Sicherheit Kleinmengenaufbewahrung (nach SprengLR 410)

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Blast_ST, 7. April 2015.

  1. Die Aufbwahrung von 1.4G und 1.3G muss dann aber räumlich getrennt sein ;)
     
  2. Bin dabei alle 1,3G Artikel aus den Mischkartons zu fischen. Das muss dann wohl bei der Oma in den Keller:p

    Darf denn 1,4G und 1,4S zusammen gelagert bleiben?
     
  3. 1.4G und 1.4S geht
     
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  4. #29 DerKaiser, 28. August 2017
    Zuletzt bearbeitet: 29. August 2017
    "Hi,

    nach meiner Auffassung müsste es auch reichen wenn du die Verschiedenen Laggergruppen jeweils in Stahl-oder Alukisten oder ähniches verpackst.
    Hab die genau stelle jetzt nicht parat.

    Grüße"

    Aussage ist nicht korrekt.
    Fehler von mir Sorry
     
  5. Hi,

    dass kann ich leider so nicht stehen lassen. Die Artikel in "irgendwelche" Kisten oder Boxen zu packen, bringt leider gar nichts, zumindest was die Lagergruppen angeht. Es gibt zugelassene Behälter, die dann mit UN Nummer etc. versehen sind, das bringt dann schon etwas - sofern für die konkreten Artikel überprüft wurde, ob immer noch eine erhebliche Feuergefahr ausgeht, wenn sie in diesen Kisten "abgebrannt" werden. Das macht dann z.B. die BAM. So funktionieren ja die "Hasenkäfige" für 1.3G Artikel zu Silvester. Fazit: Um die Mengen voll auszuschöpfen, müssen die Artikel sauber getrennt in verschiedenen Brandabschnitten aufbewahrt werden.

    Gruß Frederik
     
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  6. Hi,

    was hat mir denn das aus der LR410 zu sagen?

    4.3 Anhang Nr. 4.2 Absatz 3 (1) Nummer 2.7 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende Anwendung.*)
    (2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.
    (3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht
    sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.

    4.2
    (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen
    sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

    Also von einer Prüfung oder Zulassung kann ich da nichts finden.
    Anforderungen ja.

    Grüße
     
  7. Hi,

    das bezieht sich auf die Verträglichkeitsgruppe, jedoch nicht auf die Lagergruppe.

    Verschiedene Lagergruppen musst du in verschiedenen Brandabschnitten aufbewahren, wenn du in den Genuß der höchstmöglichen Mengen kommen möchtest. Oder in einem Gebäude verschiedene Räume. Das steht ganz genau in der LR410 und 2. SprengV drin. Wenn du eine getrennte Wand hast, die nach dem LR410 ausreicht, kannst du dann 50kg 1.3 und 350 1.4 nach Anlage 6 aufbewahren. Das funktioniert jedoch nur: gewerblich. 1.3 kannst du jedoch nicht 2x verwenden.

    2. SprengV 4.1 (1)
    2. SprengV 4.2 (2)
    F2 von Oktober bis einschließlich März! Und nur gewerblich. Von Anlage 7 1.3 + 1.4 steht hier nix. Also mit Anlage 7 hilft dir ein zweiter Brandabschnitt nix.

    Mit den Behältnissen kannst du z.B. für Schwarzpulver (Verträglichkeitsgruppe D) bis zu 25kg aufbewahren, wenn pro Kiste nicht mehr als 5kg aufbewahrt werden. Also Anlage 6.

    In der SprengV steht auch drin, welche Verträglichkeitsgruppen zusammen gelagert werden dürfen und welche nicht. Mit den Kisten kannst du sowas u.U. umgehen.

    Die Kisten müssen nicht zugelassen sein, die Bauart muss jedoch genau übereinstimmen. Im Zweifelsfall die Kiste einfach den Behörden zeigen und von denen das OK geben lassen. Bei Kisten ist noch die Sache, dass die gegen Diebstahl etc. abgesichert sein müssen.

    Meiner Meinung nach macht auch der 27er Kat F3 nur dann Sinn, wenn man ein anständiges Lager hat. Mit den Kleinmengen kommt man direkt an die Grenzen und wer beantragt schon einen 27er um zwei F3 Cakes aufzubewahren...

    Lg

    Pingu
     
    DerKaiser gefällt das.
  8. Hi,

    Danke für die ausführliche Darlegung.

    Dann hab ich hier wohl zwei verschiedene Begriffe durcheinandergeschmissen bzw falsch gedeutet.

    Grüße
     
  9. Also ich hab mir jetzt nochmal die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) durchgeflogen.
    In der Tabelle Anlage 7 steht: Lagergruppe 1.3, nicht bewohnter Raum 3kg NEM. Und Lagergruppe 1.4, nicht bewohnter Raum 10kg NEM. ..."so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen"...
    Ich darf also 1.4G und 1.3G zusammen lagern, dann aber insgesamt höchstens 3kg NEM so verstehe ich das jetzt. Damit wäre ich aber sehr weit drüber, also muss 1.3G draussen bleiben.

