Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. #1451 Feuer_und_Flamme!, 20. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 20. März 2018
  2. Stimmt jetzt sehe ich es auch. Danke für den Hinweis :)
     
  3. Dokumentationspflicht besteht nur für Explosivstoffe... nicht für PTG....
    Bei der Menge würde ich einfach mal : nach Bedarf eintragen ;)
     
  4. Kannst Du das genauer erläutern?
    In Berlin werden Mengen begrenzt, die nicht überschritten werden dürfen. Bei mir Beispielsweise 10 Kg.
     
  5. #1455 schneiper, 20. März 2018
    Zuletzt bearbeitet: 20. März 2018
    Dann pack doch mal 10kg nem 1.3 in den Schrank ;) was ja eig nicht ok wäre... glaub die gehen “einfach“ von 1.4 aus? Wirklich unnötig.

    @all::

    was ist eig mit Spreng LR 410 Anhang 4.2 Absatz 9 (2)

    Heist das etwa GENAU DAS was ich denke?? ^^
     
  6. 1.3G darf in bewohnten Räumen gar nicht erst aufbewahrt werden und in nicht bewohnten Räumen Maximal 3 Kg.
    Es geht ja hierbei auch um die Maximal Kg im Jahr.
     
  7. Achsorum, hier gabs ja schon beides als Auflage,,,,,

    3kg is mir bekannt :)

    Ob diese Jahresbeschränkung rechtsgültigkeit hat ist ne andere Sache. Einhalten würd ich sie trotzdem.
     
  8. Na das auf jeden Fall ;)
     
  9. Ich muss kurz noch mal zwecks "Bedürfnis" nachhaken, da ich demnächst vom Amt befragt werde...

    §4 (4), 1. SprengV:
    Hier wird also nur auf Nr. 1 des folgenden Absatzes bezuggenommen - das Bedürfnis wird aber in Nr. 2 behandelt :eek:

    §27 (3) SprengG sagt:
    Habe ich etwas übersehen und/oder gibt's noch eine andere Stelle aus der hervorgeht, dass für Kat. 3 kein Bedürfnis nachgewiesen werden muss?
     
  10. Du hast doch ein Bedüfniss,
    du willst Feuerwerk der Kat 3 Erwerben und Verwenden dürfen.=> Du möchtest Kat3 Feuerwerke machen.
    Und dazu brauchst du die Erlaubniss vom Amt.;)
     
  11. Ok, ich bin zu blöd zum Lesen und um die Forumssuche zu benutzen :oops:

    Da steht ja:
    Hier geht's genau um den Punkt:
    Bestimmung - Frage zu §27 SprengG

    @Yanky01: Ich fürchte, das würde dem Amt nicht genügen ;)
     
  12. So liebe Leute, seit ein paar Tagen ist es nun soweit - ich hab meinen §27er :)
    Ich hab nun die Erlaubnis für "Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (die in §20 Abs. 4 der 1. SprengV genannt sind) und Kategorie 3 (ohne Fachkunde)".
    Ich bin beschränkt auf den Erwerb von 10 kg NEM (F2+ und F3) pro Jahr. Das hat folgenden Grund: Es kam wohl in der vergangenheit vor das Personen einen §27er beantragt haben und dann gewerblich damit Feuerwerke angeboten haben. Um Missbrauch vorzubeugen und um die Arbeit von gewerblichen Pyrotechnikern zu schützen gibts diese Höchstgrenze. 10 kg NEM sind für einige hier bestimmt ein lächerlicher Witz, da ich aber F2+ und F3 eher als Ergänzung zu F2 sehe und ich vorraussichtlich nur an Silvester abbrennen werde, denke ich das es bei mir sicherlich reichen wird.

