Besucher Wer darf P1 zünden?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von MaxS07, 12. Februar 2018.

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  1. Die BAM sagt, gibt es sehr wohl! Nur lassen sie sich nicht aufbewahren, weil sie in Anlage 7 nicht genannt werden.

    Sie lassen sich nicht aufbewahren, das ist der springende Punkt.
     
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  2. #102 Pumuckel Pyros, 11. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 11. November 2019
    Die besagten Funke Thunder D und Thunder A Cracker mit Flash, 2g Blitzknallsatz, 0,8g Blitzknallsatz sind zwar in P1 eingestuft aber nur für den belgischen, polnischen Markt bestimmt. Hier vehällt sich das so wenn die in Polen etc. gezündet werden ist alles im grünen. Problematisch wird es wenn solch ein Produkt das nicht für den deutschen Markt bestimmt ist, mit Hinblick auf die Menge Flash, trotzdem nach Deutschland eingeführt wird. Wird jemand damit angetroffen wird es vom Zoll, Bundespolizei oder am Silvesterabend von der Landespolizei beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen des Verstoß gegen das Sprengstoffgesetzt eingeleitet. Wer der Meinung ist zum Jahreswechsel auf Blitzknallkörper etc. mit erheblichen Flash nicht verzichten zu wollen der ist in Polen, Tschechische Republik besser aufgehoben. Solche Produkte von Funke in der Blackpowder Version als Böller D, C, B, A, Super I und Super II sind schon brutal ordentlich. Wer den Silvester Kick mit BKS unbedingt braucht dann DBE mit den Cobra P1 mit 0,5g Flash denn das ist schon ordentlich und ganz legal mit dem Segen der BAM! Bleibt nur zu hoffen das die Leute mit solch einem Produkt verantwortungsbewußt umgehen. Aber das betrifft wie in vielen es ist eine kleine Minderheit nicht die Mehrheit!
     
  3. Das ist aber ein Schmarn...Seit wann sind P1 Knaller mit BKS hier in Deutschland per se verboten? Da gibts überhaupt kein Strafverfahren... wäre ja noch schöner...
     
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  4. @Pumuckel Pyros :friendsdrink:

    Hmm, laut 1. SprengV aber schon (auch wenn das hier vielleicht nicht von Relevanz ist).
     
  5. @skydancer Ja, das ist deine Ansicht und die der BAM (wobei letztere selbst sagt, dass es sich um P1 mit LGZ 1.1 handelt, sofern sie nichts anderes durch eine Prüfung bescheinigt haben, was deiner Meinung nach wiederum ja nicht ginge, weil du sagst, es gibt grundsätzlich kein P1 mit LGZ 1.1).

    Ich bin der Meinung, dass sie sich sehr wohl aufbewahren lassen (schon alleine, weil es sonst ja gegen das EU-Recht verstoßen würde, wenn diese Artikel hier nicht verkauft werden könnten, und das ginge ja nicht, weil sie ja bereits der Verkäufer nicht aufbewahren dürfte). Die BAM darf sich bei meiner Auslegung jetzt halt dann entscheiden, ob P1 automatisch "höchstens" 1.3 als LGZ bekommen kann, weil es so z. B. im Anhang 7 definiert ist, oder ob die Aufzählung einfach nur nicht abschließend ist.

    LGZ 1.3 würde wiederum auch zu der ADR-Klassifizierung passen. Und darüber hinaus gab es hier im Forum ja mal einen Beitrag, dass die BAM Artikel in ihren Listen nur veröffentlicht, die sie geprüft hat und deren LGZ zudem von der ADR-Klassifizierung abweicht. Ich kann aber leider nicht in den Listen nachprüfen, ob die Artikel geprüft wurden und eine LGZ nach der ADR-Klassifizierung erhalten haben und deshalb nicht auf der Liste sind, oder ob sie nicht auf der Liste sind, weil sie gar nicht geprüft wurden. Hellseher bin ich dann doch nicht.

    EU-Recht, unser nationales Recht und die Auslegung der BAM lassen sich so momentan eigentlich nicht vereinen. Und sollte mir wirklich mal jemand versuchen wollen, ans Bein pinkeln zu wollen, sehe ich dann ja, was dabei herauskommt laut Rechtssprechung.

