Bestimmung Fachkundenachweis

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von goldini303, 3. Februar 2020.

  1. Hallo Leute ,

    mein Amt möchte einen Fachkundenachweis von mir erbracht haben.

    Dieser ist bei §27 Spengg aber nicht notwendig.Jetzt habe ich im §9 abs.1+2 nachgesehen aber nicht richtig schlau geworden.Kann mir jemand weiter helfen??

    Besten gruß
     
  2. Hallo,

    für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 wird vom Gesetzgeber ausdrücklich keine Fachkunde benötigt (wenn auch grundsätzlich im SprengG §8 gefordert), siehe 1. SprengV §4.
    "(4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."

    Entsprechend existieren auch weder Kurse, noch Prüfungen für eine Fachkunde ausschließlich bis KAT 3.Ein Bedürfnis für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2/F3 ist nach §27 Abs 3nicht erforderlich. Dies ist lediglich für Böllerschützen und andere Wiederlader notwendig.

    Quelle: https://shop.roeder-feuerwerk.de/media/pdf/fc/03/ec/F3-Kat3-Recht-Gesetze.pdf
     
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  3. d.h.?
    Ab zum Ordnungsamt und beantragen.
    Wie hoch sind die Gebühren?
    Führungszeugnis?
     
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  5. Meine austellung soll 300 euro kosten.Dabei ist das Polizeiliche Führungszeugnis,und die Begehung meiner Lagerstätte.
     
  6. Hab dazu auch noch eine Frage. Hab zwar hier schon ne Menge darüber gelesen nur ist die Pure Menge an Informationen verwirrend. Ich habe doch das Recht den 27er Schein unter Einhaltung von Alter und einem sauberen Führungszeignis zu beantragen... Darf mir meine Stadt ( Wolfsburg) diesen dann verweigern?
     
  7. Eigentlich nicht. Ich wüsste keine rechtliche Grundlage, außer du hast keine Unbedenklichkeit oder besitzt keine deutsche Staatsbürgerschaft. Allerdings sind Auflagen zu erfüllen, als allererstes eine Versicherung, dann die entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit bis zur Anzeige. Das sind die selbstverständlichkeiten. Die Ämter sind teilweise sehr erfinderisch was weitere Auflagen/Einschränkungen betrifft. Das muss man dann mal auf sich zukommen lassen und entsprechend reagieren.
     
  8. Was ich da gelesen hab hört sich an wie wenn wir in Absurdistan leben würden. Da sagt dich jede Behörde was anderes wie sie gerade will?
     
  9. Ok super. Ich danke dir. Eigentlich erfülle ich alles Voraussetzungen. Ich lese mich nochmal durch die Vorgaben der Aufbewahrung durch.
     
  10. LR410 und Anlage 7 2.SprengV
    Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm
     

    Anhänge:

  11. Soweit ich weiß, schickst Du den Antrag ab und dann holt sich die Behörde diverse Unterlagen bei anderen Behörden ein (so ist es zumindest bei uns).

    Eine Begehung der Lagerstätte ist schon eine wirklich sehr ausführliche Prüfung, das habe ich so noch nicht gehört.

    Es ist natürlich auch nochmal ein Unterschied, ob man dort bereits (im positiven Sinne) bekannt, oder ein völlig unbeschriebenes Blatt ist.
     
  12. In der SprenGV stehen z.b. Gebührensätze von 50-500 € für die Ausfertigung des §27 drin. Die Behörde kann, je nachdem wie diese "kalkuliert" also von- bis für die Leistung verlangen. Dies ist darin begründet, da es ja nicht unbedingt nur kleinere Behörden damit befassen sondern auch weitaus größere Behörden wie z.B. in Hamburg oder Berlin und der Aufwand nach Behörde dadurch unterschiedlich ausfällt. Ist aber bei vielen Gebührensätze (z.b. Ausfertigung Personalausweis, Meldeauskunft etc) so.
     
  13. Je nach persönlichem Hintergrund kann auch mehr oder weniger Verwaltungsaufwand anfallen.
     
  14. Im Umkehrschluss würde das bedeuten das eine kleine Autowerkstatt für die gleiche Reperatur viel mehr verlangen könnte weil es ja nicht so oft vorkommt wie bei einer größeren Werkstatt.
    Sowas kann sich nur der Staat erlauben.
    Weil er eine Monopolstellung hat.
     
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