Bestimmung Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von PyroForFun, 1. November 2018.

  1. Hallo Feuerwerks-Community,

    ich habe gerade folgendes Problem. Und zwar folgendes, ich wollte dieses Jahr mal rüber nach Polen fahren und mir die ein oder andere F2 Batterie von Jorge oder Gaoo zulegen, in der Hoffnung das die dort etwas günstiger sind.

    Nun habe ich zuerst den Zoll angeschrieben und gefragt ob das überhaupt erlaubt sei. --> Ja, grundsätzlich möglich

    (Falls Interesse besteht würde ich hier die Antwort noch nachreichen, aber übersichtshalber lass ich die erstmal weg)

    Nun wurde ich aber zwecks Transportbestimmungen an das Bundesamt für Güterverkehr verwiesen.

    Und da bekamm ich folgende Antwort:

    "Die von Ihnen angeführte Bezeichnung "F2" entspricht einer Kategorisierung pyrotechnische Gegenstände gemäß § 3a Sprengstoffgesetzt (SprengG). Gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) werden Feuerwerkskörper der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) zugeordnet und innerhalb der Klasse 1 in Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen eingeteilt. Jeder klassifizierte gefährliche Stoff oder Gegenstand ist dann einer sog. UN-Nummer zuzuordnen.

    Der Transport von Feuerwerkskörpern unterliegt sowohl dem Gefahrguttransportrecht nach dem ADR wie auch dem Sprengstoffrecht. Beide Rechtsgebiete sind unabhängig voneinander anzuwenden.

    Allerdings gelten die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR). Dabei ist Nr. 2.1 der Anlage 2 zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten:

    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten.


    Das SprengG regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (§ 1 Abs. 1 SprengG). Als "Umgang" wird auch das "Verbringen" von dem SprengG unterfallenden Stoffen und Gegenständen aus einem anderen Staat der Europäischen Union nach Deutschland oder umgekehrt definiert. Eine grundsätzliche Befreiung von den sprengstoffrechtlichen Vorschriften für Privatpersonen gibt es nicht. Somit sind diese auch von Privatpersonen zu beachten.

    Ich weise somit darauf hin, dass „Explosivstoffe“ dürfen nur dann von einem anderen EU-Staat nach Deutschland verbracht werden dürfen, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen deutschen Behörde genehmigt worden ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist beim Verbringen mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 SprengG). Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 SprengG ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu beantragen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 SprengG). Zuständige Behörde für das Verbringen nach Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (§ 15 Abs. 7 SprengG).

    Verschiedene Ausnahmeregelungen finden sich in den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 der 1. SprengV. Diese regeln jedoch keine Freistellung von den Vorschriften für Privatpersonen.


    Ferner ist zu beachten, dass für die Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerblichen Bereich ist eine behördliche Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderlich. Sie wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt und kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden sein.

    Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Gefahrguttransport- und Sprengstoffrechtrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt.

    Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Sitz zuständige Landesbehörde."



    Nun meine grundlegende Frage: Ist es ernsthaft notwendig eine Genehmigungsurkunde zu beantragen um F2-Feuerwerk zu verbringen?

    Vielleicht gibt es hier ja jemanden der etwas mehr Erfahrung in diesem Bereich hat.

    Vorab schon eimal vielen Dank für eure hilfreichen Antworten!
     
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  2. #2 Dexter, 1. November 2018
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2018
    Ich würde mir das ganze gut überlegen, da du hier genug zur Auswahl hast. Den meist wird der Zoll die Ware einbehalten. Also wegen ein paar Euro ne Du, Abholshops gibt es hier genug und guter Auswahl.
     
  3. Die Antwort auf die Frage hast Du nicht zufällig oder?
    Wenn er in Polen einkaufen will,warum soll er sich dann Gedanken über einen Abholshop in Deutschland machen :confused:
    Zumal ich auch ab und zu rüber fahre und mich die Antwort auch interessiert.
     
  4. So ein Quatsch mal wieder (zweiter Absatz, zweiter Satz):
    "...... Eine Verbringungsgenehmigung ist nicht erforderlich für das Ver -
    bringen von pyrotechnischen Gegenständen (Richtlinie 2013/29/EU)......."
     

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  5. #5 Dexter, 1. November 2018
    Zuletzt bearbeitet: 1. November 2018
    Inerhalb der EU muss er dies normal nicht beantragen. Dennoch kann der Zoll zicken, dann wird die Ware erst geprüft. Und wenn etwas dabei ist, wo hier nicht erlaubt ist. Gibt es eine Anzeige gegen das Sprengstoffgesetz. Ob es hier um die angebliche Vielfalt geht. Er schreibt ja selbst da er sparen möchte. Ich z.b erkenne hier nicht, ob der Fragesteller weis was er erwerben darf. Den CE und F.. lässt sich auch fälschen. Das mit der ADR verwundert mich 1000 Punkte und hier nur 3 kg. Das wäre eher das kurzzeitige aufbewahren.
     
  6. Solange du dich an die Regeln hälst ist alles ok, bedenke aber das Rakete nicht gleich Rakete ist und somit in D kein F2 mehr ist.

