Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Okt. 2015.

  1. @Pyrosüchtiger Papst & @HVPyro

    Top Komentare, exakt auf den Punkt gebracht.
    Genau so ist es. Danke.

    Und genau die von euch angeführten Gründe waren für mich auch ausschlaggebend eben keinen Schein zu machen. Für mich(!) lohnte sich der ganze Aufwand nicht, der größte Punkt an dem es (ich) scheiterte war die Lagerung und der geeignete Abbrenner der die erforderlichen Mindestabstände hat. Darum habe ich das Thema wieder begraben.
    Ich würde fast darauf wetten das es bei vielen anderen auch genau daran scheitern dürfte .. :rolleyes:
     
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  2. Mal die Frage an alle, die als Versicherung für den 27er den Röder Club gewählt haben: Was habt Ihr an das Amt gesendet? Die Police und die Mitgliedsbestätigung für den Club?
     
  3. Beides
     
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  4. Super, danke Dir für die schnelle Antwort!
     
  5. #2155 PyroForFun, 4. März 2019
    Zuletzt bearbeitet: 13. Jan. 2022
    Ich konnte nun auch erfolgreich meinen §27er erwerben. Ging dann doch schneller als erwartet (knapp 6 Wochen) und der Sachbearbeiter hat einen kompetenten Eindruck hinterlassen.

    IMG_20190304_123330.jpg
     
  6. Der hat sich ja viel Mühe gegeben, alles voll zu schreiben...
    Als kompetent würde ich das nicht bezeichnen, manches ist einfach falsch....
     
  7. Könntest du das vielleicht etwas genauer erläutern?

    Ich finde den III Nr. 1 etwas merkwürdig, da frag ich mich wie ich das umsetzten soll. Werde ich dann mit den Online Händlern nochmal besprechen müssen.
     
  8. Sehe ich das richtig, daß er damit kein F2 unter dem Jahr kaufen darf?
     
  9. #2159 PyroWolle, 4. März 2019
    Zuletzt bearbeitet: 4. März 2019
    Sowas steht ab und an mal drin, sehe ich aber in der letzten Zeit öfter. Das ist natürlich Quatsch. Wie soll das denn gehen?
    Da wird dir keiner etwas eintragen. Wofür auch!?
    Es gibt keine Aufzeichnungspflicht bei pyrotechnischen Gegenständen.
    (vgl. §25 Abs. 1 1. SprengV und §1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG mit §1 Abs. 3 Nr. 2 SprengG)

    Die hälfte der Sachen kann man eigentlich Streichen, da die ohnehin klar sind.
    Ich schreibe auf den Führerschein ja auch nicht mehr drauf, dass ich an roten Ampeln halten muss....

    EDIT:
    Habe zu schnell gelesen, F2 ja aber "F2+" (Also PTGs nach §20 Abs. 4 1.SprengV) nicht.
    Also z.B. keine Zink 905 oder F2-BKS-Böller
     
  10. Mal meine Ansicht dazu:

    Seite II
    1. OK
    2. Streichen - ist doch gesetzlich geregelt.
    3. OK
    4. Streichen - Der 27er ist doch der Inbegriff dafür.
    5. Interessant: Was ist für die ADR-Kleinmengenregelung? 50kg Brutto oder 1.1.3.6 (1000 Punkte)? Was wenn du einen ADR-Schein und Ex-Fahrzeug hast!?
    6. Streichen - gesetzlich geregelt.

    Seite III

    1. Streichen - s. Post #2159
    2. Streichen - gesetzlich geregelt.
    3. Müsste glaube ich auch irgendwo im Gesetzestext stehen, bin mir aber nicht sicher.
    4. Standard - kann man nix machen...
    5. Sollte klar sein...

    Fazit: Ich hätte da Veto eingelegt und das mit dem Sachbearbeiter besprochen....
     
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  11. ich hätte da gerne mal die Bedeutung von "an zu zeigen".....
    (deutsch = teilgenommen)
     
  12. Ich habe kürzlich mit dem zuständigem Sachbearbeiter in einem Landkreis gesprochen, da ich nur eine Adressänderung mittteilen wollte. So wie es aussieht bin ich immer noch der einzige in meinem Kreis mit einem 27er F3 Schrein, obwohl ich meinen Schein bereits seit 2015 besitze.
     
  13. Ist eine wesentliche Änderung, da fallen bei mir gleich 40€ an.... Für einen Satz + Stempel....
     
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  14. Moinsen , also bezüglich der Versicherung habe ich die Rechnung über die Mitgliedschaft sowie die Clubmitgliedschaft mit entsprechndem Link des Versicherungsscheins als Kopie eingereicht .Das ist aber denke ich mal immer vom Bundesland, Bezirksregierung oder Kreis bzw Gemeinde Unterschiedlich was der entsprechende Sachbearbeiter fordert . Am besten den Sachbearbeiter fragen was er möchte . Bin selber damit am besten gefahren , denn nur sprechenden Menschen kann geholfen werden .
    Beste Grüße
     
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  15. Ja da muss man Dir schon zustimmen mit dem das da recht viel Quatsch als Auflage mit reingeschrieben wird. Man hat da den Eindruck die Seite muss einfach voll o_O. Gut bei mir selber ist die Auflage mit reingekommen das ich nur den Kauf von PTG s per Rechnung Nachweisen sollte , so das der Sachbearbeiter das auch gegenüber der Bezirksregierung einen gewissen Bedarf erklären kann, sowie evtl eingetragene Mengen von F3 Und F2 Nem zu erhöhen . :ignore: Aber auch hier kann ich nur sagen ; immer vorab das persöhnliche Gespräch suchen ggf auch Mehrfach um das alles Plausiebel darzulegen .
    Dann kommt mit oft auch die Unwissenheit der Sachbearbeiter mit ins Spiel , da Sie ja sowas ja nicht jeden Tag ausstellen und die wollen sich ja nun auch absichern wie man mir erklärte . Oft fragen die Bearbeiter bei der nächst höheren Instanz Bezüglich Auflagen etc .
    Und wenn man da auch noch an einen Bearbeiter gerät der für sowas nicht viel Über hat , hat man doch schon so gut wie verloren .:cry:

    Daher hatte ich ja auch schon vorher mal erwähnt das es zum Teil viel Zeit im Vorfeld kostet , da man sich viel erkundigen muß , lesen , Gespräche mit dem Sachbearbeiter etc etc ....

    Also vorher genau Überlegen was man will ......

    Beste Grüße
     
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  16. War kostenlos. Aber 200Eur damals für den Schein...
     
  17. Hab es genau so gemacht wie Du. Das mit dem "mit dem Sachbearbeiter sprechen" ist bei mir gerade etwas schwierig. Dort ist wohl derjenige, der das jahrelang gemacht hat weggefallen und die sind gerade tierisch im Stress. Ergo recht schwer erreichbar. Aber naja, ich denke das wird schon so passen.
     
  18. Seite II
    1. Falsch:Vernichten ist ohne Fachkunde nicht zulässig
    2. als Auflage berechtigt, viele kaufen Sachen und geben diese weiter / gesetzlich aber eigentlich geregelt
    3. OK
    4. OK, ist aber auch gesetzlich geregelt, muss nicht rein - wahrscheinlich aus der Problematik das viele Schwarzarbeiten
    5. Beauflagt das du dich an die ADR-Regeln /1000Punkte-Regel/ halten sollst. Etwas zweideutig formuliert, sollte eventuell abgeändert werden, Thematik ADR-Schein: Als ADR-Fahrer mit Erlaubnisscheinpflichtiger Ware haste eh nen §20SprengG und fährst im Auftrag. Rein als 27er gibts sowas glaube nicht.
    6. Soll wohl ne Auflage sein. Grundsätzlich ist es aber gesetzlich geregelt und muss nicht rein. Grundsätzich muss man ja alle Gesetze beachten.

    Seite III

    1. Blödsinn gilt nur für Schützen
    2. gesetzlich geregelt, muss nicht rein, aber als Hinweis ok
    3. als Hinweis ok, wird Standartmässig schon oft reingeschrieben. gesetzlich gesehen muss jeder Veränderung gemeldet werden
    4. finde diesen Ausschluss zwar Blödsinnig, aber ist eine erlaubte Einschränkung.
    5. i.O.

    Fazit: viel gesetzlich geregeltes reingeschrieben, dies braucht man aber nicht zu beanstanden. Warum auch, macht nur nochmal deutlich woran man sich halten soll. Angehen würde ich nur Seite II Punkt 1 / 5 und Seite III Punkt 1
     
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  19. Immer wieder lustig wie hartnäckig sich falsche Informationen halten:
    ADR unterscheidet nicht zwischen privat und gewerblich. Hier ein Zitat aus meinem Mailverkehr mit RA Wübbe, da auch ich Stress wegen Auflagen und Beschränkungen mit meiner Behörde hatte (wer ihn nicht kennt kann ja mal googeln ;)):

    Die gesamten Erleichterungen des ADR und GGVSEB sind optional, d.h. entweder Sie benutzen die Regelung und halten alle deren Voraussetzungen ein, oder eben nicht, dann müssen Sie das ADR halt in seiner Gänze beachten.


    Sinn und Zweck der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist es, Gefahrgut sicher (auf der Straße) zu transportieren.

    Daher ist es grundsätzlich auch egal, ob Sie das privat oder gewerblich tun.


    Es soll aber für die Verbraucher gewisse Ausnahmen geben, weil die in aller Regel keine so große Gefahr erzeugen, daß man die vollen Regularien der GGVSEB und ADR anwenden müßte. Man nimmt es ja auch hin, daß z.B. bei einem 5er BMW o.ä. über 100l Benzin im Tank herumgefahren werden, ohne daß der Fahrer einen ADR-Schein hat.


    Von daher haben Sie aus meiner Sicht völlig Recht:

    1. Sie gelten als Unternehmen i.S.d. ADR (1.2.1) wenn Sie Gefahrgut befördern, völlig egal ob gewerblich oder privat. Das ADR gilt damit zwingend auch für Sie als Privater. Punkt.

