Guten Tag, Ich hab immer wieder gehört und glaube zu Wissen, dass die Kommunen an Silvester zwar die Feuerwerkszeiten einschränken dürfen, dies aber nur für reine Knallartikel gilt. Ich wollte nun mal selbst nachschauen, ob ich etwas dazu finde, habe aber bisher nur den §23 1. SprengV gefunden (§ 23 1. SprengV - Einzelnorm) in dem meine Vermutung nicht direkt bestätigt werden konnte. Ich habe aber schon mit mehreren Pyrotechnikern gesprochen, die mir einstimmig jene Vermutung bestätigten. Nun ist meine Frage, wo dies im Gesetz verankert ist bzw. wo ich das finde, um im Fall der Fälle eine rechtliche Grundlage zu haben. MfG PyroWorks
Gleich im Paragraph §24 - mehr Handhabe haben sie aktuell nicht. Daher gibts ja auch gerade auch den Versuch, das "mit ausschließlicher Knallwirkung" streichen zu wollen
§ 24 1. SprengV - Einzelnorm "der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten"
Und häufig für das Ablehnen sind Beschwerden wegen Lärm oder durch die Abt. Grünflächenamt (Naturschutz, Geschütze Tiere) So ist es zu mindesten bei uns hier in Nord RLP