    Dann nicht über die Freimengen der Nem da musst du halt gucken unter was es Eingeteilt ist.

    Am Besten in einen Großen Umzugskarton und ein Explosive Aufkleber drauf und ein Feuerlöscher dabei.
     
  7. Ich danke Euch schonmal für die Antworten.
    Meine Fragestellung ist fachlicher Natur!
    Also bitte keine Debatte über meine Intentionen oder ähnlichem.

    Ich will nur F2 Batterien erwerben und habe mir von diversen poln. Feuerwerksherstellern die entsprechenden CE-Nummern für die Batterien meines Interesse recherchiert. Diese Nummern habe ich dann mit eurer Datenbank und die diverser dt. ONlineshops abgeglichen.

    Das man diese gerne mal in Polen fälscht ist mir bewusst, sollte dafür aber ein Indiz ersichtlich sein, lasse ich die Finger davon.
     
  8. Besser ist es diese mit entsprechenden Karton zu transportieren. Kommt besser als in Schwarzen Tüten
     
  9. Wie ich finde eine sehr übersichtliche und fachlich belegbare Zusammenfassung zum Thema Transport!
     
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  10. Doch sagt die ADR Tabelle zwecks Gesamtmasse etwas anderes aus. Die 3kg bei 1.3 wäre die Spreng LR 410. Sonst würde jeder z.b mit den Nico Flash Bang. Sich selbst ins Knie schießen beim transportieren.
     
  11. Achtung.
    Gefahrgutrecht und Sprengstoffrecht sind zwei im Prinzip komplett getrennte Rechtsbereiche, die nur in einigen Teilen eben Überschneidungen haben.
    Diese Überschneidungen sind nicht immer "Logisch" oder wiedersprechen sich sogar. Ich könnten selbstverständlich auch als Privater hingehen, mir ein EX-Fahrzeug besorgen, den ADR-Schein mit Aufbaukurs Klasse 1 machen und dann 16 t Pyrotechnik herumfahren und zwar netto (ADR 7.5.5.2.1). Wo und wie ich die dann Aufbewahre oder ob ich die direkt auf den Abbrenner bringe steht doch gar nicht zu Debatte.
     
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  12. Also ich persönlich kenne es nur so, da ich auch Händler zwecks kleinstmengen Transport gefragt habe. Ohne entsprechend das Fahrzeug kennzeichnen muss usw.
     
  13. Das ist die sogenannte "Handwerker-Regel" oder "1000-Punkte-Regel".

    Die gesamten Erleichterungen des ADR und GGVSEB sind optional, d.h. entweder man benutzt die Regelung und hällt alle deren Voraussetzungen ein, oder eben nicht, dann muss man das ADR halt in seiner Gänze beachten.

    Es soll aber für die Verbraucher gewisse Ausnahmen geben, weil die in aller Regel keine so große Gefahr erzeugen (und auch keine allzugroße Ahnung von der Marterie besitzen), daß man die vollen Regularien der GGVSEB und ADR anwenden müßte. Man nimmt es ja auch hin, daß z.B. bei einem 5er BMW o.ä. über 100l Benzin im Tank herumgefahren werden und gleichzeitig sogar die Haarspraydosen, Feuerzeuge, Gasflaschen und PTG befördert werden, ohne daß ein ADR-Schein benötigt wird oder das Fahrzeug gekennzeichnet werden muss.

    Alles darüber hinaus kann nach ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) befördert werden, wenn die entsprechenden Vorraussetzungen eingehalten werden. Auch hier darf keine Kennzeichnung des Fahrzeugs erfolgen (Betonung liegt auf darf nicht erfolgen).

    Bei allem darüber hinaus greift das volle ADR.
     
  14. Habe jetzt nochmal eine Rückmeldung von dem Bundesamt für Güterverkehr zum Thema Verbringungsgenehmigung erhalten:

    "[...] in Ergänzung Ihrer Anfrage vom 26. Oktober 2018 in Zusammenhang mit der privaten Verbringung von Feuerwerkskörpern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland zitieren Sie mit E-Mail vom 1. November 2018 eine Aussage der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) zu möglichen Freistellungen von der sprengstoffrechtlichen Verbringensgenehmigung und bitten diesbezüglich um Stellungnahme.


    In diesem Zusammenhang möchte ich auf den letzten Absatz meiner E-Mail vom 31. Oktober 2018 hinweisen und klarstellen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) keine rechtsberatende Stelle ist. Insb. kann es zu keine aus dem Kontext genommenen Aussagen fremder Behörden Stellung nehmen. Bei diesbezüglichen Fragen bitte ich direkt Kontakt mit der betroffenen Behörde aufzunehmen.


    Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass generelle Ausnahmen vom Anwendungsbereich des SprengG in den §§ 1a und 1b SprengG normiert sind. Neben diesen generellen Ausnahmeregelungen finden sich in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) normenbezogene Ausnahmen. So sind in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 der 1. SprengV Ausnahmen von der Mitführungspflicht einer Verbringensgenehmigung normiert.

