Großfeuerwerk Verbringen von F3/ F4 mit §27 aus dem Ausland

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Christoph, 6. Juli 2017.

  1. Hey,
    kommt vielleicht etwas spät jedoch hat mir der Thread gut geholfen mich schnell über den Transport zu informieren. Dabei hat sich mir die folgende Frage gestellt(vielleicht einfach nur ein missverständnis) worin liegt der Unterschied in dem zitierten Teil zwischen Brutto Nettoexplosivmasse und der oben beschriebenen Netto Nettoexplosivmasse?

    Mir ist Brutto und Netto bisher nur aus wirtschaftlicher Sicht bekannt.
    Ich hätte bisher gedacht, dass sich Brutto auf das komplette Feuerwerksgewicht mit Kartons und allem bezieht. Dies ergibt jedoch aus meiner Sicht keinen Sinn wenn es wie oben um die Nettoexplosivmasse geht.

    Darum bitte ich euch mich kurz darüber aufzuklären und meine Verwirrung zu beseitigen.
     
  2. #52 TIE Fighter, 20. September 2019
    Zuletzt bearbeitet: 21. September 2019
    Leider ist hier einiges durcheinader gebracht worden.
    In GGVSEB wird Feuerwerk immer in Bruttomasse bewertet, in ADR immer in Nettomasse!
    Es gibt keine Brutto/Nettomasse oder Netto/Nettomasse ;)
    Es steht jedem frei ob nach den Vorschriften des ADR oder GGVSEB befördert werden soll.
    Die GGVSEB stellt eine Erleichterung für Endverbraucher dar, um nicht jedes mal mit Gefahrgutumverpackungen, Feuerlöscher, Beförderungspapiere etc. hantieren zu müssen. Ansonsten würde ja bei jedem Gefahrguttransport (Spraydose, Gaskartusche. Feuerzeug, Tanken) sofort das ADR zuschlagen.
    Sollte nun die Freimengen laut GGVSEB nicht mehr ausreichen bzw. überschritten werden, müssen andere Regelungen in Anspruch genommen werden, so z.B. die begrenzte Menge nach ADR 1.1.3.6 (1000 Punkte Regel), dann aber mit erhöhten Auflagen.

    Zum 31.12.2004 sind einige Ausnahmen nach Gefahrgutrecht weggefallen. Nach ADR ist nun grundsätzlich zwischen gewerblichen oder privaten Verbringungsvorgängen zu unterscheiden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt.

    1. Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a):
    Bei pyrotechnischen Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 bis zu einer Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen von 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von 50kg für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muss gewährleistet sein!

    2. Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:
    Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5kg bis zu einer Nettomasse von 20kg pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 und für Mengen mit einer Bruttomassen von mehr als 50kg bis zu einer Nettomasse 333kg bei der Unterklasse 1.4 gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z.B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein geprüfter ABC-Feuerlöscher mit mind. 2kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (20kg bis 333kg NEM) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021 (und wird dann voraussichtlich mal wieder verlängert ;)).
     
    kanne81, tribun77, Jacki99 und 4 anderen gefällt das.
  3. Hey vielen Dank für deine außerordentlich verständliche Antwort.
     
  4. Mal noch meine 2 Cent dazu ^^

    War am 22.9 in Hohenwutzen mit meinem Kumpel zum diesjährigen einkaufen ....

    ...und wurde dann prompt auf deutscher Seite rausgezogen. "Verdachtskontrolle" der Bundespolizei...

    Erstmal verdutze Blicke in den übervollen Kofferraum (auch beim Anblick der Deutschland & XXXL Rocket Blister :p:p:p) aber dann die F3 Pappe gezogen :sneaky:

    Die meinten zu mir, ich wäre der 1te damit, der sowas vorlegen konnte.

    Durfte dann nach ca. 10 Minuten weiterfahren.

    Bis jetzt habe ich nichts mehr von der Polizei oder BP gehört.

    Hatte nur F3 mit CE und LGZ gekauft. F4 oder "ohne Klasse" gab es dort eh nicht zu kaufen! 1x habe ich DumBum 5G in F4 gesehen - das wars.

    Ansonsten gab's auch neuere Sachen von Klasek (Brocat Wars, Jorge Diament...), schöne große 160gramm Rakten und auch 50mm (The Punisher von Piromax... :D)

    Allgemein kann man da schön und Stressfrei einkaufen.

    Habe dann noch, durch Zufall, mit einem jüngeren Mann meines Alters gesprochen, der ebenfalls in
    Besitz einer F3 Pappe ist - konnten wir noch ein bisschen Klönschnack machen und Fachsimpeln.

    Mfg
     
    kanne81 und Megaknall gefällt das.

  5. Hey schön sowas zu hören!
    Ich war dieses Jahr auch schon dort aber mehr als gucken, staunen und eine Palette Monster Energy und eine Packung Scream 5s in P1 war nicht drin. Letztes Jahr hatte ich mehr gekauft aber da wollte mich V. Abziehen deswegen wars diesmal weniger. Aber hat sich trotzdem gelohnt aufgrund der Nähe.

    Ich werde demnächst zu PM fahren um meine Bestellung abzuholen und das würde ich jedem raten der dort etwas kaufen mag ;) denn letztes Jahr wurden P1 Knaller einfach mit F3 ersetzt ... die mussten dann dort bleiben.

