Besucher Erlaubnis §27 SprengG

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von PiroLion22, 1. Januar 2019.

  1. Leider ist das alles nicht leicht zu verstehen. Ich hab z.B. die Problematik, dass ich im Keller aufbewahren möchte, der aber im Mehrfamilienhaus nur als Bretterverschlag ausgeführt ist. Somit eignet sich der Kellerraum als solches nicht.
    Jetzt sind ja Stahlschränke eine Möglichkeit, allerdings sind in der LR410 als Orte für die Stahlschränke keine Kellerräume angegeben, sondern Kellerschächte und Balkone.
    Ich werd nicht draus schlau, ob ich mir in meinen Keller jetzt so einen Schrank stellen darf und das dann ausreicht oder nicht.
     
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  2. Das sind Beispiele - ein verschließbarer Stahlschrank im Keller (= nicht bewohnter Raum) ist ausreichend. Wichtig ist nur, dass es gegen unbefugte Mitnahme gesichert ist.

    Selbst eine fest an die Wand des Gäste-WC (nicht bewohnter Raum) geschraubte (verschließbare) Stahlkassete ist ausreichend und wird so z.B. für Schwarzpulver (1.1D) beim Wiederladern wohl auch so gemacht. Darf dann zwar nur 1kg rein, aber das reicht.
     
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  3. Das Bedürfnis entfällt, weil in §27 (3) im letzten Satz klar geregelt ist, dass ein fehlendes Bedürfnis für pyrotechnische Gegenstände eben kein Versagensgrund ist.

    Darauf beruft sich einfacher als auf eine Fußnote in einer Formularvorlage.
     
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  4. röder finde ich ebenfalls zu teuer. ich habe das über meine haftpflichtversicherung bei der württembergischen gemacht. kostet mich 12€ zusätzlich im jahr. ich musste die versicherung nicht vorher abschließen, sondern konnte das nach erhalt des scheins machen (zitat: eine geeignete versicherung muss auf verlangen nachgewiesen werden). die garage fällt deswegen raus, weil es zum eine nutzungsänderung darstellt und zum anderen ja mindestens ein auto drinsteht, was glaubst du wie das rüberkommt, wenn neber dem auto sprengstoff gelagert/aufbewahrt wird? deswegen dann die nutzungsänderung - es darf kein auto mehr da drin stehn. den regulären 27er für böllerschützen/wiederlader (so wie ich den hab, plus f3) gibts erst ab 21 oder ab 18 wenn man nachweisen kann das man durch den schützenverein schon vorher mit schwarzpulverwaffen umgehen will. da f3 ja ab 18 ist, kannst du ja mal nachfragen.
     
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  5. Besten Dank für die Info.
    Weitere Problematik: Schräg gegenüber des Kellers ist der Heizraum mit Gastherme. Das ist ein eigener Raum mit Mauern und Stahltüre. Stellt das ein Problem dar?
     
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  6. Die Frage ist halt, ob man das wirklich so genau nehmen sollte. Ein Gebäude oder Lagerraum, der unabhängig von Wohngebäuden ist, sollte als Hobbyfeuerwerker mit einem 27er Schein eigentlich reichen. Ich will damit nicht unprofessionell wirken, aber ich würde mal behaupten, dass viele mit einem 27er Schein und dem Wissen über die Regeln bzgl. der Lagerung, ihr Feuerwerk nicht 100% ordnungsgemäß lagern
     
  7. ich nehme dafür mein schwarzpulver lager. ist ein 12qm großer raum mit stahltür dran die abschliesbar ist. das schwarzpulver ist in einem safe.

    übrigens: f3 feuerwerk muss angezeigt und nicht angemeldet werden an silvester. das ist ein unterschied. anzeigen bedeutet nur, das du der behörde bescheid gibst, das du das machst. anmelden bedeutet das die das genehmigen müssen
     
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  8. Solange das ein eigener Raum ist nein, kein Problem.
    Jedoch musst du bedenken das bei einem Mehrfamilienhaus mit Kellerverschlägen die Aufbewahrungsmenge von z.b. 10KG NEM 1.4G für ALLE in dem Brandabschitt gilt also für dich und deine Nachbarn.
    Gerade bei 1.3G könnte das mitunter mal knapp werden. Und das sichrzustellen dürfte fast unmöglich sein bei einem MFH.
    Wenn man es ganz genau nimmt.
     
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  9. Sind 3 Kellerräume nebeneinander. Nach meiner Kenntnis haben die beiden anderen nix mit Pyrotechnik am Hut. Entsprechend haben die auch nix im Keller.
    Kann man die Räume ausreichend trennen, wenn man den Bretterverschlag mit brandhemmendem Material überzieht?
     
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  10. Du allein kannst da gar nix machen, dass muss durch Behörden genehmigt werden. Und eine Unterteilung eines Kellers in mehrere Brandabschnitte ist eine teure bauliche Angelegenheit (sofern es überhaupt möglich ist). Schlag dir die Idee am besten gleich aus dem Kopf.
    Mehrfamilienhäuser sind nicht dafür gedacht, dass da große Mengen Pyrotechnik aufbewahrt werden...
     
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  11. Die Frage ist, ob man es wirklich riskieren sich dauerhaft im Bereich einer Straftat (= nicht genehmigten Lager) zu befinden.
    Gerade wenn man mehr oder weniger regelmäßig ein Feuerwerk anzeigt (und sich dementsprechend Beschwerden bei der Behörde häufen, nicht umsonst ist der 27er bei vielen Behörden ein Ärgernis) könnte die zuständige Behörde mal auf die Idee kommen, ein paar Tage vorher eine Kontrolle zu machen...
     