    § 23 SprengG (Mitführen von Urkunden) ist nicht anzuwenden bei verschiedenen in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3 der 1. SprengV aufgeführten Fällen."
     
  15. 1. Pack alles in einen 1.4G oder 1.3 G Karton, je nachdem was die höhere Gefahrgutkategorie ist. Achtung, der Karton muss verklebt sein, er darf nicht offen sein. Also Klebeband mitnehmen. Achte an kleines bisschen auf Ladungssicherung.

    2. Ebenfalls leg dir einen mindestens 3 kg ABC Feuerlöscher dazu in den Kofferraum.

    3. Schreibe dir eine Liste, auf welcher jeder Artikel aufgelistet ist, hinten die NEM & Gefahrgutkategorie und zähle sie unten komplett zusammen.

    Dann berufst du dich auf die 1000 Punkte Regel. Es zählt immer die höchste Gefahrgutkategorie

    1.4G, max. 333kg NEM
    1.3G, max. 20kg NEM

    Sollte so richtig sein, wenn ich mich nicht total täusche. Das ADR-Recht unterscheidet nicht zwischen F1 oder F4. Es geht einzig und allein um die Gefahrgutkategorie.
     
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  16. Gehe am besten zum Zoll an der Grenze und zeig denen was du mitgebracht hast, die schauen sich etwas an und dann kannst auch weiter, solange du dich an die Bestimmungen hälst, dass es auch F2 ist oder P1, so habe ich es gemacht und konnte so alles mitnehmen
     
  17. Davon würde ich abraten....
    Warum schlafende Hunde wecken?

    "Beim Verbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern- mit Ausnahme der o.a. Anmeldepflicht - "

    Zoll online - Feuerwerkskörper
     
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  18. siehe auch Sicherheit - 1000 Punkte Regel - Papiere?

    Kleine Falle:
    Der Feuerlöscher muss natürlich anständig gesichert sein. Sonst gilt er selbst als Gefahrgut und macht die ganze 1000-Punkte-Regelung hinfällig...

    Das ist so nicht ganz richtig:
    1.1G und 1.3 haben 50 Punkte pro kg NEM
    1.4G hat 3 Punkte pro kg NEM

    Zusammen darf die komplette Ladung nicht mehr als 1000 Punkte haben.
    Daraus ergeben sich natürlich die genannten Höchstmengen, es ist aber möglich zu mischen (z.B. 10 kg 1.3G und 166 kg 1.4G).

    Bei der Aufbewahrung gilt immer die höchste Kategorie, beim ADR hingegen muss (bzw. eher darf) man rechnen.
     
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  19. Es ist auch nur ein 2KG ABC Pulver Feuerlöscher. Nicht 3 KG.
     
  20. Dem kann ich mich zu 100% anschließen! Erst vor 2 Wochen hatte ich den Fall bei Zink! Ein paar Vulkane mit 1.3G und ein paar Blitzbomben mit 1.1G, kam zusammen auf knapp 800 Pkte somit war alles okay :)
     
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  21. @PHunter Ich dachte, wenn unterschiedliche Gruppen in den selben Kartons sind, dass dann ebenfalls die höhere Gefahrgutklasse zählt. Tut mir leid.

    Bei dem Rest gebe ich dir vollkommen Recht, da hat sich bei mir leider das Gewohnheitstier eingeschlichen. Da ich sowieso nie mehr als 20 kg transportiere, aber immer 1.1G dabei habe ;) es war von mir richtig gemeint, nur falsch formuliert
     
  22. #22 since89, 14. November 2018
    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2018
    Muss es wirklich ein nach UN 4G-Y/X geprüfter Karton sein, wenn man mehr als 5kg 1.3G transportieren möchte, oder reicht auch ein normaler Karton mit 1.3G Aufdruck / Aufkleber ?

    Die UN geprüften Kartons sind extrem Teuer (10€ für 38x38cm, Mindestabnahmemenge 10 Stück). Die größern Kartons 125cm kosten pro Stück über 50€ mit Mindestabnahme von 5 Stück.

    Da sind die Kartons ja teurer wie der Inhalt und ich brauche nur 2-3 und keine 10 Kartons für 100€.


    _

    Zudem müssen die Kartons mit Kunststoffband gesichert sein, falls es bei Feuerwerk auch so ist

    https://www.transpak.de/produkte/kartons-boxen-und-schach
     
  23. Deswegen ist es immer gut, die Kartons aufzubewahren, wenn man die bei einer Bestellung bekommt. ;) An sonst mal beim nächsten Pyrotechniker oder Händler fragen, ob der noch einen alten Karton der passenden Gefahrengutklasse übrig hat.
     
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  24. Habe jetzt nicht alles gelesen, aber die Diskussion erübrigt sich, da :

    "Allerdings gelten die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind..."
     
  25. Das ist aber arg aus dem Zusammenhang gerissen, die folgenden Sätze sind extrem wichtig:
    ADR gilt übrigens immer - diese Ausnahme ist nur eine von vielen.
     
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