Bestimmung Kat 3 Schein - Aufbewahrung

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Bu11it, 14. November 2017.

  1. Hallo zusammen,

    ich versuche gerade den Kat 3 Schein zu bekommen und hab nun folgende u.a. Anforderung bekommen:
    2) Für die beabsichtigte Tätigkeit ist ein Nachweis für die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu erbringen.

    Leider kann mir niemand erklären was der Nachweis sein soll. Das ganze ist nur für den privaten Gebrauch und in geringen Mengen. Ich hätte es im Keller unter der Werkstatt gelagert, da ist auch ein Abschließbarer Schrank. Könnt ihr mir sagen was genau da gefordert ist?

    Die Antwort auf die Frage welchen Nachweis die Behörde braucht lautet wie folgt:
    "
    das hängt immer von einer individuellen Einzelfallentscheidung ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein „verschließbarer Schrank“ ist alleinig nicht ausreichend. Die Feuerfestigkeit und der ausreichende Schutz gegen Diebstahl (nicht nur Vorhängeschloss) müssen gewährleistet sein. Im Fachhandel gibt es hierzu geeignete Angebote. Bitte informieren Sie sich dort und haben Sie Verständnis dafür, dass wir bezüglich der potentiellen Anbieter als Behörde keine Empfehlungen aussprechen dürfen.


    Mit freundlichen Grüßen"

    Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    LG Alex
     
  2. Vllt ein Tresor? Was stellen die sich denn vor, dass du dir für ein bischen F3 einen Bunker baust?? :D
     
  3. Herzlich willkommen Alex,
    schau mal in der SprengLR410, die Richtlinie zur Aufbewahrung kleiner Mengen und in dem Zusammenhang auch in die SprengVWV, die Verwaltungsvorschriften. Das dauert leider etwas, hat mir aber sehr geholfen.

    Viel Erfolg
     
  4. #5 TIE Fighter, 14. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2017
    Das ist schon richtig, aber leider nur die eine Seite der Medaille. Da steht nämlich nur wieviel ich in welchem Bereich aufbewahrt werden darf. Das wie Aufzubewahren ist (Diebstahlsicher, Feuerhemmend, Temperaturstabil....) steht in der SprengLR410 und die Übersetzung und als Leitfaden für die Beamten in der SprenVWV. Die Art der Aufbewahrung wird ggf. auch vom Amt kontrolliert und der Zugang muß jederzeit gewärt werden (steht im SprengG oder SprengV, das hab ich gerade nicht parat)
     
    tommihommi1 gefällt das.
  5. Die bezieht sich auf das gewerbliche (Anlage 6 2. SprengV), nicht das private:

     
  6. Abs4 Nr3
    (3) Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Dieb-
    stahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein: ...............


    Ich denke die SprengLR410 ist noch aus der Zeit vor der Anlage7. Sie besitzt aber auch heute noch Gültigkeit, zumindest war sie ein entscheidender Punkt bei meiner Erlaubnis und ist auch bei den Auflagen unter 9) aufgeführt. Du erinnerst dich evtl. noch an der "Deppen" mit der Erlaubnis vom "Bastelwastel" :confused::) Erlaubnis 4.jpg
     
  7. Am besten ist aber noch diese Seite :eek:
    Erlaubnis 3.jpg
     
  8. ja, ich erinnere mich :D

    vielleicht gibt's irgendwo ne aktuelle Version des Textes, aber z.B. ein abschließbarer Raum sollte genau so gehen wie ein Metallschrank. Sollte auch sicherer sein, schließlich könnte ein Dieb den ganzen Schrank mitnehmen;)
     
  9. Hey zusammen,

    vielen Dank schon mal für die vielen Antworten. Ich werde mein Glück einfach mal mit dem abschließbaren Schrank in der abschließbaren Werkstatt versuchen. Der Beamte meinte ja ist ne Einzelfallentscheidung. Werde nochmal betonen das ich nicht mehr als 1 KG lagern werden ( das hätte ich jetzt aus Anlage 7 rausgelesen?! ). Der Schrank ist leider nur aus verkleideten Sperrholz oder sowas. Mal schaun 2 cm Wandstärke sollte er aber haben.

    Ich berichte euch sobald ich eine Antwort habe :)
     
  10. Hallo zusammen,

    mir ist noch ein Satz aufgefallen. Könnt ihr mir sagen was das bedeutet?
    "Im Falle der Erteilung der beantragten Erlaubnis beabsichtigt das Gewerbeaufsichtsamt den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, aufgrund der fehlenden Fachkunde, im Sinne des § 20 Abs. 4 der 1. SprengV zu beschränken. "
     
  11. #12 Yanky01, 22. November 2017
    Zuletzt bearbeitet: 22. November 2017
    Das würde z.B. bedeuten das du keine Raketen mit mehr als 20g / BKS Böller / Schwärmer in Kat 2 erwerben/ verwenden darfst.
    Also sind dan z.B. die Zink 905 tabu.

    (4)Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:
    1.
    Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
    2.
    Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
    3.
    Schwärmer und
    4.
    pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

    Wieder diese Dumbeutel -beschränkung.:mad: 75g Raketen verbieten 200 g Raketen erlauben, so ein Unfug!
    Zumal man ja die Erlaubniss nach § 27 27.1 beantragt.
     
  12. vielleicht kannst du denen ja erklären, dass für diese F2-Artikel laut gesetz keine Fachkunde notwendig ist.
     
  13. Mal schaun im Antrag steht davon nix... Hat nur der Typ in der Email geschrieben... kA mal abwarten
     
  14. Das wird nicht klappen, da aktuell das Gesetzt leider nicht auf "unserer" Seite ist.
    Dass für Kat F3 keine Fachkunde erforderlich ist, ist auf §4 Abs. 4 1.SprengV zurückzuführen.

    Zitat "Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."

    Leider fehlt da die Kategorie 2.

    Das ist IMHO völliger Blödsinn. Hier müsste die Kat F2 mit drin stehen. Denn in der kürzlich gescheiterten Gesetztesänderung zum 27er war eine ähnliche Thematik enthalten. Es wurde ja überlegt die Anzeige für F2 nach §23 für 27er abzuschaffen. Dies wurde abgelehnt, weil dadurch die 27er sozusagen gezwungen sind, auf die "gefährlichere" Kat. F3 auszuweichen.
    Genau diesen Sachverhalt würde hier mMn auch zum tragen kommen.
    Aber das ist Wunschdenken....

    Der 27er bekommt die "ungefährlicheren" 75g Raketen verboten, jedoch die 200g Raketen erlaubt. :confused:

    Das alles ist meine persönliche Auslegung. Ich selbst habe die PTGs nach §20 Abs. 4 in meinem Schein stehen. Dies wurde mir von meinem RP auch so bestätigt.
    Man sieht hier, selbst die Behörden sind sich nicht einig, ob Fachkunde erforderlich oder nicht. (Oder wissen es einfach nicht)
     
  15. Hallo zusammen

    So nun hab ich mich doch mal angemeldet (lese schon seit Jahren hier mit) um die eine oder andere Frage los zu werden.
    In diesem Sinne erst mal ein hallo an alle und ein Lob an den Betreibern und den Usern die für ein Forum sehr offen und Kultiviert miteinander umgehen!

    Nun bin ich dabei den Antrag zur " Erteilung der Erlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)" (wie es bei uns so schön heisst, auszufüllen. Ich denke ich hab mich ganz gut in die Materie eingelesen und hier im Forum auch immer wieder sehr gute Hilfestellungen gelesen/bekommen. An einem Punkt, nämlicher der Aufbewahrung, hänge ich nun doch gewaltig und bin mir sehr unschlüssig. Man liesst von "musst du nicht angeben" bis hin zu "eigener Lagerraum" (was ich nicht glaube) alles. :)

    Ich hoffe ihr könnt mir da ein wenig unter die Arme greifen und mich unterstützen. Folgendes habe ich unter dem Punkt angegeben

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------
    5. Aufbewahrung
    Ist mit der beabsichtigten Tätigkeit eine Aufbewahrung verbunden?
    0 nein
    x Ja:
    Nach §4 SprengG (4)(siehe Anlage 2) ist es nicht nötig ein Aufbewahrungsort nachzuweisen.
    Freiwillige Selbstangabe: Es werden nur Kleinstmengen zu Privaten zwecken geordert und nicht im Wohnhaus, sondern im separaten Gebäude (Gebäude ohne Wohnraum und Abschließbar, siehe Anhang 3) auf dem Grundstück bis zur zeitnahen Verwendung zwischengelagert.
    _____________________________________________________________

    Was haltet ihr von dieser Formulierung? oder bin ich auf den Holzweg?
    Der Anhang 3 ist folgender: Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm

    Schon mal vorab vielen Dank für eure Unterstützung!

    Grüsse Daniel
     
  16. Ich würde mal sagen, kommt ganz darauf an, wieviel Du aufbewahren möchtest.
    Aber der Verweis auf das SprengV ist immer gut ;)
     
  17. Hallo und vielen Dank für deine Antwort. :)
    Was verstehen die den unter Aufbewahrung? :D
    Wenn ich nun als Beispiel bestelle und in 14 Tage es abbrennen möchte, schon eine Aufbewahrung oder gar Lagerung?
     