    Mein Ziel für nächstes Jahr ist der F3 27er (Ich mag nichtmehr abhängig vom hin und her mit dem P1 sein. Nur leider passt bisher das Alter noch nicht :dontthinkso:) aber da muss ich mich nochmal über dieses Brandenburger Limschg informieren weil das hatte ich so gar nicht verstanden und ich wüsste halt gerne was für Auswirkungen das denn nun für mich hätte als potenziellen Scheininhaber.

    Ach und bei meiner Bestellung ist auch P1 dabei aber da ich paar Kontakte zur Brandenburger Polizei habe bin ich auch echt erschreckt was die Ausbilder dort für Schwachsinn verbreiten, dass ich meine Route mit äußerster Vorsicht plane damit ich ja nicht in eine Kontrolle komme weil den Stress möchte ich mir Sparen auch wenn ich rechtlich ziemlich gut abgesichert sein sollte mit einer Rechtschutzversicherung die das auch abdecken würde.
     
  6. Hey, ich muss einfach noch mal einen Thread hochholen und habe mich für diesen hier entschieden. Folgende Frage. Ich bin gerade im Gespräch mit jemandem bezüglich dem Verbringen von F2 aus dem Ausland. Jetzt ist dieser der Meinung eine CE Kennzeichnung alleine reicht nicht, es müssten die Gefahrenhinweise etc. auf in Deutsch auf dem Artikel/der Verpackung stehen. Das habe ich hier immer so "gelernt" dass das "nur" für die "zur Schaustellung" also den eventuellen Verkauf in Deutschland durch Händler betrifft.

    Auf meine Frage warum er der Meinung ist meint er: 1. SprengV §16 :"(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein."

    Wer hat nun Recht? :D Es geht um das rein private Verbringen. Wie kann ich, sofern ich im Recht bin, sein "Argument" entkräften.
     
  7. Mein Kenntnisstand ist, dass beim privaten 'Import' nur die Zulassung zählt. Lediglich für den Verkauf in DE, muss eine deutsche Anleitung vorhanden sein.
     
    lotusXback und Amonshie gefällt das.
  8. So geht es mir ja auch.
     
  9. Sehe ich genauso. Nur für Eigenbedarf brauch da keine deutsche Anleitung mit bei sein.
     
  10. Der §16 regelt doch nur wie eine etwaige Kennzeichnung auszusehen hat.
    Was gekennzeichnet werden muss regelt er nicht.
    §18 regelt die Kennzeichnung, die ist nur erforderlich wenn man die Stoffe auf dem Markt bereitstellt und anderen überlassen will.

    Man kann auch in die EU Norm die gucken:
    "(1) Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache:bad: des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. "
     
    Amonshie gefällt das.
  11. 1. SprengV §16 Satz 4 ist ja nicht grundsätzlich falsch. Aber:
    Das ist ein nationales Gesetz. Solange die EU Richtlinie eingehalten wird, kommt da im privaten Bereich keiner ran. Beim überlassen sieht es da schon anders aus.
    Zumal du ja nur verbringen willst. Auf den verschlossenen VE's, ist ganz selten ne Anleitung drauf...
     
  12. Hallo zusammen,

    nach meiner Recherche SprengG 15,15a sowie Website BAM
    Verbringungsgenehmigung

    benötigt der Inhaber der 27er Pappe doch eine Erlaubnis....

    Wo liegt mein Denkfehler?

    Vielen Dank schon vorab für die fachkundige Hilfe.

    Besten Gruss
     
  13. Meiner Auffassung nach geht es hier eher um die 27er für lose Pulver. Pyrotechnik wäre mir neu.
     
    Noerm und kanne81 gefällt das.
  14. #64 kanne81, 6. April 2021
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 6. April 2021
    Kennst du das schon? Dezember2020


    Evtl das hier von Seite 1 relevant:
    Pyrotechnische Gegenstände unterfallen einer anderen Richtlinie (2013/29/EU) und benötigen generell keine Verbringungsgenehmigung. Eine Liste mit UNNummern, die als pyrotechnische Gegenstände oder als Munition angesehen werden, befindet sich in Anhang I zur Explosivstoffrichtlinie 2014/28/EU.

    Beide erwähnten Richtlinien sind Monster mit X Querverweisen, steige ich nicht dran lang....
     

    Anhänge:

  15. 1. Einleitung
    "Pyrotechnische Gegenstände unterfallen einer anderen Richtlinie (2013/29/EU) und benötigen generell keine Verbringungsgenehmigung."

    Ich glaube da brauch ich nicht mehr weiterlesen.
     
    kanne81 und Noerm gefällt das.
  16. Erwartungsgemäß wurde die Ausnahme 18 (S) wieder einmal bis zum 30.06.2027 verlängert :good:
    GGAV 2002 - Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
     
  17. Vielen Dank - für mich als "Neuer" nun auch Verbringung von Pyrotechnik glasklar.

    Perfekte Infos im Thread.
     
  18. Vielen Dank für die Info! :good:

    Wenn es um das Beförderungspapier geht, empfehle ich seit vielen Jahren aber dennoch, eines dabei zu haben, wenn man die Freigrenzen nicht ganz offensichtlich unterschreitet. Dies kann eine Kontrolle sehr verkürzen, denn die Beamten vertrauen i.d.R. dem Papier.
    Was passieren kann, wenn sie (ohne Papiere zu haben) nachprüfen wollen, ob 1.1.3.6 wirklich eingehalten wird, mag sich jeder ausmalen. Insbesondere bei Kl. 1 sind sie da gern sorgfältig.
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden