Bestimmung Lagergruppenzuordnung . . . Ich komme nicht mehr mit

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Pyroliebe, 5. Dezember 2017.

  1. Vorausgesetzt die Links führen auch wirklich zu der aktuellsten Liste.. hast du definitiv recht.
    Demnach wurden und werden unzulässige Artikel verkauft. So recht glauben kann ich das allerdings nicht.
     
    Pyroliebe gefällt das.
  2. Also für mich steht auf jeden Fall mal klar: Die LGZ betrifft den Endverbraucher in keinster Weise. Das kann euch sowas von egal sein, immerhin dürft ihr ja auch FWK aus dem Ausland nach DE verbringen - und das hat dann logischerweise auch keine LGZ.

    Vom Verkauf von UNZULÄSSIGEN Artikelt wie es gerade @Saul.Goodman geschrieben hat, kann ebenfalls nicht die Rede sein. Der Artikel selbst (CE-Zertifiziert, deutsche Anleitung, passende Kategorie, etc.) ist ja zugelassen und darf auch besessen und verwendet werden.
    Viel mehr ist hier von unzulässiger Lagerung seitens der Händler die Rede -> und erst dadurch ist der Artikel für den Verkauf "unecht" unzulässig. Denn kann ein Artikel nicht gelagert werden weil er nicht gelagert werden darf wegen fehlender LGZ, kann er logischerweise auch nicht verkauft werden (weil ihn in der Theorie ja kein Händler auf Lager hat) - das hat aber NICHTS mit der Artikelzulassung zu tun!
    Der Artikel selbst ist in Ordnung und der Verbraucher darf ihn ganz normal besitzen und verwenden.

    Warum das bei euch in DE so ist? kA.... Bei uns in AT wird meines Wissens nach einfach die ADR-Einordnung übernommen. Zumindest habe ich hier bei uns noch nie etwas von einer LGZ gehört :D

    Fazit: Ihr dürft die Artikel bei den Händlern erwerben, danach besitzen und zünden. WENN dann ist es das Problem der Händler wenn Artikel ohne LGZ verkauft werden. Und selbst dann ist es eben eher in Verstoss was die Lagerung betrifft, nicht den Verkauf (was anderes wäre es, wenn z.B. Artikel ohne CE etc. verkauft werden würden - DAS wäre unzulässiger Verkauf bzw. Verkauf von unzulässigen Artikeln).
    Sollte ein Artikel nachträglich KEINE LGZ erhalten und ihr dieses Artikel aber bereits erworben habt oder sogar besitzt, hat dies ebenfalls keine Auswirkung auf euch. Der Artikel ist ja trotzdem nach wie vor zugelassen und besitzt alle Kriterien die ein pyrotechnischer Artikel besitzen muss damit ihn eine Privatperson besitzen und verwenden darf (CE, etc.)

    LG Tobi

    PS: Übernehme natürlich keine Garantie für nix, aber so versteh ich das Ganze
     
  3. Ähem, ich weiss jetzt nicht genau was Du mir mitteilen möchtest, aber hattest nicht Du die CR erwähnt?
    Richtig - bitte lese Deine eigenen Beitrag beginnend bei "Vorneweg..."

    Was uns "mehr beschäftigt" kann ich nicht beurteilen. Ich bezog mich halt auf Deine Threaderöffnung und die Hintergründe.
    Ebenso bat ich - so ich falsch liegen sollte um Korrektur.
    Die P1-Einstufung bei Funke und anderen ist in der Tat wegen fehlender LGZ in Deutschland eine böse Sache, so es denn Steine geben sollte die hier in den Weg gelegt werden.

    Die Motivation CR zu verhindern ist sehr ausgeprägt.

    Grundsätzlich müsste aber eine Entscheidung in Angleichung von EU-Recht erfolgen
     
  4. Diese bescheuerten Sammelzulassungen in der Liste machen sie auch extrem unhandlich, weil man jedes einzelne PDF runterladen müsste, um automatisiert nach CE Nummern zu suchen. Dass Funke, Broekhoff oder auch Evolution auf der Liste komplett fehlen, ist beunruhigend.
     
    Pyroliebe gefällt das.
  5. Wo steht eigentlich im Gesetz oder in einer Verordnung das nur die BAM Lagergruppen für PtG vergeben darf ? Ich gehe davon aus,das dieses Prüfverfahren dazu auch zertifiziert ist.

    Aeroteufel
     
  6. §4 2. SprengV
     
    Pyroliebe und Aeroteufel gefällt das.
  7. #57 Pyroliebe, 6. Dezember 2017
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2017
    Wenn wer Lust hat - wäre interessant mal größere Shops, wie Röder, Tosch o. Ä. zu fragen, vielleicht bekommt man ja ne Antwort.

