Wiederholungslehrgang ADR vergangenes Wochenende (TÜV Süd, und Prüfung durch die IHK) falschen Stoff vermittelt?
    Würde mich doch sehr wundern...
     
  14. Falsch nicht, nur nicht ganz vollständig.;) Es gibt im ADR zu fast jeder Regelung eine Ausnahme oder Sondervorschrift. Nicht umsonst ist der Wälzer knapp 1700 Seiten stark.:eek:
    Wenn du den TÜV oder die IHK mal anschreibst, werden dir das so bestätigen mit dem ADR und der Anlage 2 GGVSEB
     
  15. Okay, ist alles schön mit den Infos und detailliert, ich danke euch auch für die Infos...

    ...aber was heißt das jetzt am Ende und vorallem faktisch für MICH als Privatperson der nur seine Bestellung heimschaffen möchte?
    Was muss ICH nun wirklich beachten und tun oder nicht tun?
    Was stimmt also nun wirklich? So richtig klar wird das aus der Diskussion hier leider nicht, eher immer unklarer. :confused:
     
  16. @ArisingPage
    Wenn Du bei Röder abholst geben die Dir, falls erforderlich, die richtigen Papiere mit.
    Da bin ich mir sicher.
    Gruß,

    Nisch`l
     
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  17. Das Obige beachten und dann bist du auf der sicheren Seite.
     
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  18. #43 TIE Fighter, 15. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 16. November 2017
    Ich gehe einfach mal davon aus, das der Themenpunkt "private Verbringung" bei einer gewerblichen Schulung keinen Beachtung findet. Mein Themenschwerpunkt liegt bei der "privaten Verbringung" und nicht in der gewerblichen. Ich fasse dann nochmal zusammen:

    a) Ich habe die Wahl ob ich nach GGVSEB oder ADR Verbringen möchte. Gefahrgutrecht und Sprengstoffrecht sind zwei im Prinzip komplett getrennte Rechtsbereiche, die nur in einigen Teilen Überschneidungen haben.

    Zum 31.12.2004 sind einige Ausnahmen nach Gefahrgutrecht weggefallen. Nach ADR ist nun grundsätzlich zwischen gewerblichen oder privaten Verbringungsvorgängen zu unterscheiden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt.

    1. Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a): Bei pyrotechnischen Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 bis zu einer Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen von 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von 50kg für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muss gewährleistet sein!

    2. Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:
    Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5kg bis zu einer Nettomasse von 20kg pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 und für Mengen mit einer Bruttomassen von mehr als 50kg bis zu einer Nettomasse 333kg bei der Unterklasse 1.4 gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z.B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein geprüfter ABC-Feuerlöscher mit mind. 2kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (20kg bis 333kg NEM) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021.


    ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten:

    Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck
    sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

    Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

    Die «Privatperson» wird im ADR nicht definiert. Somit gibt zunächst erst mal keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich.

    Der so definierte Unternehmer hat bestimmte Pflichten zu erfüllen (Absender-, Verpacker-, Verlader-, Beförderer-, Entlader-, Empfängerpflichten). Diese Pflichten bestehen nicht sofern die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannten Mengengrenzen eingehalten werden.

    Der springende Punkt ist die Frage, ob eine «Privatperson» als «Unternehmer ohne Erwerbszweck und ohne Beförderungsvertrag» im Sinne des ADR angesehen werden kann. Ich gehe davon aus, dass GGVSEB und ADR prinzipiell auch von einer «Privatperson» zu beachten sind.

