Bestimmung Maximale Lagermenge 1.3 G Privat

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Deep, 15. November 2019.

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  1. Hallo,
    folgender Satz bringt mich gerade sehr zum grübeln. Im Gesetz steht:
    Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

    Röder hat zu mir gesagt man kann in jedem unbewohnten Raum 3 Kg 1.3 G Lagern. Hat man 3 unbewohnte Räume hat man 9 Kg zur Verfügung. Eine Begrenzung gibt es nicht.
    Was stimmt den nun? Und was bedeutet es, sie darf nur einmal in Anspruch genommen werden?

    Danke für Rat.
     
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  2. Also für mich klingt das ganze eher nach 1x 3Kg max. und in restlichen Räumen dürftest 2,99Kg lagern :D

    Edit: möchte schnell noch anmerken das auch Menschen Fehler machen, vllt. wurde sich ungünstig ausgedrückt.
     
  3. #3 Excalibur75, 15. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 15. November 2019
    Das du einmal 3 Kilo 1.3 G aufbewahren darfst in Gebäuden mit Wohnraum in einem unbewohnten Raum (z.B. Keller), auch auf mehrere Räume. Übrigens regelt die Anlage 6 den gewerblichen Bereich, nicht den privaten. Hast du ein Gebäude ohne Wohnraum stehen dir 5 Kg zur Verfügung
     
  4. Ganz genau genommen ist es so, dass du die NEM nach Anlage 7 nur einmal pro Brandabschnitt in Anspruch nehmen darfst. In normalen Häusern ist das häufig genau einmal (für Leute in Mehrfamilienhäusern gilt daher streng genommen, dass sie sich sogar mit den Nachbarn absprechen müssen).

    Du kannst die 3kg 1.3G auf 10 unbewohnte Räume verteilen in einem Haus, wenn du magst. Solange alles derselbe Brandabschnitt ist, darfst du aber diese 3kg nur insgesamt lagern, also z. B. 300g pro Raum bei 10 Räumen, nicht insgesamt 30kg bei 10 Räumen.
     
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  5. Ich stimme mal Makikatze zu, theoretisch darfst du auch mehr, dann aber nur in einem Lager (angemietet z.B.).

    In einem Haus gelten die 3kg in der Regel nur einmal, auch bei mehreren Räumen.

    Die mehreren Räume kannst du aber für die getrennte Aufbewahrung von 1.3G und 1.4G nutzen. (Da ist keine Zusammenlagerung über 3kg erlaub.)
     
  6. Und wenn man noch ne leere Garage hat die nicht zum Brandabschnitt gehört oder vielleicht eine zweit Wohnung oder sowas in der Art? Zählt dann ein Schuppen auch noch zum Brandabschnitt wenn er nicht direkt am Haus angeschlossen ist? Gott, wie ich diesen Staat liebe! )=( 3 kg hat man schon mit 15 PGE 180 f erreicht. Oder ein paar Zink 909. Da wäre dann noch nichtmal der gaze Rest dabei wie Kleinkram 1.4G und 24 Uhr Verbundfeuerwerk.
     
  7. Also wenn du Zink 909 hast, oder den Rest an 1.4 G Kleinkram müsstest normal die Bestimmungen kennen
     
  8. Du kannst nicht einmal 1.4G und einmal 1.3G in Anspruch nehmen, auch nicht auf mehrere Räume verteilt, solange eben im selben Brandabschnitt. Die Anlage 4 2. SprengV ist da sehr deutlich:

    Und Lagergruppe 1.4 und Lagergruppe 1.3 haben ja automatisch "mehrere Zeilen". Ander sähe es in einem genehmigten Lager nach §17 SprengG aus, das haben wir bei der Kleinmengenregelung aber ja nicht.


    @Deep Dann musst du aber aufpassen, dass in der Garage sonst nichts brennbares ist. Alleine zusätzlich zum Feuerwerk das Auto abstellen wäre schon verboten, da du dann Kraftstoff und pyrotechnische Gegenstände zusammen aufbewahren würdest, das darfst du nicht (ja, ich weiß, man befördert sie aber sonst im selben Auto, paradoxe Gesetzgebung). Außerdem darf man eine Garage nicht zweckentfremden, da gibt es Gerichtsurteile darüber. Eine Garage darf eigentlich sogar nur für ein Auto und sein Zubehör genutzt werden, also definitiv nicht auch für Feuerwerkskörper. Wäre also nicht möglich. Der Schuppen, wenn er nicht direkt an das Haus angrenzt, ist aber bestimmt als neuer Brandabschnitt zu sehen, man müsste im Notfall aber wohl das Bauamt fragen :D
     
  9. Deshalb lasse ich immer den Käfig herum bis Abends vor dem Umlagern nach draußen. Was mich interessiert ist was darf denn im Keller stehen? Dürfte man im Heizungskeller lagern oder im Waschkeller ?
     