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  12. Okay verstanden. Wenn ich mich aber jetzt auf 1/3 der Zulässigen Menge beschränke, dann müsste das im Stahlschrank doch ok sein oder?
    Ich brauche den Keller hauptsächlich für Reste. Vor Silvester kann ich ja im Gästeklo lagern, da hab ich dann die 10kg für mich alleine.
     
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  13. Die Menge zählt einmal pro Brandabschnitt - sprich im Normalfall, wo das gesamte Haus ein einzelner Brandabschnitt ist, gilt die Menge für das gesamte Haus.
    Das macht die Aufbewahrung in Mehrfamilienhäusern generell kompliziert, da man nie sicher sein kann was der Nachbar noch so rumliegen hat. Im Extremfall schießt er Vorderlader und hat 1kg Schießpulver zu Hause und du dürftest gar nix mehr aufbewahren...
     
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  14. es sei denn er kann ein außenlager zulassen
     
  15. Mooment... das heißt in meiner Wohnung ist kein eigener Brandabschnitt?
    Das ist ja Mist. Dann kann ja in einem großen Haus niemand irgendwas aufbewahren.

    Die LR410 erwähnt Mehrfamilienhäuser nur im Bezug auf Keller und Dachräume und so. Nicht für Wohnungen selbst. Daher verwundert mich das jetzt doch sehr.
     
  16. Also soweit ich weiß, muss man als Privatperson nicht berücksichtigen, was die Nachbarn aufbewahren.
    Das ist ja auch unmöglich.
    Sonst würden sich Sylvester auch alle Leute in Hochhäusern strafbar machen, sofern einer zuviel aufbewahrt.

    Keller in Mehrfamilienhäsuern gehen nur wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend vom Rest des Hauses abgetrennt ist.
    Die meisten Hausordnungen dürften aber sowieso das Lagern von explosionsgefährlichen Stoffen im Keller verbieten.

    Für Privatpersonen sind Brandabschnitte auch nicht relevant, die finden sich nur in Anlage 6. (mit Ausnahme der Keller und Dachräume)
     
  17. Das ist in meinem Fall kein Problem. Die Hausordnung mache ich quasi selber ;)
    Wohne als einziger Eigentümer selbst im Haus.
     
  18. derjenige der einen Böllerschein oder einen Vorderladerschein hat, weiß wieviel kg er bei 1.1 oder 1.3 lagern darf.
    zb Böllerpulver / Schwarzpulver 1.1 = 1.5 kg in einen unbewohnten Nebenraum. Das hat er bei der Prüfung gelernt.
    Wer Schwarzpulver schon besitzt darf dann halt noch auf 1.5 kg aufstocken. Mehr nicht.

    Ansonsten halt ein unbewohntes Nebengebäude mit 3 kg 1.1 oder 5 kg 1.3.
    Beides zusammen geht nicht, also Nebegebäude und Nebenraum, zuminderstens solange nicht wie dieses auf einem Grundstück, bei einer Hausnummer, sich befindet.
     
  19. Das hat jetzt nichts mit dem 27er zu tun, aber wenn nach LR410 Anlage 6(gewerblich) Aufbewahre, könnte ich da ein schnellbau Container auf mein Hofstellen und Ptgs aufbewahren oder müssen besondere Auflagen an den Container erfüllt werden?
    Ich wollte jetzt kein neues Thema auf machen.
    mfg
     
  20. Scheinen wohl nicht alle zu wissen, denn du darfst in unbewohnten Räumen maximal 1kg Schwarzpulver in 1.1 lagern.
     
  21. Den Punkt (5) gibt es im §4 der 1. SprengV nicht mehr. Ich finde aber auch nicht vergleichbares
     
  22. Hi, bin gerade bei der Vorbereitung für meinen F3 Schein. Wir wohnen in einem "Mehrfamilienhaus" mit 4 Mietparteien. Unser Keller hat massive Wände, ein Fenster und eine Tür mit Sicherheitschloss. Jetzt gibt es bei uns hier in RP diesen nervigen Fragebogen zur Lagerung kleiner Explosivstoffmengen.
    Verstehe ich die LR410 dahingehend richtig, dass ich den Keller nicht zur vorübergehenden Aufbewahrung nutzen darf, weil ich die Frage ob dieser "feuerhemmend ausgeführt oder abgetrennt" ist nicht bejahen kann? Ich könnte stattdessen aber die Gästetoiletten bei uns in der Wohnung nutzen?
     
  23. #50 Yanky01, 22. Februar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 22. Februar 2020
    Es kommt auf den Brandabschnitt an, wenn der Keller / das Haus als ein Brandabschnitt ausgeführt ist,
    hast du das Problem das die max. zulässige Aufbewahrungsmenge für alle im Haus gilt also z.b. 10kg NEM 1.4G im unbewohntem Raum.
    Wenn du also 10 kg NEM 1.4G aufbewahrst müsstest du sicherstellen das keiner deiner Nachbarm auch nur einen anderen PTG der Gruppe 1.4G bei sich aufbewahrt (bei 1.3G was viele F3 PtG´s ja sind ist der Ofen die Aufbewahrung noch schneller aus).
    Darum werden sie die Aufbewahrung in einem Mehrfamilienhaus kritisch hinterfragen.
     
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