    Diese Auffassung wurde von Herr Wübbe geteilt (jeder der Herr Wübbe kennt weiß, das er ein spezialisierter Sprengstoffrech-Rechtsanwalt ist (ansonsten Googeln)). Zitat:

    Ich verstehe die ganze Aufregung seitens der BezReg - ehrlich gesagt - nicht so ganz.
    Die gesamten Erleichterungen des ADR und GGVSEB sind optional, d.h. entweder Sie benutzen die Regelung und halten alle deren Voraussetzungen ein, oder eben nicht, dann müssen Sie das ADR halt in seiner Gänze beachten.
    Sinn und Zweck der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist es, Gefahrgut sicher (auf der Straße) zu transportieren.
    Daher ist es grundsätzlich auch egal, ob Sie das privat oder gewerblich tun.
    Es soll aber für die Verbraucher gewisse Ausnahmen geben, weil die in aller Regel keine so große Gefahr erzeugen, daß man die vollen Regularien der GGVSEB und ADR anwenden müßte. Man nimmt es ja auch hin, daß z.B. bei einem 5er BMW o.ä. über 100l Benzin im Tank herumgefahren werden, ohne daß der Fahrer einen ADR-Schein hat.
    Von daher haben Sie aus meiner Sicht völlig Recht:
    1. Sie gelten als Unternehmen i.S.d. ADR (1.2.1) wenn Sie Gefahrgut befördern, völlig egal ob gewerblich oder privat. Das ADR gilt damit zwingend auch für Sie als Privater. Punkt.
    2. Es gibt Ausnahmen, insb. 1.1.3.1.a ADR, die für Privatpersonen gelten und durch Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB national konkretisiert werden.
    3. Wenn Sie die Mengengrenzen aus Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB überschreiten, können Sie die Ausnahme 1.1.3.1.a ADR nicht nutzen.
    4. Sie können dann aber sehr wohl andere Ausnahmen nutzen und zwar insbesondere die 1000-Punkte-Regel aus 1.1.3.6. ADR.
    5. Sie könnten selbstverständlich auch als Privater hingehen, sich ein EX-Fahrzeug besorgen, den ADR-Schein mit Aufbaukurs Klasse 1 machen und dann 16 t Pyrotechnik herumfahren und zwar netto (ADR 7.5.5.2.1).
    6. Die Auflage in Ihrer Erlaubnis kann man so verstehen, daß Ihnen dies verwehrt wird und sie daher insb. ADR 1.1.3.6 nicht nutzen dürfen. Dies stellt eine Erschwernis dar und ist ersatzlos zu streichen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und dies insbesondere der Definition des Unternehmens i.S.v. ADR 1.2.1 wiederspräche, der aus Gründen der Verkehrssicherheit gerade auch Private der Geltung des ADR unterwirft.

    Nach langem hin und her konnte auch die BezReg. von diesem Standpunkt überzeugt werden und die Auflage wurde gestrichen.


    Wer jetzt noch der Überzeugung ist, dass das ADR nicht für Privat gilt, dem kann ich auch nicht mehr helfen. Ich habe diesen Standpunkt mühsam in Telefonaten, Mails und Gesprächen mit in der Materie bewanderten Personen herausgearbeitet. Glaubt es oder lasst es sein. Für mich ist die Rechtslage eindeutig.
     
  19. #44 TIE Fighter, 15. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 15. November 2017
    Das ist halt wie immer im Leben. Verschiedene Leute haben einen unterschiedlichen Wissensstand. Fragst du 10 Personen erhälst du 11 Antworten.
    Manche haben (glauben sie zumindest) mal irgendwann, irgendwo von irgendwem, irgendwas gehört.
    Andere haben es mal gelernt (wobei sich Vorschriften und Gesetze auch mal ändern können).
    Und wieder andere (wie ich) haben sich ausführlich mit der Materie auseinander gesetzt (z.B. für den §27er).

    Jetzt kannst du:

    - Die einfachste / bequemste Anwort glauben.
    - Die Antwort mit der größten statistischsten Verteilung nehmen.
    - Garnichts glauben und alle für blöd erachten.
    - Sich selbst drumm kümmern
    - Die überzeugensten Antworten glauben.
    - ...............................(bitte selbs ausfüllen)

    Das Leben kann so gemein sein. Aber im ernst. Wenn man alle Beiträge liest, sollte sich ein Bild ergeben.

    Viel Glück
     
  20. Sehr gut aufgeschlüsselt und belegt, kann man meiner Meinung nach so stehen lassen! Vielen Dank!
     
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