Besucher Wer darf P1 zünden?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von MaxS07, 12. Februar 2018.

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  1. Hallo,
    wo und wann und wer darf Feuerwerk mit der Einstufung P1 zünden?
    z.B. die Funke Böller D haben ja als Einstufung die Kategorie P1.

    Danke im Voraus
     
    Pyro tha dragon gefällt das.
  2. Feuerwerk mit P1 gibt es nicht, das sind PtG zu sonstigen Zwecken.

    Zünden darf sie jeder über 18 zu den vorgesehenen Zwecken bei Beachtung der Anleitung, bei Funke-Böllern also einerseits zum Nachstellen historischen Feuerwerks, andererseits zu allen normalen Schallerzeugungs-Zwecken wie z.B. Vögel verjagen oder Mikrofone testen.
     
  3. Wie sieht es eigentlich mit dem Verbringen aus dem Ausland aus?
    Darf ich ohne weiteres z.B. nach Polen fahren, mich dort mit P1 eindecken und das dann legal nach Deutschland bringen?
     
  4. logo, musst halt bei der Aufbewahrung aufpassen, die meisten Artikel haben keine Lgz.
     
  5. Was bedeutet es denn wenn ein Artikel zwar eine P1 zulassung hat, aber keine LGZ hat?
    Ist dann der besitzt in Deutschland verboten oder darf ich sie trotzdem einführen?
     
  6. Wenn ein Artikel (egal welche Einstufung er hat) keine LGZ besitzt dann darf mit dem Artikel in D kein gewerblicher Handel erfolgen! Für Privatpersonen ist das somit uninteressant...
     
    H3ISENB3RG gefällt das.
  7. nein, bei der privaten Aufbewahrung von kleinen Mengen PtG muss man sich an das Sprengstoffgesetz halten, PtG ohne Lagergruppenzuordnung kann man nicht legal aufbewahren.

    Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm
     
    Mathau und Christoph gefällt das.
  8. Super, Danke für die schnelle Antwort.

    Ich frage wegen der Funke Thunder Cracker. Ich glaube da muss ich da ganz dringend mal einem gewissen Shop nen Besuch abstatten :D
     
  9. Danke dir nochmal für die Ergänzung! Mein Post bezog sich rein auf den Besitz! Und der ist trotz fehlender LGZ nicht strafbar. Die Sache mit der Aufbewahrung bzw. Lagerung ist die andere Seite und beeinflusst aber indirekt das Verbringen... Da hast du natürlich Recht :)
     
  10. Hmm sehr verwirrend :confused: was heißt das denn nun konkret? Ich darf Artikel ohne LGZ legal verbringen und auch besitzen, aber sobald ich sie dann besitze ist es eigentlich nicht mehr ganz rechtens da ich sie nicht legal lagern kann?
    Klingt nach einer Art Grauzone...
     
  11. naja, du darfst sie z.B. aus dem Ausland mitbringen und dann in Deutschland zünden, ohne sie zwischendurch aufzubewahren. Mit dem "im Auto lassen" und so weiter gibt es da ne Menge komplizierte Regelungen, da im KfZ ja nicht die Lagergruppenzuordnung, sondern die ADR-Klasse gilt, aber genau kenn ich mich da auch nicht mit aus. Auf jeden Fall ist es nicht erlaubt, die Sachen in Gebäuden aufzubewahren, außer, in direkter Vorbereitung eines Feuerwerks (z.B. Zusammenbauen der Bretter)
     
    Christoph gefällt das.
  12. Ok nochmals danke, hab ich mich wohl zu früh gefreut. Andererseits ist das doch echt bescheuert von der Gesetzteslage her. Was bringt mir P1 wenn ich es sowohl besitzen als auch verwenden darf, aber nicht lagern?!
     
    Christoph gefällt das.
  13. Das hat nichts mit P1 zu tun, die Lagergruppenzuordnung gilt für PTGs aller Kategorien.