    Das nützt mir aber nix, solange mein Angelrutenfutteral aus Polyester, die Kleiderschrankteile und die Winterreifen daneben stehen. Feuerlöscher hab ich auch nicht, im Hausflur/Treppenhaus/Kellergang hängt auch nirgends einer:
     
  10. Das war mir auch soweit klar.

    Dachte mit geeigneten "Kisten" kann mann das umgehen.

    Wobei Reifen und Schrankteile(Holz) für mich nicht in die "leicht entzündlich" Kategorie gehören.

    Gemäß Definition in der Publikation VdS 2046, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind als „leicht entzündlich“ solche brennbare Stoffe einzustufen, die der Flamme eines Zündholzes 10 s lang ausgesetzt, nach der Entfernung der Zündquelle von selbst weiterbrennen oder weiterglimmen. Hierunter können fallen: Heu, Stroh, Strohstaub, Mehl, Hobelspäne, lose Holzwolle, Magnesiumspäne, Reisig, loses Papier, Baum- und Zellwollfasern, Kunststoffe, Lacke, Lösungsmittel und Öle.[2]

    Qulle Wikipedia
     
  11. Leicht entzündlich nicht aber da steht auch "...oder brennbare Materialien nicht gelagert werden."

    Im Moment mach ich mir mehr Sorgen, dass mein Feuerwerk zu schaden kommt, als dass vom Feuerwerk Gefahr ausgeht. :D
     
  12. "Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden."


    Hallo Zusammen,
    mich beschäftigt momentan folgendes:

    Geht um Anlage 7, also privat
    NICHT gewerblich!

    Ich habe aufgrund eines Gartenhaus (und ich meine Haus, kein Verschlag) ein Gebäude ohne Wohnraum und dann im Wohnhaus einen unbewohnten Raum zur Verfügung.
    Ein weiterer unbewohnten Raum im gleichen Wohnhaus ist ebenfalls vorhanden.

    Darf ich in beiden unbewohnten Räumen innerhalb des Wohnhauses somit 10kg (LG 1.4) pro Raum aufbewahren oder nur 10kg gesamt?

    Wie verhält sich das mit der Menge mit dem Gartenhaus (Gebäude ohne Wohnraum) und dem unbewohnten Raum?
    Dies waren ja nicht Räume gleicher Art oder???
    Könnte ich dann somit einmal die Menge für den unbewohnten Raum PLUS die Menge fürs Gebäude ohne Wohnraum in Anspruch nehmen?

    Ich lese hier immer wieder von Brandabschnitte, kann hierzu jedoch im Gesetz nichts dazu finden...


    Vielen Dank bereits jetzt schon fur eure Antworten
     
  13. #38 tommihommi1, 10. Dezember 2018
    Zuletzt bearbeitet: 10. Dezember 2018
    Anhang 2. SprengV - Einzelnorm

    Da findest du in Nummer 4 Antworten auf alle deine Fragen, darauf bezieht sich die Tabelle aus der Anlage ja.

    Also:

    Wenn die beiden Räume in dem Wohnhaus in unterschiedlichen Brandabschnitten sind, darfst du da jeweils 10kg 1.4G aufbewahren. Ob das bei dir der Fall ist, kann dir niemand hier beantworten.
     
  14. In Kapitel 3 Absatz 2 der SprengLR 410 steht geschrieben:

    „In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.“

    Warum hier explizit von Wohnungen die Rede ist und ob man daraus folgend in Einfamilienhäusern in aneinandergrenzenden Räumen lagern darf, kann ich leider nicht sagen.
     
  15. #40 Pyro S. F., 11. Dezember 2018
    Zuletzt bearbeitet: 11. Dezember 2018
    Danke für die prompte Rückmeldung :)

    Jedoch bezieht sich dies auf Anlage 6, also gewerblich... heißt das also im Umkehrschluss im privaten Bereich max. 10 kg (1.4) pro Haus?

    Wie verhält sich das mit einem zusätzlichen Gartenhaus?

    Bezüglich Brandabschnitte ist bereits beim Bauamt in Bearbeitung, jedoch auf privat anwendbar?

    Habe mir die 2. SprengV Kapitel 4 nun mehrfachst durchgelesen, steige da aber leider nicht wirklich durch :unsure:
     
  16. Auch hierzu vielen Dank für die prompte Antwort :)

    Bezieht sich das auch auf die Menge oder lediglich auf die Räume die genutzt werden dürfen???:confused:
     
  17. Einfamilienhäuser sind auch Wohnungen.

    Feuerlöscher muss man haben.

    Last euch die Aufbewahrung einfach von der Behörde absegnen, die können auch Abweichungen genehmigen.

    Die Mengen im privaten Bereich addieren sich NIE!
    Man kann nicht mehrere Räume, Gebäude, was auch immer benutzen um die Menge zu erhöhen.
     
  18. Gebäude schon!
     
  19. Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?
    Ich kenne nur die:
    "Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden."
     
  20. Die Mengen gelten pro Gebäude (siehe Tabelle), nicht pro Person.
     
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