  10. Heizungsraum ist laut der Richtlinie ausgeschlossem, Waschkeller geht theoretisch
     
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  11. Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7.

    Stimmt!


    Aber:

    2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

    (Betrifft obige Zeile)

    Zusammenfassung:

    Mehrere Räume sind zulässig, wenn ein anderer Brandabschnitt gewährleistet ist.

    D.h. wenn es ein Haus mit einem Brandabschnitt ist, dann sind die Räume tatsächlich egal, es gilt die jeweils niedrigste Maximalgrenze. Wenn es mehrere Brandabschnitte sind, dann ist die Lagerung entsprechend erlaubt.
     
  12. Bei der Garage muss man die festgesetzte Nutzung ändern lassen (nicht mehr Pkw) und ein unbewohntes Nebengebäude geht natürlich auch, entsprechend der Tabelle (Menge).

    Zum Schuppen: Gibt iwo im Forum Threads dazu (wg. ab wann ist es ein Gebäude etc. etc.)
     
  13. Brandabschnitte kann Dir die Feuerwehr sagen. Als Pyrotechniker ist man normal bei der freiwilligen Feuerwehr und kennt den Kommandanten. Passt zwischen 2 Gartenhäusern ein Hydroschild kann man da durchaus 2 Brandabschnitte begründen.
     
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  14. Aus Interesse: Kann man sowas einfach anfragen bei der Feuerwehr? Bzw. ist sowas dann auch verbindlich. Hab mich schon gefragt wie man das festmachen kann :D
     
  15. Also bei uns JA.

    Wie es wo anders, in anderen Bundesländern usw. aussieht weis ich nicht.
     
  16. In meinem Fall hatte ich bei der IHK den passenden Ansprechpartner gefunden.
    Ergebnis: Ich fahre nun 1.3G für 8 Wochen im Auto spazieren. :rofl:
     
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  17. Jep, wie @Saul.Goodman schon angedeutet hat. Im Auto veerbringst du durchgehend, das ADR-Recht greift (nicht mehr das SprengG!!) und bis 20 KG 1.1G ist alles gut. Ist a er ne rechtliche Grauzone würde ich sagen
     
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  18. Völlig richtig, die deutsche Flagge hat leider einen grauschleiher.
    Daher auch mein Gusto bitte nicht als Rechtsberatung sehen und selbst für seine Situation informieren.
     
  19. naja, es ist insofern ganz vernünftig, dass wenn was schiefgeht und die Sachen im Auto sind, nur das Auto zerstört wird, in den meisten Fällen ist ein Auto deutlich günstiger als ein Haus.
     
  20. Kontrolliert das Amt eigentlich auch bei wem man was oder wieviel man kauft? Oder schauen die sich nur ggfs. mal die Räume an?
     
  21. Du bist bei pyrotechnischen Gegenständen als Privatperson nicht verpflichtet, aufzuzeichnen, wie viel du von welchem Gegenstand von wo kaufst. Bisher hatte ich noch keine Kontrolle, kann dir also nicht sagen, was genau sie sich ansehen.
     
  22. Was oder wieviel man kauft, muss man wie oben gesagt nicht aufzeichnen, also kann das auch nicht kontrolliert werden.

    Räume können soweit ich weiß kontrolliert werden. Hab schonmal hier im Forum gelesen, dass jemand kontrolliert wurde (hängt wahrscheinlich vom zuständigen Amt ab).
     
  23. Bei Leuten ohne "Schein" können sie nicht einfach so kontrollieren, da kann es nur eine Hausdurchsuchung durch die Polizei geben, wenn es einen berechtigten Verdacht gibt, das was im Argen ist, z.B. wenn man auf YouTube Videos vom Arsenal im Wohnzimmer hochlädt. Das passiert natürlich nur in Extremfällen, wobei (m.m.n. Verfassungswidrig) die Schwelle für Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren massiv runtergesetzt wurde.

    Wenn du allerdings z.B. einen 27er hast, darf das Amt jederzeit deinen Aufbewahrungsort kontrollieren.
     
  24. Wobei jeder, der einen Schein hat, eigentlich auch ordentlich aufbewahren sollte. Dass ein normaler Mensch ohne Schein das nicht weiß, ok. Aber mit Schein sollte man seine Grenzen ja auch kennen :)
     
  25. Ja, wenn man einen Schein hat, sollte man damit rechnen, dass eher eine Kontrolle gemacht wird. Zu Silvester wird da niemand was kontrollieren :D
     
    makikatze gefällt das.
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