    @tommihommi1 Bisher war allgemeiner Konsens, dass das nur das Lagern betrifft, nicht aber das Aufbewahren also nicht die Privatperson. Was du schreibst ist mir ganz neu, bist du sicher, dass die LGZ zum Aufbewahren nötig ist?
     
    DirtyHenri gefällt das.
  14. Gibt es aktuell P1 Produkte mit Verwendungszweck „Vögel verjagen“ ? Hab ich ernsthaftes Interesse dran.
     
  15. "lagern" gibt es nicht.
     
  16. Ich bin da nicht so im Thema aber hier im Forum wird stets der Unterschied zwischen Lagern und Aufbewahren betont.
     
  17. Aber es scheint ja ein Unterschied zu geben zwischen dem Aufbewahren für Privatpersonen und dem Aufbewahren für Personen die gewerblichen Handel betreiben. Möglicherweise ist ja nur doe zweite Variante ohne LGZ unzulässig?
     
    Brakelmann gefällt das.
  18. ich hab doch oben den teil der 2. SprengV verlinkt, der das nichtgewerbliche aufbewahren von kleinen Mengen regelt... dieses Forum ist so frustrierend mittlerweile, dass man alles fünfmal sagen muss...
     
    schneiper und TIE Fighter gefällt das.
  19. Werde aus der Tabelle nicht schlau, da steht doch nur welche Lagergruppe man in welchen Mengen lagern darf, nicht jedoch wie es sich mit PtGs ohne LGZ verhält.
     
  20. Der Unterschied liegt in der Mengenregelung:
    Gewerblich = Anlage 6 der 2. SprengV
    Privat = Anlage 7 der 2. SprengV. Beides sind Kleinmengenregelung

    Sollten jemandem diese Kleinmengen nicht ausreichen kann er ein Lager beantragen und abnehmen lassen. Auch in diesem zugelassenem Lager wird aufbewahrt und zwar die jeweils zugelassenen Mengen in den jeweils zugelassenen LGZ.
     
  21. Richtig. Fraglich ist nur ob ein PTG ohne LGZ garnicht aufbewahrt werden darf oder ob für diesen PTG die gefährlichte LGZ 1.1 genommen werden muss.
     
  22. da steht was du aufbewahren darfst. Wenn du aus der Tabelle rausfällst, darfst du es nicht dach dieser Regelung aufbewahren.
     
  23. Bin da jetzt kein Fachmann für. Ich interpretiere es so. In der Anlage 7 sind maximale Mengen je Lagergruppe benannt. Von daher denke ich, dass die Lagergruppenzuordnung fürs Aufbewahren eine Rolle spielt.

    Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm

    Wie sieht es jetzt mit PTGs aus die jemand selbst importiert? Haben die bis zu einer korrekten Zuordnung automatisch die LGZ 1.1?

    Falls ja könnte hier dann ja eine geringe Menge aufbewahrt werden, wenn man auf die Kategorien 3, 4, T2 und P2 schaut?
     
  24. Es lässt sich leider nicht zurückverfolgen, wer mit diesem Quatsch mal angefangen hat, zeigt aber wieder deutlich, dass man Unsinn nur oft und nachdrücklich genug wiederholen muss, damit es andere Leute irgendwann für bare Münze nehmen.

    Schaut man in die einzig maßgeblichen Dokumente, nämlich das SprengG und seine Verordnungen, gibt es den Begriff "Lagern" schlicht nicht, denn in §3 Absatz 2 Punkt 1 des SprengG findet sich unter den Tätigkeiten, welche als "Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen" zusammengefasst werden, der Begriff "Aufbewahren".

    Definiert ist zwar der Begriff "Lager" als zugelassene Aufbewahrungsstätte, weshalb manche unter "lagern" wohl "Aufbewahren in einem zugelassenen Lager" verstehen, im Gegensatz zu "Aufbewahrung außerhalb eines genehmigten Lagers", wie man das als Gewerbetreibender nach Anlage 6 bzw als Privatperson nach Anlage 7 zur 2. SprengV tun kann. Diese Begriffsdefinition ist jedoch völlig willkürlich.
     
    DirtyHenri, Mathau und TIE Fighter gefällt das.
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