    Ich denke, weiter werden wir uns nicht annähern können in der Thematik, solange wir keinen handfesten Präzedenzfall haben (was ja nicht böse gemeint ist, zwei Personen, zwei Meinungen ist ja vollkommen legitim!) :)


    @Mathau Ja, ich habe da noch ein paar Artikel vergessen, mea culpa :)
    Die technischen Artikel in P1 vergesse ich ständig :D
    Aber BKS-Böller, um die es uns allen momentan hier geht, bzw. in einer der beiden hier parallel geführten Diskussionen, sind in P1 nicht fachkundepflichtig.
     
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  6. Ok , mal gucken was noch so passiert . Mir gehts nicht um Meinungen oder Ansichten sondern einfach nur um endliche Aufklärung der Situation.
     
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  7. Diese Diskussion was ist mit BKS Petarden auch in P1 oder wie auch immer in Deutschland erlaubt füllen in diesen Forum mitler weile ganze Aktenschränke! BKS ist in Deutschland verboten! Nein ist es nicht für die Scheininhaber also PyrotechnikerInnen alte Bezeichnung FeuerwerkerInnen erlaubt. Für die Feuerwerksbegeisterten zu Silvester bleibt der Bereich F2 in Blackpowder vorbehalten. Das mit DBE Cobra P1 ist schon ein Fortschritt trotz der geltenden Gesetzgebung im Sprenstoffrecht! Ich bin froh das wir so eine Gesetzgebung im Sprengstoffrecht haben das vorbildlich in der Welt ist! Da die besagten Funke Thunder D und A mit BKS Flash sind wären sie nach der pyrotechnischen Satzmasse in F3 zu katogosieren bzw. mit der Lagergruppenzuordnung. Damit wären sie wieder nur für fachkundige anzuwenden. Da das in P1 kategorisiert sind darf noch nicht mal ein FeuerwerkerIn in Deutschland damit hantieren! Jeder muß das für sich selbst entscheiden eine menge Ärger am Arsch zu haben und dann in den entsprechenden Dateien des BKA oder dem Zollkrimanalamt zu stehen. Jeder ist sich des Glücks sein eigener Schmied! Wir sind bin fertig!
     
  8. Du kennst dich leider überhaupt nicht mit der Rechtslage aus und verbreitest hier Falschinformationen:)
     
  9. Wie kommst du bitte auf solch einen Stuss? Das ist schlichtweg falsch! P1 Artikel dürfen von jeder volljährigen Person erworben, nach Deutschland verbracht (nicht eingeführt!!!!), und schließlich auch 365 Tage im Jahr, zweckgebunden verwendet werden! So ist die Rechtslage, alles andere ist Wunschdenken und eigene Meinung!
    Niemand macht sich strafbar...
     
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  10. Sag mal fandet ihr oder du es nicht schade das Funke die Thunder D und Thunder A hier für D nicht zugelassen hatte? Wie kann man bitte einerseits die genannten Produkte in P1 und mit LGZ haben wollen und nun dagegen wettern wenn sich Leute diese über legale Umwege besorgen. Finde es frech, jetzt durch deine falschen Tatsachen kriminalisiert zu werden und dann auch noch selbst Fan der P1 Idee zu sein. Böller & Pfeifen - [Funke Fajerwerki 2017] Thundercrackers D hier mal dein Beitrag zum Thema.
     
  11. Stimmt so nicht ...
     
  12. Ich bin schwer beeindruckt über soviel Fachwissen. Du / Ihr seid eine echte Bereicherung für dieses Forum....aber an der Schreibweise solltest Du, oder Ihr noch arbeiten;)
     
  13. Nein, nein und nochmals nein! Die allgemeine Problematik der Funke Böller hat aber einen ganz anderen Grund, den die meisten nicht kennen:
    Von einer Cousine, die einen Bekannten hat, dessen Schwagers Nichte der Exfreund, hatte damals einen Stiefvater von dem der beste Kumpel in der Firma gearbeitet hat, in der Funke in China produzieren lässt. Bei einem gemeinsamen Abendessen mit den Verantwortlichen floss der Alkohol buchstäblich in Strömen und dort kamen dann die ein oder anderen Informationen zu Tage, an die noch nicht mal der israelische Geheimdienst gekommen wäre: Die Produktionsstätte in China gibt es nicht wirklich und die wird es auch nie geben. Das wird nur benutzt um von der wahren Produktionsstätte abzulenken.