    Ich hab auf dem ersten Blick jede Menge Auflagen zu erfüllen, ist aber meiner Meinung nach nichts dramatisches dabei bzw. nichts was ich nicht schon vorher durch recherchen erahnt hätte;):
    1. Die anzeigepflichtigen Feuerwerke sind jährlich aufzulisten und die Anzeigen sind als Nachweis zwei Jahre aufzubewahren
    2. Ein geeigneter Helfer Mindestalter 18 Jahre für den Aufbau/Sicherung von Feuerwerken mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 ist hinzuzuziehen
    3. Die erworbenen erlaubnispflichtigen pyrotechnischen Gegenstände sind in der Lieferbescheinigung Ihrer Erlaubnis einzutragen. Die jährliche Bezugsmenge darf nicht überschritten werden.
    4. Beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind die Anforderungen der DGUV Information 213-049 Abbrennen von Feuerwerken Ausgabe 11/2014 bzw. in der neuesten Fassung zu beachten und einzuhalten
    5. Die Lagerung von explosivgefährlichen Stoffen darf - mit Ausnahme der Kleinmengenreglung nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes v. 29.03.2017 (BGBI. I, Nr.16, S.626) - nur in behördlich genehmigten Lagern erfolgen. Wird die Kleinmengenregelung in Anspruch genommen ist die Sprengstofflagerrichtlinie 410 (BArb. BI. 5/1981 S.70) zu beachten und einzuhalten
    6. Veränderungen zu dieser Erlaubnis sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
    7. Werden pyrotechnische Effekte der Kategorie 3 und Effekte der Kategorie 2 nach §20 Abs. 4 der 1.SprengV alleinverantwortlich abgebrannt, so ist eine angemessene Haftpflichtversicherung (mindestens 500.000€ Personenschäden, 250.000e Sachschäden und 50.000€ für Vermögensschäden) vor jedem Anzeigepflichtigen Feuerwerk abzuschließen und der zuständigen Behörde nach dem SprengG unverzüglich vorzulegen
    Hinweis: Der Erlaubnisinhaber musste für die Erteilung dieser Erlaubnis für Kategorie 3 keinen Fachkundenachweis erbringen, auf Grundlage des §4 Abs. 5 der 1.SprengV


    Im idealfall trägt der Lieferant bei der Abholung die NEM in der Lieferbescheinigung ein. Sollte er sich weigern oder es nicht machen, bin ich dazu verpflichtet die NEM einzutragen. Letzteres wird bei mir wohl häufiger der fall sein, da die polnische Grenze nicht weit entfernt ist und die Verkäufert dort wenig auf das Eintragen und Unterschreiben in meinem §27er wert legen.

    Achso und das mit der Hinweis und der Aufführung (ohne Fachkunde) liegt daran, das es wohl Raketen von Zink gibt, die zwar F3 sind aber laut Gebrauchsanweisung nur an Fachkundige verkauft werden dürfen.

    Im großen und ganzen bin ich übrigends sehr mit meinen Behörden hier zufrieden. Meine Sachbearbeiter kennen sich mit dem Thema sehr gut aus, nicht nur was das Ausstellen des Scheins angeht, sondern auch mit der Welt der Pyrotechnik. Ein freundliches Gespräch über Effekte, Aufbau und Tipps zur Handhabung gabs gratis dazu :) Auch der Hinweis das falls ich noch Fragen habe oder was unklar ist, ich jederzeit anrufen oder eine Mail schreiben kann. Auch das wenn ich den Schein ein paar Jahre habe (und mich natürlich an die Auflagen halte) und ich merken sollte, das die jährliche Bezugsmenge mich bei der Ausübrung meines Hobby starkt einschränkt, man sich nochmal zusamman setzen und reden kann.

    Und nun noch als kleiner Tipp bzw. Bestätigung des bereits oft erwähnten: Sich vorher ausgiebig über die Pflichten als §27er Inhaber zu informieren, ist auf jedenfall zu empfehlen.


    Danke nochmal an alle die mir bei Fragen und Unklarheiten geholfen haben!:)
     
  13. Wobei dann noch zu klären ist ob sie zusammen mit mindestens 3kg 1.1D aufbewahrt werden dürfen (wie im Fall von Haudegen) ....
     
  14. Na das machen doch eh alle §27er (Kategorie 3, ohne Fachkunde) so.:rolleyes:

    Hier mal ein paar Punkte daraus:
    Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Verbandkasten, Feuerlöscheinrichtung, Persönliche Schutzausrüstungen, Überprüfung des Aufbaus (Wingeschwindigkeit)
    Gemäß Betriebssicherheitsverordnung müssen Anzündanlagen regelmäßig durch eine Befähigte Person geprüft werden….

    Gruß
    Scherzartikel
     
    Mathau und Jack-Beauregard gefällt das.
  15. #1465 Mathau, 6. April 2018
    Zuletzt bearbeitet: 6. April 2018
    @ALHAREZ: Puh, die haben Dir aber ganz schön viele/harte Auflagen gemacht...

    Wenn mir auch derart heftige auferlegt werden, würde ich wohl eher auf Kat. 3 verzichten... Noch ist aber gar nicht klar, ob ich meinen Schein bekomme. Im letzten Schreiben vom Amt wurde nochmals behauptet, dass ich Fachkunde nachweisen müsste, obwohl ich schon im persönlichen Gespräch ausführlich erläutert hatte, warum dies nicht notwendig ist. Mal schauen, was als nächstes kommt.
     