  18. Streng genommen gibt es nur zwei Möglichkeiten:
    1. Keine Aufbewahrung bedeutet die Ware wird vom Lieferanten direkt zum Abbrenner geliefert oder wird vom Geschäft direkt auf dem Abbrenner gefahren.
    2. Alles andere gilt als Aufbewahrung. Egal wie lange. Auch nur eine Nacht.
    Lagern gibt es nicht sondern es gibt nur ein Lager. In einem Lager wird Aufbewahrt. Zuhause wird auch Aufbewahrt.
    Für die div. Aufbewahrungsmöglichkeiten empfehle ich dir die Anlage7 der 2. SprengV für die zulässigen Aufbewahrungsmengen und die Lagerrichtlinie SprengLR410 für das wie,wo, was aufbewahrt werden kann/darf.
     
  19. Ist die SprengLR410 nicht für den Gewerblichen Bereich?

    Zuhause im Privaten wird übrigens "Aufbewahrt" und im Gewerblichen wird "gelagert" (Schande auf mein Haupt, wenn ich was falsches erzähle).
     
  20. #21 Yanky01, 15. Januar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 15. Januar 2018
    Also, es kommt immer auf den Sachbearbeiter an inwiefern er nachweise fordert.
    Grundsätzlich gilt im privaten Bereich bei kleinen Mengen, du lagerst nicht du bewahrst auf. Zum Lagern benötigst du ein zugelassenes Lager oder nen Stellplatz im Bunker.
    Zuhause ist es Aufbewahren kleiner Mengen gem. Anlage 7 wie du richtig erkannt hast.

    Da du ja schreibst ja vom separaten Gebäude (Gebäude ohne Wohnraum und Abschließbar.)
    Also schon mal eine gute Voraussetzung zum Aufbewahren von bis zu 15Kg NEM 1.4G oder bis zu 5Kg NEM 1.3G.
    Fotos vom Aufbewahrungsort / Gebäude, den Türen / Schlössern , dem verschließbaren Aufbewahrungsbehälter, ggf von nem vorhandenen Feuerlöscher beschleunigen die Sache ggf auch etwas da sie dann direkt was haben was sie der Akte beiheften können.

    Fragen die gern gestellt werden oder Dinge die gefordert werden (Sachbearbeiter abhängig): Sicherheitsschlösser verbaut, Feuerlöscher vorhanden, Fenster (Druckentlastungsfläche) vorhanden ggf. ob doppelt verglast / Vergittert.
    Desöfteren wird ein verschließbarer Schrank / Behälter mit innenliegenden Beschlägen der fest verschraubt ist gefordert.
    Das mit der Aufbewahrung und was gefordert wird klärt man am besten direkt mit dem Sachbearbeiter.
    Wenn du den Antrag eingereicht hast, fragt der wenn etwas unklar ist oder etwas erfüllt werden muss sonst erfahrungsgemäß auch nach vordert evt. Nachweise / Fotos.

    Bei mir hat er nach Fotos vom Aufbewahrungsbehälter (Panzerschrank der eh vorhanden war;)) kleinbeigegeben hat mir aber auch gesagt das es doch nicht SO gesichert sein müsste:D. (Ein Schrank mit innenliegenden Beschlägen und Schloss hätte es auch getan)
    Also ruf mal deinen Sachbearbeiter an. Meist sind die ganz nett.
     
    wert709 gefällt das.
  21. Zitat SprengLR410:
    4.1(3)
    Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Dieb-
    stahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:
    - in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines
    notwendigen Rettungsweges sind,
    - in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen,
    - in oder an einer Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufent-
    halt von Personen dient, ist.
    Also gilt die SprengLR410 sowohl gewerblich als auch privat.
     
    Matze85 gefällt das.
  22. Danke dafür!
    Da hab ich heute wieder was dazu gelernt :)
     
    TIE Fighter gefällt das.
  23. Dann aber auch Zitat SprengLR410 4.2

    Anhang Nr.4.2
    (1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen zu verhindern.

    (2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein.

    (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z.B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, daß sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

    (4) Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muß mindestens mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloß versehen sein.

    (5) Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muß die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloß, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen).
     
    TIE Fighter gefällt das.
  24. Mach ich doch gerne.;)
    Nach meine Meinung gibt es keine "Lagerung" sondern nur eine Aufbewahrung. Egal ob gewerblich oder privat. Aber dazu könnte sich ja evtl. nochmal jemand äußern der "Sattelfest" ist. :rolleyes:
     
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