Sicherheit Wie bewahrt ihr die Klasse F3 auf?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von KnallPengBumm, 13. August 2018.

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  1. Hallo...ich hole mal aus... ich habe nun seit kurzem den 27er und habe schon vieles hier im Forum gelesen und fühle mich eigentlich noch mehr verunsichert was das aufbewahren angeht.
    Ich habe eine Garage, die aber nicht zum abstellen eines Autos benutzt wird eher als "Abstellkammer". (siehe Foto)
    Sie befindet sich unter einen Gewerbehaus mit Büro´s also nicht bewohnt oder zählt das auch schon dazu?!
    Der Lagetsi Mitarbeiter erzählte mir was von abgetrennten Bereich usw.
    Reicht da schon ein Metallschrank oder wie macht ihr das :)
    Ist es auch Aufbewahren wenn ich es ein Jahr da liegen habe?

    Bitte verzeiht mir Rechtschreibfehler oder anderes :D
     

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  2. Problem ist, dass die Garage erstmal baurechtlich als "Nicht-Garage" klassifiziert werden muss. Vorher dürfte meiner Meinung nach dort keinerlei Aufbewahrung zulässig sein. Vgl. LR 410:

    Spreng 5.410
    (7)
    [...] Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutztwerden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt. [...]
     
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  4. Okay also Garage soweit nicht erlaubt . Mein Keller auch nicht er ist zwar von dicken Mauern umgeben aber hat nur ein Lattenkonstrukt als Tür ...

    Hätte gedacht das dann wenigstens bem ordentlicher Metall Schrank in ordnung wäre selbst das ist ja anscheind nur erlaubt wenn er 10 m in der Erde verbuddelt ist...
     
  5. Das Merkblatt ist interessant und kann evtl. als grobe Orientierung genommen werden. Allerdings ist es für Treibladungspulver ausgelegt. Ist das überhaupt in seinem 27er eingetragen oder gestrichen und die Erlaubnis nur auf pyrotechnische Gegenstände bis F3 beschränkt?
     
  6. Bei mir steht nur f3 drin ... leider :)
     
  7. Das einfachste dürfte sein, eine Nutzungsänderung der Garage zu beantragen. Denn prinzipiell darf in der Garage gar nichts gelagert werden.
    Da würde ich mal vorsichtig bei Amt nachhaken, ob den generell eine Nutzungsänderung in einen Lager- /Abstellraum zulässig ist.
    Hier spielen Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes eine Rolle.
     
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  8. Hi Knallpengbumm,

    mal ein neuer Ansatz für Deine Frage:
    Aufbewahrung kleiner Mengen.

    Die Kategorie (hier F3) die Du aufbewahren möchtest ist hier erst mal unerheblich. Es geht beim Aufbewahren um die Lagergruppeneinteilung. (1.4G, 1.3G, 1.1G....)
    Danach richtet sich die Menge die Du in einem Aufbewahrungsraum aufbewahren darfst. ( Du merkst , ich verwende nicht das Wort lagern. Ein Lager wäre genehmigungspflichtig.)
    Für die erlaubten Mengen, die hier aufbewahrt werden dürfen, google mal unter Lagerrichtlinie (LR) 410, 6b.
    ...oder sicher hat einer hier einen aktuellen Link, zu dieser Tabelle.

    Mal gründlich damit befassen. ..und was ist ein Lagetsi Mitarbeiter?

    Und ja, es ist und bleibt Aufbewahren egal wie lange, aber ein Lattenkonstrukt als Tür geht leider nicht.

    Hoffe ich konnte helfen,

    Gruß,

    Nisch`l
     
  9. Ich gehe mal als 27er Scheininhaber der auch schwarzpulver kaufen darf mal davon aus, das es leichter wäre ein Außenlager zu realisieren wenn deine sonstigen Gegebenheiten es nicht zulassen.
     
  10. Zur Aufbewahrung von PTG´s nach Kleinmengenregelung steht alles in der SprengLR410. Für dich könnte SprengLR410 4.1 (3) sicherlich interessant sein.
    Ich habe einen Stahlschrank in einer frei zugänglichen ehemaligen Scheune (nach SprenLR410 4.2(4)). Der Schrank hat 8mm Wandstärke und ist fest mit dem Boden und der Wand verbunden. Den Schrank habe ich für 100,- in Kleinanzeigen gefunden :)


    Stahlschrank.jpg Stahlschrank 1.jpg
     

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  11. Weil ich es erst am Wochenende mit einem Bekannten durchgekaut habe: Die SprengLR 410 nachzuvollziehen ist trickreich.

    Man muss immer erst die Tabelle auf den letzten drei Seiten konsultieren, was genau man wo und zu welchem Zweck (gewerblich/nichtgewerblich) aufbewahren möchte. In der entsprechenden Zelle finden sich dann die für dieses Szenario einschlägigen Punkte der Richtlinie; der Rest muss nicht beachtet werden.

    Für Treibladungspulver und pyrotechnische Gegenstände gelten somit, auch wenn beide zur Lagergruppe 1.3 gehören, unterschiedliche Bedingungen (Punkt 9 und 10 in der Tabelle). Bei der Aufbewahrung von Treibladungspulver in Nebengebäuden ist beispielsweise eine T90-Tür für den Raum vorgeschrieben lt. 4.2 (7) bei pyrotechnischen Gegenständen nicht.
     
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  12. Ich zitiere mal den Teil vom Kollegen und möchte noch mal darauf hinweisen, dass der 27er immer noch „nicht gewerblich“ ist.
    D.h. es gilt Anlage 7 und nicht 6.
    Also kein Unteschied zwischen einem 27er und einem reinen Silvesterzündler (abgesehen von den Kategorien)!