    Die eigentliche Produktion findet nämlich auf Kuba statt! Somit sind die Böller genau wie die kubanischen Kanonenschläge (die übrigens im Werk in der direkten Nachbarschaft gefertigt werden) zu höchst illegal!










    Meine Güte! Was bin ich froh darüber, dass du nicht unsere pyrotechnischen Gesetze festlegst. :rolleyes:
     
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  14. zb für Filmaufnahmen im freien / Dreharbeiten usw...
    Gründe kann man sich eigentlich auch genug ausdenken.
    Ausserdem ist,wer im Besitz ist,auch nicht Auskunftpflichtig.
     
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  15. Hm , richtig P1 und 1.1G macht keinen Sinn da von einem Schallerzeuger nur eine geringe Gefahr ausgeht laut Gesetz. Das bedeutet also höchstens 1.3G diese ADR Klasse besitzen ja auch alle Schallerzeuger aus der EU . Früher war es so das alle Artikel ohne QS in die frühere Klasse 4 gefallen sind . Also würde nur Sinn machen das wenn die BAM von 1.1G spricht der Schallerzeuger auch in die jetzige Kategorie 4 fällt , somit ist ein Aufbewahren für Privatpersonen ohne pyrotechnische Erlaubnis untersagt .

    Ein Besitzer einer pyrotechnischen Erlaubnis und eines nach §17 SprengG zulässigen Lagers (Bunker ) dürfte diesen somit aber aufbewahren .
    Somit auch Händler (Pyrotechniker mit Fachkunde ) , die dürften diesen nur nicht verkaufen sondern nur privat verwenden .

    So wird ein Schuh draus und so wäre es gesetzeskonform für die BAM .
     
  16. Wird ja immer kurioser hier :eek:
     
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  17. Tut mir leid das ich das so sagen muss aber nach euröpäischen Richtlinie 2013/29/EU darf ein Schallerzeuger mit Konformitätsnachweis ( CE und Baumusterprüfung ) nach Deutschland verbracht und für den privaten Gebrauch zweckgebunden verwendet werden . Für das Aufbewahren im Sinne der 2. SprengV ist eine Lagergruppenzuordnung nach §4 der 2. SprengV notwendig ( diese gilt nicht nur für Gewerbe sondern auch für privat.

    Der Rest steht ja bereits in Beitrag 116 .

    Das ist leider momentan der aktuelle Stand.

    Ob die BAM damit gegen europäisches Gesetzt verstößt möchte ich hier nicht weiter erläutern , Fakt ist das Artikel ohne deutsche LGZ bis zu ihrer Prüfung in 1.1G fallen und somit in F4 .

    Aber er darf verbracht und verwendet werden , das ist doch schon mal die halbe Miete was jeder nun daraus macht bleibt ihm überlassen .
     
  18. Kann bzw. wird die Lagergruppenzuordung nicht von den notified bodies, die die Artikel prüfen und klassifizieren erteilt? Ich meine hier schon öfters gelesen zu haben, dass eine nachträgliche LGZ durch die BAM irrelevant ist?
     
  19. Ich schrieb bereits schonmal,dass ich bei Grenzübertritt von Deutschland nach Tschechien ein Fahrzeug des Zolls stehen sehen habe.Ich habe extra angehalten und bat den Beamten um Auskunft,dieser sagte mir das verbringen von F1,F2 und P1 PtG mit CE sowie P2(ja die Diskussion hatten wir auch) eindeutig für Privatpersonen erlaubt ist.
    Solange das keine "unnormal" hohen Mengen sind,wird der Zoll keinem einen Strick drehen.
    Das heisst für mich:
    Das Verbringen von F1,F2 und P1 mit gültiger CE ist eindeutig erlaubt.
    Und wer sich dennoch unsicher ist,macht es eben so wie ich und versichert sich nochmal persönlich bei einem Zollbeamten.
     
  20. Hat jemand mal die BAM angeschrieben?
     

  21. Hast du meinen Beitrag gelesen ? Hab ich selber ja auch geschrieben , es geht nicht um die Verwendung sondern um die Aufbewahrung .
     

  22. Die europäische Prüfstelle erteilt keine Lagergruppenzuordnung sondern nur die Konformitätsprüfung und ADR Klassifizierung weil andere EU Staaten keine LGZ brauchen da reicht die 1.3G Klassifizierung fürs ADR . In Deutschland ist eine LGZ notwendig für die Aufbewahrung . Bitte hier nicht alles durcheinander bringen .
     
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