    2. Es gibt Ausnahmen, insb. 1.1.3.1.a ADR, die für Privatpersonen gelten und durch Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB national konkretisiert werden.

    3. Wenn Sie die Mengengrenzen aus Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB überschreiten, können Sie die Ausnahme 1.1.3.1.a ADR nicht nutzen.

    4. Sie können dann aber sehr wohl andere Ausnahmen nutzen und zwar insbesondere die 1000-Punkte-Regel aus 1.1.3.6. ADR.

    5. Sie könnten selbstverständlich auch als Privater hingehen, sich ein EX-Fahrzeug besorgen, den ADR-Schein mit Aufbaukurs Klasse 1 machen und dann 16 t Pyrotechnik herumfahren und zwar netto (ADR 7.5.5.2.1).

    6. Die Auflage in Ihrer Erlaubnis kann man so verstehen, daß Ihnen dies verwehrt wird und sie daher insb. ADR 1.1.3.6 nicht nutzen dürfen. Dies stellt eine Erschwernis dar und ist ersatzlos zu streichen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und dies insbesondere der Definition des Unternehmens i.S.v. ADR 1.2.1 wiederspräche, der aus Gründen der Verkehrssicherheit gerade auch Private der Geltung des ADR unterwirft.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Rechtsanwalt Wübbe
     
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  20. Privatrechtlich hab ich mich da nicht eingelesen, deshalb kann es sein, das der §27 in Verbindung mit dem ADR-Schein ausreichend ist. Ich hab aber schon oben signalisiert, das ich in dem Bereich unsicher bin.

    Aus eigenen Interesse habe ich nur den gewerblichen Bereich nachverfolgt. Dort gibts es extra Kurse für den §20 SprengG eingeschränkt für ADR-Fahrer..
     
  21. #2171 TIE Fighter, 8. März 2019
    Zuletzt bearbeitet: 8. März 2019
    Ich wollte darauf hinaus dass das ADR nicht nach privat oder gewerblich unterscheidet. Da gibt es keine unterschiedliche Bereiche die unterschiedlich betrachtet werden müssten.
    D.h. es gelten für alle (egal ob §7er, §20er,§27er oder garkein Schein) die gleichen regeln und es gibt keine unterschiedliche Betrachtungsweisen. Es gibt für alle die Freistellung nach GGVSEB, Erleichterungen nach 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) oder halt 7.5.5.2.1
    Die Vorraussetzungen und der Inhalt/Erleichterungen für den Extrakurs für §20er würde mich aber schon noch interessieren.

    *Edit: Vernichten habe ich auch drinn stehen. Und was drinnsteht kann doch nicht falsch sein :D:D:D
     
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  22. Doch kann es :p Wird aber oft und gerne falsch gemacht. ;)
    Feuerwerker ohne Vernichten in der Fachkunde dürfen dies auch nicht, sondern nur Wässern. War in meiner ersten Fachkunde auch nicht drin, sondern erst mit der nächsten Fachkunde-Stufe habe ich diese Befähigung erhalten.
     
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  23. 27er_teil1_klein.jpg 27er_teil2_klein.jpg 27er_teil3_klein.jpg

    Vielen Dank an alle, die diesen Thread in den letzten Jahren zu einer wirklich lesenswerten Wissensquelle gemacht haben! :)

    PS: Ja, schöner Fehler mit "in §20 Abs. 4 der 1. SprengVO aufgeführten Gegenstände der Kategorie 3", ne? Ich sehe da irgendwie nur aufgeführte Gegenstände der Kategorie F2. ;) Hab aber schon mit der zuständigen Behörde telefoniert, wird geändert.
     
  24. Ach ja, an dieser stelle gleich noch eine Frage in die Runde: Der freundliche Herr sagte mir heute bei der Abholung, dass ich mir Feuerwerke trotz des Scheins noch von ihm genehmigen lassen müsse. Also genehmigen im Sinne von Ausnahmegenehmigung. Ich meinte darauf vorsichtig, dass ich nach meinem Kenntnisstand nur anzeigen müsse und das ja auch so unter III. in der Erlaubnis stehe.

    Nein, da stehe zwar anzeigen, ich müsse es aber genehmigen lassen, da das ja private Feuerwerke wären und keine gewerblichen. Auf meine Frage, ob das dann bei privaten Feuerwerken mit einem 27er mit Sachkunde auch so wäre sagte er, dass die auch nur anzeigen müssten, da sie ja in der Prüfung schonmal bewiesen hätten, dass sie wissen was sie tun.

    Sehe ich das falsch oder ist das totaler Quatsch? Das Gesetz bzw. die Verordnung unterscheidet doch meines Wissens nach überhaupt nicht zwischen 27er mit und ohne Sachkunde!? Nach meiner Auffassung: Erlaubnis nach §27 = Feuerwerke müssen nur bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Punkt. Da gibt es auch keinen Spielraum für die Behörde.

    Würdet Ihr mir da zustimmen, oder übersehe ich hier etwas?
     
  25. 100%ige Zustimmung. Da wird nichts mehr genehmigt. Anzeige und gut is.
     
    PyroMirko gefällt das.
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