    Habe mittlerweile auch PNs von Importeuren erhalten, welche den ganzen Missstand untermauern und bestätigen.

    Das kann doch alles nicht wahr sein
     
  8. Oder man verschiebt dich ebenfalls in den Profibereich :)
     
    Brakelmann gefällt das.
  9. ich werde mich auch nochmal bei einem bekannten Kollegen umhören. Vielleicht kann ich heute auch noch mal was näheres sagen.
     
    psymon gefällt das.
  10. Nochmal ne kurze Frage von mir. Ich verbringe Privat aus dem Ausland zb. DumBum Singleshots nach Deutschland. Ich weiß das die Singleshots keine LGZ in Deutschland haben, als was für eine Gefahrgutklasse hab ich die dann Aufzubewahren? Verbringen als Privatpersonen ist ja legal ohne LGZ. Wenn ich die PTGs nach der ADR 1000 Punkte Regel verbringe, unter welche Gefahrgutklasse fallen die dann?
    Danke für eure Antworten.
     
  11. Die LGZ ist meines Wissens nach für Privatpersonen zu vernachlässigen.

    LG
     
    Adnan Meschuggi gefällt das.
  12. Hoppala, und vergessen: Fürs Verbringen ist sowieso nicht die LGZ relevant, sondern eben die ADR-Klasse. Und die steht z.B. auf der VE

    LG
     
    Adnan Meschuggi gefällt das.
  13. Und genau diese ADR nehme ich privat als LGZ. Woher soll ich privat auch an die LGZ herbekommen solange das nicht ordentlich in DE kommuniziert wird?
     
  14. Meines Wissens nach ist für dich privat so oder so nur die ADR-Gruppe geltend.
     
    TIE Fighter gefällt das.
  15. Wir haben als " Private " ja zumeist auch kein Lager.
    Wir bewahren die PTG´s nach Kleinmengen-Regelung auf und Lagern nicht.;)
     
  16. Wo steht denn eigentlich das man eine LGZ brauch?
    Wenn eine CE zulassung vorliegt, wird der Artikel einer Gefahrgutklasse zugeordnet. warum wird hier unterschieden. Warum soll von einem Gelagerten Artikel denn eine höhere Gefahr ausgehen als von einem, der gerade verbracht wird?!

    Ich find das alles absoluten Käse. Selbst wenn mir der Zoll zum Verbringen die PTGs abnehmen will, weil keine Lagerzulassung vorhanden wäre, dann geht das ja garnicht so einfach. Wenn ich die im Auto lasse, dass gilt die Gefahrgutklassifizierung und ich bin sie nicht am Lagern, sondern halt die ganze Zeit am verbringen. Von a nach b nach c.

    Ich finde die ganze disskusion echt sinnlos. Und wenn es geht die bam so vorschreibt, dann ist das wieder mal so richtig typisch deutsch und einfach dämlich.
     
  17. §4 der 2. SprengV
     
  18. Erstmal vielen dank für eure Antworten. Also ist für das Aufbewahren keine LGZ notwendig , sondern die ADR Vorschrift.
     
  19. Die Lagergruppenzulassung ist doch nur vom Einführer/Hersteller/ übergrenzlichen Verbringer nachzuweisen.
    Soweit ich weiß, gibt es nirgendwo ein Verbot der Lagerung von Ex Stoffen ohne Lagergruppenzuordnung.
     
  20. Haben sich mittlerweile einige Hersteller dazu geäußert, warum deren Produkte nicht alle in der BAM-Liste für die LGZ stehen?
     
  21. Kann mir mal jemand den Auszug des entsprechenden Paragraphen zitieren, in dem drin steht, dass man eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, wenn man z.b. als Importeur keine LGZ beantragt? Ich habe gerade nichts dazu gefunden. Vielen Dank!
     
  22. In dem Moment wo Du keine LGZ beantragst, verstößt Du gegen §4 2. SprengV. Damit ist es mind. eine OWI. Oder meinst Du das anders?
     
  23. Normalerweise müsste es doch irgendwo explizit unter irgendeinem OWI Abschnitt stehen oder nicht?
     
  24. Puuhhh, keine Ahnung. :unsure:
     
  25. Es reicht nicht das ist min. Das oder jenes. Es muss explizit drin stehen was es ist und welche Strafe zu erwarten ist. Alles andere hat keine Bedeutung und darf rechtlich nicht angewendet werden.
     
    tribun77 gefällt das.
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden