Indoor- und SFX Fragen im rechtlichen Bereich T1 Bühnenfeuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von re.eule, 18. Dez. 2017.

  1. Mahlzeit,

    Ich habe da mal ein paar Fragen im rechtlichen Bereich zu T1 Bühnenfeuerwerk.

    Es geht um eine Veranstaltung (öffentlich), bei dieser sollen Bühnenfontänen (T1) zum Einsatz kommen. Soweit mir bekannt ist muss das vom Ordnungsamt bzw. der zuständigen Behörde genehmigt werden. Darf jetzt eine Person ohne Fachkunde z.b. Ich (Fachkraft für Veranstaltungstechnik) das alles aufbauen, abnehmen lassen vom Ordnungsamt und zünden? Denn die T1 Sachen sind ja frei verkäuflich ab 18 und der Verwendungszweck wäre auch eingehalten.

    Ich habe die BGI/GUV-I 812 gefunden ( http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-812.pdf ) Auf Seite 22 bzw. dem beigefügtem Bild steht, das sie nur empfehlen jemanden mit Fachkunde dies durchzuführen. So gesehen ist auch in einer Veranstaltungsstätte keiner Fachkunde für die Durchführung nötig?

    Es gibt bereits einen Beitrag im Forum der mir dies aber ( Handhabung & Technik - T1-Feuerwerk - wer darf es wo abbrennen? )
    Aus dem Forum lese ich wiederum das Fachkunde von nöten ist. "Je nach Anwendung kann auch beim Abbrennen ein spezieller Sachkundenachweis erforderlich sein, etwa beim Bühnenfeuerwerk."

    Wie ist es denn jetzt richtig?

    Vielen Dank
     

    Anhänge:

  2. Schau mal hier...
    Handhabung & Technik - T1-Feuerwerk - wer darf es wo abbrennen?

    Das Abbrennen von T-1 bedarf keiner Fachkunde, jedoch ist dies entsprechend der Stadt gegenüber, unter Vorlage von Gründen (Veranstaltung) anzuzeigen. In Deinem Schreiben geht es lediglich um eine Empfehlung solch Artikel unter Aufsicht abzubrennen.
     
  3. Hi re.eule,

    nach dem SprengG darfst Du T1 ab 18 Jahren erwerben, und nach Anzeige bei den "zuständigen Stellen" für technische Zwecke verwenden. ( Show, Foto, Katastrophenschutzübungen, FW-Übungen...)
    Die Genehmigung (Ordnungsamt) brauchst Du für die Ausnahme für die Verwendung von "offenem Feuer" das auf Bühnen erst mal verboten ist. (Siehe auch VStätt VO).
    Wenn diese Hürden genommen sind, kann es Dir passieren, dass trotzdem eine Person mit Fachkunde vom Ordnungsamt gefordert wird, und schon darfst Du das nicht mehr so einfach.
    Denn die Genehmigung kann versagt, oder mit Auflagen zum Schutz von Sachgütern, und Personen belegt werden. Zudem muss eine Erprobung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Feuerwehr) erfolgen.
    Zudem:
    Bitte sei Dir im Klaren, dass der Kenntnisstand der Behörden auf den Ämtern sehr unterschiedlich sein kann!

    Wenn das ein Einzeljob ist: Sprech` Dich mit der zuständigen Behörde (OA , Gewerbeamt ) ab wie die das sehen.
    Sollte das eine Tournee werden: Viel Spaß und gute Nerven!

    Gruß,

    Nisch`l

    ...und ja, ich weiß liebe Forianer, dass es hier noch einige andere Kleinigkeiten zu beachten gibt. Ich wollte hier nur mal grob den Rahmen stecken. ;)
     
  4. T1 außerhalb einer Versammlungsstätte darf jeder Volljährige(!) zu erlaubten Zwecken (Show, Foto, Fernsehen trallala) grundsätzlich jederzeit abbrennen.

    Aber wie immer ist hier etwas Fingerspitzengefühl angesagt: Was sagt der Landeigentümer dazu? Ruhestörung? Ein verschneiter Feldweg in der Pampa oder direkt vor dem Kölner Dom ist auch ein Unterschied.... Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der zuständigen Behörde vorher kein Fehler.

    Man muß auch den Beamten verstehen: Eine, ihm völlig unbekannte Person, fragt ihn ob er irgendwas potentiell gefährliches "erlaubt". Die Empfehlung, doch jemanden zu fragen der was davon versteht ist schon verständlich....

    Auch zu beachten: Wer haftet für die Veranstaltung? Ist das ne Art Jugendclub - alle machen - keiner haftet? Oder gibte es da einen Unternehmer dem schon bewusst ist daß er da mit Haus und Hof haftet. Was sagt der bzw. seine Versicherung dazu?

    In Versammlungsstätten wird grundsätzlich eine Fachkunde gefordert. Versammlungsstätten können durchaus auch im Freien ausgewiesen sein. Stadien z.B. Oder auch entsprechend große fliegende Bauten wie z.B. große Bühnen.

    Bei einer kleinen "Gauklerbühne" mit relativ wenig Zuschauern im ländlichen Umfeld mit wenigen und nicht so spektakulären Effekten wird sich niemand bemühen da einen Rechtsverstoß zu konstruieren, insbesondere wenn nix passiert ist. Wäre rein rechtlich auch schwierig.
    Wenn da natürlich "flammendes Inferno" mitten in einer Großstadt vollführt wird und "besorgte Bürger" hetzen Rettungskräfte aller Art dahin..... naja.... da könnte zumindest ein (hauseigener) Jurist beauftragt werden mal abzuklopfen wem man die Einsatzkosten umhängen könnte. Und bei 6,5 Millionen Gesetzen und Verordnungen findet sich bestimmt was geeignetes.....
    meint Raini
     
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  5. :cool:
    Insbesondere decken sich Kenntnisstand und Amts-Eifer häufig nicht. Manchmal habe ich sogar den Eindruck die sind umgekehrt kongruent...:)
     
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  6. Danke schon mal für die zahlreichen Antworten.

