Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Du zeigst das Feuerwerk wie an?
    Mit einer Skizze, genau eingezeichnet WO Du abbrennst?
    Du erwähnst NICHT dass die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt?
    Dann würde ich auf jeden Fall davon ausgehen dass Du berechtigt abbrennen darfst, sofern die Behörde keine Einschränkungen/Untersagungen ausspricht.

    Der öffentliche Grund gehört ALLEN, also auch Dir. Ergo fragst Du an, ob Du "Deinen" Grund nutzen darfst.
    Du betrügst nicht (keine Falschaussage), Du identifizierst eindeutig den Abbrennplatz (wichtig!)... reagiert die Behörde darauf nicht kannst Du im guten Glauben das Feuerwerk abbrennen.

    Allerdings könnte es Dir passieren dass ein bösartig eingestellter (blau-gelb) Mitarbeiter dann eben diese "Grundstückseigentümererlaubnis" 5min vor dem Zündpunkt entzieht. Dann schaust Du in die Röhre...

    Daher würde ich - sofern es keine blau-gelb-fanatisierten "Aktivisten" sind die da sitzen - immer offen und freundlich fragen bzw. darauf hinweisen, dass Du auf ÖFFENTLICHEM Grund das Feuerwerk abzubrennen gedenkst.
    Damit bist Du dann absolut auf der sicheren Seite...

    Kommt halt immer auch darauf an wie man sich verhält, wie man mit seinem Müll umgeht (wegräumen, liegen lassen?) und ob man dann noch mal wiederkommen darf.

    Es gibt vom Kärcher recht günstig (250-300 EUR) hochwertige Kehrmaschinen, mit denen man große Flächen in recht kurzer Zeit sauber machen kann. So eine Anschaffung ist auch ums Haus rum sinnvoll. Die nehme ich - so es geteerte Flächen sind - immer mit. Kostet 1-2h Zeit, aber ich darf wiederkommen.
     
  2. Das ist so nicht korrekt.

    Als Pyrotechniker zeige ich ein Feuerwerk an.
    Mehr muss ich nicht tun.
    Erfülle ich alle Kriterien war es das.
    Die Aussage "Erlaubnis des Grundstückeigentümers liegt vor" reicht aus. Ob dies stimmt oder nicht interessiert die Behörde nicht, da ein Nichtvorliegen dieser Erlaubnis eine Falschaussage und damit den Verlust der Unbedenklichkeit nach sich ziehen würde.
    Man muss dem Amt eben NICHT diese Erlaubnis zwingend vorlegen. Haben sollte man sie, schriftlich sowieso! (wer schreibt bleibt (straffrei)).

    Vereinfacht ausgedrückt:
    Ich zeige an, was ich machen will.
    Hat die Behörde einen Vordruck (bei uns in BW hat man so etwas entwickelt) dann füllt man dies aus, trägt die Artikel, Steighöhen, Gefahrgut- und ADR-Nummern ein, sowie die Gesamtmenge an NEM.
    Dazu eine aussagefähige Skizze des Abbrennplatzes, inkl. aller Sicherheitsabstände (wenn ich für die Murmeln 120m brauche und 170m habe bin ich grün, wenn ich ne 125er auf 80m Sicherheitsabstand angeben würde (Hust, Ludwigsburg, hust) dann spiel ich mit meiner Freiheit wenn es schief geht.)

    Da der Grundstückseigentümer die Gemeinde ist reicht es, die Anzeige auf öffentlichem Grund anzugeben.
    Stört die Behörde was MUSS sie rechtzeitig rückmelden.

    Sinnvoller ist natürlich immer, mit den Leuten zu reden, die die Anzeige erhalten... gerade wenn ich deren Grund und Boden nutzen will.
     
  3. Dann kommt das wahrscheinlich wieder auf das Bundesland an. Bei uns richtet man die Anzeige nämlich an die Gewerbeaufsicht, die bis zu 200km vom Veranstaltungsort entfernt sein kann. Dann bringt es nichts irgendwas auf öffentlichem Grund anzuzeigen.
     
  4. Hi,

    bei uns muss alles was der Stadt gehört beim Grünflächenamt eine Erlaubnis eingeholt werden. Klappt eig immer aber kostet Geld ^^
    Würde einfach mal nachfragen wenn du dir unsihcer bist.

    MFG
     
  5. So ist das bei uns bis jetzt auch immer gewesen. Sowohl in Hessen als auch in Bayern.
     
    Pyro Rob und Christoph gefällt das.
  6. Hm,
    okay - das scheint dann tatsächlich von Bundesland zu Bundesland total unterschiedlich zu sein.
    Danke für den Hinweis. Da macht es dann recht wenig Sinn...
    oder es bietet mehr Möglichkeiten?

    Wie auch immer, da könnte man ja mal sammeln? Also meine Erfahrungen sind aus Baden-Württemberg. Region um Stuttgart herum.

    Eventuell kann man da mal schauen wie das in den Bundesländern aufgebaut ist... wäre vermutlich wirklich sehr hilfreich...
     
  7. Na ja wenn die Behörde nicht von einer AG ausgeht. Der Fall war bei mir aber das hat sich schnell geklärt. Zumal es ein Privatgrundstück war.
     
  8. Das Feuerwerk zum 1.6. wurde mir heute per Email bestätigt (Postalisch wirds erst losgeschickt)

    50 € und Polizei + Feuerwehr wurde Kontaktiert ;)

    Es hat sich doch gelohnt zu Pokern :D

    Danke für die Tips! Ich musste mich erst an die Ortschaft und dann an die Waffenbehörde wenden.
     
  9. Für was wurden die 50€ fällig?
     
  10. Wenn man sich andere Kommentare durchliest, wird eine Anzeige auch schon besteuert. Oder die Behörde handhabt es wie eine stink normale AG .
     
  11. Die 50 € werden als verwaltungsgebür abgerechnet da öffentlicher Grund und Boden ;)
     
  12. Ich freue mich, dass ich feierlich verkünden kann: Ich hab meinen F3-27er:phantastic:

    F2 ist komplett mit eingetragen. Anzündmittel sind auch eingetragen. Auflagen oder Beschränkungen sind nahezu keine drin.

    Beschränkungen:
    • Die unter I. genannte Tätigkeit [...] nicht gewerblich [...]. --> 27er, logisch
    • Stoppine darf nicht verwendet werden.

    Auflagen:
    • Wohnortswechsel ist 7 Tage nach Ummeldung anzuzeigen.
    • Der Umgang mit PtG ist nur gestattet, wenn die Mindestdeckungssummen (Personenschäden 1 Mio, Sachschäden 500k, Vermögensschäden 100k) abgedeckt sind
    • Fortbestand der Haftpflicht ist alle 5 Jahre ohne Aufforderung nachzuweisen
    • Das Abbrennen von PtG ist der Erlaubnisbehörde, der zuständigen Ordnungsbehörde und der örtlichen Polizei unter Angabe von Zeit, Ort und Anlass 14 Tage im vorraus anzukündigen
    • §17 SprengG und SprengLR410 ist zu beachten
    • §23 der 1. SprengV. ist einzuhalten.
    Gekostet hat mich der ganze Spaß 113,15€ mehrere Liter Benzin und einige Nerven:)

    Beste Grüße
     
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  13. Nur noch Mal eine Frage an dich. Steht der Fehler im 27er noch drin. Bezüglich LR410? Kannst auch PN schreiben
     
  14. Nach einer Wartezeit von rund 6 Monaten war auch mein 27er heute im Briefkasten! :schacka:
    IMG_8875.JPG
    Eingetragen wurde:
    Erwerben
    Umgang: Aufbewahren, Verwenden

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2,
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3

    Beschränkungen:
    Verwendung nur im Rahmen eines angezeigten nichtgewerblichen Feuerwerks

    Auflagen:
    Erlaubnisinhaber hat den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen zu dokumentieren und zum Ende jeden Quartals eine Aufstellung der erworbenen und verbrauchten Gegenstände bei der zuständigen Behörde entsprechend einer beigefügten Anlage einzureichen. Zudem sind die Kopien der Feuerwerksanzeigen des jeweiligen Quartals beizufügen.

    Die Textpassagen wurden aus Gründen der Einfachheit von mir leicht gekürzt. Ansonsten wurde nichts eingetragen. Der Sachbearbeiter ist aber auch anscheinend mit dieser Anfrage eher selten betraut gewesen.

    Dafür wurde mit 150€ Gebühr samt 30€ für die Überprüfung der Zuverlässigkeit auch ordentlich hingelangt bzw. der Höchstsatz ausgeschöpft.


    Euch schöne Pfingsten! ;)
     
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  15. ernsthaft? Dat is ja schlimma als in Berlin wa.

    mein Beileid
     
  16. Genau drine steht bei mir: "Bei der Aufbewahrung sind die Bestimmungen des § 17 Sprengstoffgesetz und der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. SprengLR 410 zu beachten."
    Beste Grüße
     
  17. Gerade in Berlin wird mehr F4 und Co. abgebrannt. Ohne das richtig durch gegriffen wird. Und jetzt darf man es legal und wird so überwacht :ignore:
     
  18. schau mal auf die Letzte Seite deines 27er. Da müsste irgendwo Hinweise stehen. Schau mal unter Punkt 3 oder 4. Da müsste irgendwas unter Aufbewahren stehen ;)
     
  19. Die Auflagen sind echt extrem.
     
  20. So langsam drehen sie echt ab...
    Schau mal ins SprengG bzw. SprengV.
    Da ist die Aufzeichnungspflicht für PTGs extra ausgenommen...

    Ich würde das so nicht hin nehmen...
    Ist doch reine Schikane...

    Für mein Verständnis können die nicht einfach Auflagen erfinden...
    Dann fangen die irgendwann an die Anzahl der Anzeigen zu beschränken...
     
  21. Stimmt, § 16 Abs. 1a Nr. 3 SprengG. Werde den Sachbearbeiter morgen mal ansprechen und ggf. berichten.
     
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  22. #2222 Jimbou, 14. Juni 2019
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juni 2019
    ich lese sicherlich seit 2-3 Jahre still mit und immer wenn ich die knapp 90 Seiten durch habe, lasse ich auf Grund von zu vielen -gleichwohl sehr berechtigten- Hürden meinen 27er-Antrag ruhen....bis es dann nach einem halben Jahr wieder kribbelt. :)

    Da der Antrag für mich nur in Frage kommt, wenn ich F2+ erwerben, lagern, verbringen und vernichten darf, stellt sich mir die Frage, wie diese Kategorie aktuell im 27er-Rahmen gehandhabt wird? Auf den letzten Seiten ist konkret nur von Kat2 und Kat3 die Rede. Und häufig liest man „Pyrotechnische Gegenstände nach §20 Absatz 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz" sind ausgenommen.
     
  23. Wie hier schon mehrfach zur Sprache kam, sind die F2-Artikel aus §20 Abs. 4 der 1. SprengV fachkundepflichtig, da sie von keiner der in §4 der 1. SprengV genannten Nicht-Anwendungen bestimmter Paragraphen erfasst werden und daher für sie das volle SprengG gilt. Diese Sichtweise wurde auch bereits 2012 vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof so bestätigt. Ob das nun sinnvoll ist oder nicht, dass man für F3 keine Fachkunde braucht, für bestimmte F2-Artikel aber schon, wurde auf den letzten 90 Seiten mehrfach ausgiebig debattiert, so ist aber nun einmal die derzeitige Rechtslage. Mit einem F3-27er hast du keinen Anspruch darauf, mit F2-Artikeln aus §20 Abs. 4 umgehen zu dürfen.

    Ob die bei der Ausstellung des Scheins auch so zum Ausdruck gebracht wird, scheint Glückssache zu sein. Es gab hier offenbar schon Nutzer, denen F2 und F3 ohne Einschränkungen eingetragen wurden, andere haben F2 und F3 eingetragen, aber den expliziten Ausschluss der Artikel aus §20 Abs. 4 drin, bei anderen steht nur F3 drin, weshalb mancher Händler ihnen nicht einmal normale F2-Artikel verkaufen will, und vermutlich wird man auch noch andere lustige Konstellationen finden.
     
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  24. Also ich seh da nichts. Oder ich bin Blind
    Abschnitt X
    Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
     
  25. #2225 Kabuuff, 16. Juni 2019
    Zuletzt bearbeitet: 16. Juni 2019
    Also P. 28 SprengG sagt was man anwenden soll:
    16(1),(1a),(2) SprengG

    Der (1) sagt Pflicht zur Aufzeichnung.
    (1a) sagt die Pflicht entfällt aber wenn (lt. Nr.1) keine Lagergenehmigung für einen 27er erforderlich ist (Lagergenehmigung nach (17),(18))

    Die Lagergenehmigung nach diesen Vorschriften entfällt m.M.n. durch die Kleinmengenregelung, die die meisten nutzen.
    Das würde heißen, denke ich, dass der F4 27er schon verpflichtet ist das aufzuzeichnen.

    Edit: Kann auch sein, dass in der Verordnung noch was steht dazu, habe mich jetzt erstmal nur auf den 16er Paragraphen bezogen.
     
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