    Liest sich so als ob das der ein oder andere vergisst...wenn nicht hab ich nix gesagt! ;)
     
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  13. #13 TIE Fighter, 14. August 2018
    Zuletzt bearbeitet: 14. August 2018
    Ich glaube das hast du missverstanden/fehlinterpretiert. Erschreibt von einem "Bekannten" und das er mit diesem die SprengLR410 durchgegangen ist. Ob dieser auch 27er oder 20er 7er oder garnichts von denen hat/ist steht nicht da. Auch ist hier noch nicht auf die Aufbewahrungsmenge nach Anlge 6/7 eigegengen worden sondern nur wie wir aufbewahren nicht wieviel. Aber du hast natürlich Recht das der §27er nur "nicht gewerblich" ist :)
    Und jetzt kommt bestimmt die nächste Grundsatzdiskusion wie lange man privat und ab wann man gewerblich unterwegs ist :rolleyes:
     
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  14. In meinem Fall ging es um die nichtgewerbliche Aufbewahrung von PTGs in einem unbewohnten Nebengebäude. Welche Mengen nichtgewerblich aufbewahrt werden dürfen, steht - wie @T.o.1 richtig schreibt - in der Anlage 7 zur 2. SprengV. Das ist sicherlich noch einmal sinnvoll zu erwähnen, da die Mengen ja deutlich geringer sind als im gewerblichen Bereich (Anlage 6).

    Knackpunkt dabei war, dass mein Bekannter den Hinweis unter Punkt 1 (2) der SprengLR 410 überlesen hatte und daher annahm, er müsse u.a. eine T90-Tür für seinen Aufbewahrungsraum vorsehen. Daher wollte ich hier noch einmal auf die Tabelle am Ende der SprengLR 410 hinweisen, die Auskunft darüber gibt, welche Punkte aus Kapitel 4 und 5 in welchen Fällen beachtet werden müssen.
     
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  15. ;)
    Das können wir uns wohl sparen, es wird ja zum Glück nicht nach Einkaufsvolumen definiert...der beantragte Schein spricht ja für sich.
     
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  16. Stimmt, aber das wollen ja viele nicht wahr haben o_O
     
  17. gibt es eigentlich irgendwo ne aktuelle Version der SprengLR 410? Mit den ganzen Änderungen im SprengG usw. ist der Text von 1981 nicht sooooo gut geeignet
     
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  18. Entweder die Version von 1982 ist die aktuelle Version oder sämtliche Gewerbeaufsichtsämter, Normenserver und Verlage haben sich zur absoluten Geheimhaltung einer neueren Version verpflichtet :D.
     
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  19. Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm
     
  20. Okay also das mit den Lagergruppen ist mir bewusst, habe ich mir schon zehnmal angeguckt und mich gefragt was das soll mit den 3 kg :D. Das mit dem Stahlschrank wäre natürlich eine optimale Lösung.

    Das ist eigentlich auch meine Frage: WO und WIE bewahrt ihr auf?
    Vor allem welche andere Möglichkeiten gibt es wie z.b. ne Scheune mit einem Stahlschrank
    oder bei euch im Keller im Luftschutzbunker.
    Ich will einfach nur wissen was ich mir noch anmieten muss um sorgenfrei aufbewahren zu dürfen.

    Wie sieht es aus mit diesen 2. Weltkriegs Holzkisten/Metallkisten , die abschließbar sind? :)
     
  21. Der sogenannte Lagetsi Mitarbeiter ist derjenige in Berlin der mir den 27er genehmigt und ausgestellt hat :=)
     
  22. Privat kann man doch eh fast nix aufbewahren. Die Mengen sind meiner Meinung viel zu klein. Entweder man kauft, dann wenn man es braucht oder man schaut das man sich bei einem Pyrotechniker was mietet oder mehrere Zusammen was zusammen Mieten.
     
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  23. @FuegosArtificiales :

    Genau das. ..und stimmt, Anlage 7 ist die für "nicht gewerblich". Ich hatte meist nur die 6a,b in Händen.
     
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  24. Servus,
    ich würde gerne dieses Thema nocheinmal aufleben lassen.

    Da ich ein Nebengeäude brauche und ich ein Grundstück habe, so würde ich mir gerne ein Nebengebäude bauen bzw. errichten.
    Laut unserer Bay. Bauordnung kann ich ein Nebengebäude bis zu einer Größe von x m³ Rauminhalt genehmigungsfrei errichten.

    Für mich stellt sich nicht die Frage der maximalen Größe, sondern wie klein dürfte ich das Gebäude bauen, sodaß es noch als Gebäude zählt. Nebengebäude gleich Größe Haus, gleich Garage, gleich Geräteschuppen, gleich Hundehütte.

    Ich finde nichts geschrieben, meine zuständige Gemeinde und mein Landratsamt findest nichts geschrieben, das man ein Nebengebäude übertrieben gesagt, aufrecht begehen muß.

    Das dieses vielleicht für manche lächerlich klingen muß, kann ich voll verstehen. :)


    Gruß
    Siggi
     
  25. Hi,
    Ohne es genau zu wissen, würde ich denken das ein fester Bau, ich sag mal ne Kiste aus Steinen gemauert, mit nem ordentichem Stahldeckel usw auf einer Bodenplatte, schon für den Zweck der Aufbewahrung reichen müsste, solange du es nicht als "Lager" zulassen möchtest. Da man ja auch andere "aufbewahrungsboxen/Stahlschranke" im Außenbreich zb im Lichtschacht oder so zur Aufbewahrung nutzen darf.

    Und in irgendeinem Video war auch mal zu sehen, wie in einer Produktionstätte die "Sterne" aus einer art "Gemauertem Schrank" im Außenbreich geholt wurden, und da behaute ich mal wird das sogar eine Zulassung haben.
     
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