    Nein es Handelt sich um eine Karnevals Veranstaltung eines Vereins. Diese findet in einer Versammlungsstätte statt. Dies alles findet in Rheinland Pfalz statt also wird nach VStättVO RLP gehandelt. Eine Brandschutzwache ist während der Veranstaltung vor Ort. Bezüglich der Genehmigung nach VStättVO §110 Absatz 4 werde ich dann wohl mal mit dem Ordnungsamt/Zuständigen der Stadthalle telefonieren müssen?


    Die Fachkunde (nicht Pyrotechnisch), die ich vorweisen kann ist IHK geprüfte Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Verwendet werden sollen lediglich T1 Fontänen und keine, dessen Lautstärke gehörschädigend/ruhestörend wären. Daraus erlese ich also, das ich selber das alles nicht durchführen darf?
     
  7. Wie Raini schon ausfuehrlich beleuchtet hat ist es immer das beste erst einmal mit den zustaendigen Stellen, dem Eigentuemer der Location usw. in Verbindung zu treten und auszuleuchten was deren Meinung ist.
    Aus erfahrung kann ich sagen das die Behoerden sehr unterschiedlich handeln - manchmal wie Tag und Nacht. Da reichte manchmal eine "Brandwache" manchmal musste die FW mit einem Trupp vor Ort sein ... usw. usw.
    Bei offiziellen Sachen und Veranstaltungen laeuft das nun mal etwas anders als im privaten Bereich.

    Der Eigentuemer hat ebenfalls ein Wort mitzureden, muss er dem ganzen auch zustimmen. Dann noch die Versicherungs-Frage: wer haftet im Schadensfall (Sach- und/oder Personenschaeden, ...)?

    Und bitte nicht vergessen:
    gerade Buehnenpyro, die evtl mal runtergefallen ist, falsch gehandhabt wurde oder einen Riss im Satz hat (produktionsfehler), haben manchmal den Drang durchzuzuenden und zu explodieren ... gibt einen schoenen Buehnenknall und was ganz anderes als erwartet ... kommt selten vor, aber passiert.
     
  8. So isses.
    Fachkunde meint natürlich den Bühnenpyroschein. Schwimmer oder Schankanlagensachkunde zählt nicht. Da sind die Ämter schnippisch.

    Ohne daß ich was von Überregulierung halte: Es sind auch schon bei Profis Theater und vor allem Discotheken runtergebrannt, insgesamt mit hunderten Toten. Daß die Behörden da schon gerne einen staatlich geprüften Pyrotechniker sehen, kann ich verstehen.... ob'et hilft weiß ma nit....aber Versuchen sollte man's
    meint Raini
     
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  9. Moin,

    auch wenn es schon einige Antworten gibt, möchte ich doch nochmal darauf antworten, weil es doch ein paar Halbwahrheiten hier gibt. T1 - Artikel dürfen grundsätzlich von über 18jährigen gekauft werden. Sie sind vom Einsatzgebiet her auf Bühnen/Veranstaltungen beschränkt und dürfen nicht einfach das ganze Jahr über gezündet werden. Jeder Einsatz von Pyrotechnik >F1, also auf jeden Fall bei T1 ist immer anzeigepflichtig. Der Einsatz von Pyro in Versammlungsstätten gleich welcher Größe ist immer genehmigungspflichtig. Je nach Bundesland ist dafür das Ordnungsamt und/oder die Gewerbeaufsicht, oder in den Stadtstaaten das Landesamt für Arbeitsschutz zuständig. Außerdem muß der Einsatz in Versammlungsstätten immer von der zuständigen Abteilung für vorbeugenden Brandschutz der Feuerwehr genehmigt werden. Darüber hinaus muß der Betreiber der Versammlungsstätte sein ok dazu geben.

    In der Theorie können T1 - Artikel ohne weitere Qualifikation geschossen werden. In der Praxis verlangen mittlerweile recht viele Behörden einen Fachkundenachweis, sprich einen Pyroschein auch bei T1 - Artikeln, wenn sie den Einsatz genehmigen sollen. Diese Auflage ist zum Schutz aller Beteiligter in vielen Fällen auch sinnvoll, denn die Schutzabstände sind ja doch relativ gering. Bekommt man die Auflage nicht, man schießt ohne Fachkunde und es kommt zu keinem Unfall, dann ist alles gut. Kommt es zu einem Unfall und die Berufsgenossenschaft wird involviert, hat man im Zweifelsfall ein Problem, denn die BG schreibt bei Einsatz von Pyro immer Fachkunde vor. Das heißt, daß die BG gezahlte Leistungen von einem zurückfordern wird. Das kann sehr schnell sehr teuer werden.

    Zusammenfassend kann man sagen: Pyro in Versammlungsstätten ist bei T1 in der Theorie ohne Fachkunde möglich, in der Praxis sollte man das immer lassen.

    Gruß

    Markus
     
  10. #10 Dobi, 7. Jan. 2018
    Zuletzt bearbeitet: 8. Jan. 2018
    Bis vor drei jahren habe ich als CoverPyro eine bekannte Show deutschlandweit begleitet und kann aus der Erfahrung sagen, dass in fast allen Städten spätestens bei der Abnahme durch Ordnungsamt und Brandschutz verlangt wird, dass auch bei Verwendung von T1 ein Bühnenpyro mit Befähigung §20, als Verantwortlicher bestellt werden muss.
    Dies schreiben teilweise auch die Versicherungsbedingungen des Veranstalters vor.
     
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