  16. Naja harte Auflagen? Die Punkte 1,5 und 7 waren mit schon im vorfeld klar, steht auch so im SprengG und wurde auch hier im Forum oft thematisiert. Punkt 3 wiederholt im Prinzip nochmal die genannte 10kg Regelung. Die Punkte 2 und 6 ergeben schon sinn, "harte Auflagen" sind das meiner meinung nach eher nicht;). Das einzig neue ist der Punkt 4, aber auch hier muss man nochmal genauer hin schauen. Viele der hier genannten Anweisungen gehen eher auf das Abbrennen von Kat 4 Feuerwerken und Gewerbetreibende ein. Steighöhenberechnung von Kugelbomben, betriebliche Unterweisung, Anforderungen und Bestimmungen zum Abbrennen auf Bauwerken/Wasserfahrzeugen, ect. treffen auf mich eher nicht zu. Sicherheitsabstände, Sicherung durch Flatterband/Personen, Eignung des Abbrennplatzes sind da zum Beispiel eher interessant für mich. :)
     
  17. Na ja, aber schon beim Helfer könnte es (auf jeden Fall bei mir) Probleme geben, da dieser auch mitversichert werden müsste etc... Ich finde's jedenfalls "nicht ohne".
     
  18. Ich habe heute endlich eine Antwort von der WGV bzgl. Privathaftpflicht für Kat. 3 bekommen. Leider ist diese sehr ernüchternd... Ich frage mich wirklich, wie hier manch einer an das tolle Angbot für 2,50 € / Monat gekommen ist; vermutlich ist das nur bei Altverträgen möglich.

    Das Schreiben ist insgesamt recht merkwürdig, sowohl orthographisch als auch inhaltlich ("Klasse III").
     

    Anhänge:

  19. Bei mir konnte ich bei der Württembergischen die F3 Option Kostenlos dazubekommen , ist halt auf den reinen Warenwert von 10.000€ Pro Jahr beschränkt (aber da kommen glaub die Wenigsten von uns überhaupt ran ) Die wussten da aber komischerweise echt gut drüber Bescheid
     
    Mathau gefällt das.
  20. Hmm dieses Schreiben ist in der Tat sehr ernüchternd... :( "Nicht versicherbar" heißt aber dann nur dass die WGV dies nicht tut... In meiner Police steht z.b. drin dass das private Abbrennen von Feuerwerk mitversichert ist, unabhängig Der Kategorie!
     
    ALHAREZ, Mathau und Matze85 gefällt das.
  21. Ich Depp habe Württembergische und WGV (= Württembergische Gemeinde-Versicherung) verwechselt :oops:
    Dann werde ich ersterer mal eine Anfrage schicken.
     
  22. Joho, hat hier von euch jemand Erfahrungen im Kreis Erlangen gesammelt?
     
  23. Ich habe gestern auch meine Erlaubnis nach Paragraph 27 bekommen und wollte mich heute für die F3 Artikel bei Röder freischalten lassen, woraufhin Röder geantwortet hat:
    Hinweis: Die von uns als F2+ gekennzeichneten Artikel dürfen Sie allerdings nicht kaufen/verwenden (z.B. Zink 905). Diese sind in Ihrer Erlaubnis ausgeschlossen.
    Ich dachte F3 schliesst F2+ mit ein 20180420_181004.jpg 20180420_121345.jpg
     
  24. Die Erlaubnis nach §27 für F3 schließst das, was oft als "F2+" bezeichnet wird, in der Regel mit ein.
    Aber in deiner Erlaubnis sind diese Artikel explizit ausgenommen (der letzte Block auf der unteren linken Seite). Solange diese Einschränkung in deiner Erlaubnis vorhanden ist, hat Röder leider recht.
     
  25. Steht bei mir genau so drin. :eek:
    Aus welchem Bundesland kommst du.
    Also bei mir in Niedersachsen scheint es meistens so drinnen zu stehen.:mad:
    Wollte es aber nochmal bei meiner Sachbearbeiterin ansprechen, ist ja eigentlich nicht richtig so. Aber sie wird sich wohl auf dieses Gerichtsurteil aus Bayern von 2012 berufen.

    Oh ich sehe gerade, die beschränken ja nur den abbrannte von F2+. Also eigentlich könnte Röder dir die Ware schon verkaufen!
     
    Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden