Sonstiges Beantragung von Mengen im §27-Schein

Dieses Thema im Forum "Pyrotechnik allgemein, Erfahrungen, Tipps" wurde erstellt von ArneKoe84, 6. Dezember 2019.

  1. Hallo in die Runde,

    da ich ja mit dem 27 noch nicht so den Kontakt hatte mal eine Frage zu den zu beantragenden Mengen:
    Man beantragt ja die Mengen, die man für den Zeitraum von 5 Jahren benötigt, käme man drüber ist pillo.
    Jetzt meine Frage: Welche Mengen sind den Realistisch? (Für die Klassen F1-4, keine T-Klassen, Schwarzpulver, E-Zünder, Schnüre)

    Treibmittel
    Zündmittel
    pyrotechnische Sätze/Gegenstände
    andere Stoffe (Schnüre etc.....)

    Wohl bemerkt will ich auch KEINE Lagerung mit beantragen, macht zu viel Arbeit und mein Chef daheim würde mir die Koffer vor die Türe stellen.

    Schon mal vielen Dank
    Nachtrag
    Bevor ich es Vergessen: Es stehen in den nächsten 2-3 Jahren einige Runde (2*60, 70, 50) Geburtstage an ;-)
     
  2. Hier mal ein Auszug aus meiner Korrespondenz mit RA Wübbe Kanzleiprofil

    Die Mengenbeschränkung resultiert daraus, daß im Bereich des § 27er (ähnlich wie beim Waffenrecht) gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG ein Bedürfnis für die jeweilige Menge nachgewiesen werden muß, sprich man bekommt nur die Menge eingetragen, die man in 5 Jahren realistisch auch verbrauchen kann.


    Der Bedürfnisnachweis gilt aber gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 SprengG ganz explizit nicht für pyrotechnische Gegenstände.


    Weil somit für diese kein Bedürfnis nachgewiesen werden muß, kann die Menge auch nicht beschränkt werden.


    Für Kat. 2/3 Pyrotechniker sollte daher folgende Formulierung verwendet werden (unter Streichung der sonstigen Formularvorgaben)

    Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf: pyrotechnische Gegenstände der Kat. 2 und 3 gemäß Nr. I in unbegrenzter Menge.
     
    Mofafreund, rommels und ArneKoe84 gefällt das.
  3. Okay, vielen Dank
    Aber was sollte ich den realistisch bei dem Schwarzpulver holen.
    Der Hintergrund ist der, das ich auch gerne mal das System von Zink mit den Bombetten Verwenden will und aktuell ist es noch erlaubt aber wird wohl bei der nächsten Revision der Vorschrift in Angriff genommen um es zu verbieten.
    Hintergrund liegt darin daß man die wirklich genaue Mengenverwendung des Schwarzpulvers nicht kontrollieren kann! Aber so bald es im Schein steht, steht es drinnen und kann nicht einfach so aberkannt werden.

    Wie verhält es sich mit den Zündern und Schnüren gehen die auch unter die unberegenzte Menge?

    Vielen Dank
     
  4. Mit dem normalen F3 -§27er Schein (ohne Fachkunde) darfst du kein SP und keine F4 Artikel verwenden. Das geht aus deinen Post nicht genau hervor, welchen Schein du hast, mit welchen Eintragungen.

    Satzauslöser und Anzündschnüre, KEINE Stoppine, ist befreit.
     
    KnatterBall und ArneKoe84 gefällt das.
  5. Das ist gut, ich selber habe die Fachkunde für Großfeuerwerke also sogar F4 Artikel und diese auch beziehen
     
  6. Das bedeutet, dass Du einen 20er hast. Und warum dann diese Fragen:rolleyes:. Oder wieder mal ein Fake.
     
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  7. Der Typ ist einfach durch. Aber Vorsicht. Beamter!
     
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  8. Versteh ich jetzt nicht!
    Warum sollte ich nicht F4 Beantragen können? meinen Lehrgang habe ich in 4Tagen an der sprengschule gemacht sowie die benötigten 20 Besitzungen bei Feuerwerken! Einen 20'er darf ich nicht machen, weil ich ja dafür in einem Beschäftigungsverhältnis eines 7 stehen muss und das ist mir als Beamter der selber Feuerwerke kontrolliert untersagt!
     
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  9. Du bist frech
     
  10. Das stimmt.
    Deine Fragen sind aber einfach mega undurchsichtig formuliert (so zumindest für mich). Da fällt es einfach schwer Antworten zu geben mit denen man was anfangen kann.

    Dein Profil, deine Fragen, deine Satzbauweise, deine Groß- und Kleinschreibweise sowie deine überhebliche Art bieten einfach viel zu viel Angriffsfläche.
     
    xPyro, plizzolan, Kikki93 und 5 anderen gefällt das.
  11. Siehe die Geprüften Punkte im Schein!
     

    Anhänge:

  12. Ich war schon immer so, ich bin eher der Praktiker und stehe nicht so auf die Theorie und so.....
    Daher kommt meist der Wirrwarr
     
  13. 1. Siegen ist keine Sprengschule
    2. und dort kann man auch keine 20 Besitzungen machen
    3. nach erfolgreicher Prüfung bekommst Du ein Zeugnis, mit dem Du einen Befähigungsschein nach §20 beantragen kannst
    4. das hat nichts mit einem Beschäftigungsverhältnis bei einem 7er zu tun
    5. nur mit einem Zeugnis wirst Du kein F4 erwerben können, hast Du das während der 20 Besitzungen nicht gelernt
    6. Das Foto hat keine Aussagekraft

    Nach deinen Beiträgen zu urteilen, vermute ich mal, Du hast deine "Scheine" auf der Kirmes beim Entenangeln bekommen.
     
  14. Okay ich sehe du verstehst mich nicht!
    Die Sprengschule Siegen ist eine Schule wo du die Fachkunde für Feuerwerke und Sprengungen machen kannst um dann bei deiner Behörde den 7/20/27 Schein zu beantragen, die Beisitzungen musste bei einer Firma vor Ort daheim machen.
    Und klar kannst du den 20`er schein nur Beantragen wenn du ein Arbeitsverhältnis nachweist, also wir weisen den Antrag ab wenn das nicht vorliegt.
    Wieso hat das Foto keine Aussagekraft? Dort steht alles drinnen was ich machen Darf! Ich weiß ja nicht wie dein Ausbildungsschein aussieht? Oder dein Befähigungsschein. Lade ihn doch Mal hoch, vielleicht sehe ich dann den Unterschied zu dem was ich vll. denke.
    Das ich nur mit einem Zeugnis keine Pyroprodukte erwerben kann weiß ich, dafür brauche ich ja den 27 Befähigung...
     
  15. Okay noch Mal von Vorne:

    Ich wollte wissen was man beim Beantragen vom 27 beachten muss bzw welche Mengen realistisch für den Zeitraum von 5Jahren sind.
    Jetzt weiß ich schon Mal das die normalen Artikel Mengenfrei sind.
    Mir geht es jetzt eigentlich nur noch um das Schwarzpulver!
    Bei uns in RLP ist z.b. bei dem 7/20 ein Gewerbenachweis bzw. ein Beschäftigungsnachweis erforderlich. Ich weiß ja nicht wie es bei euch aussieht?
     
  16. Du kannst den 20er auch ohne Nachweis eines Arbeitsverhältnisses beantragen, was nach einem Lehrgang aber eigentlich auch klar sein sollte......
     
    pingufreak83 gefällt das.
  17. Also bei uns in RLP läuft die Beantragung über die Gewerbeaufsicht und dort ist der Nachweis zu erbringen das du in einem Verhältnis zu einem 7-Scheininhaber stehst. I.d.r. macht der 7 den Antrag für den 20! So ist es bei uns auf dem Amt, aber ich lerne nicht aus.
     

    Anhänge:

  18. Ohne 20er kann man auch nicht als verantwortliche Person bestellt werden, somit hätte man ein Henne-Ei-Problem...
     
    pingufreak83 und ArneKoe84 gefällt das.
  19. Könnt Ihr bei euch nicht auch 7/20 Inhaber zu gleich sein?
    Hier geht das ist nur eine Frage der Beantragung
     
  20. Du kannst unabhängig eines Beschäftigungsverhältnisses deinen Befähigungsschein beantragen, musst aber innerhalb eines Jahres die Tätigkeit ausführen... D.h. du brauchst dann zwangsweise einen 7er für den du tätig wirst!
    Und nochmal zum 27er:
    Du bist nicht verpflichtet eine Angabe zu den Mengen zu machen da du mit dem 27er rein privat handelst!
    Wenn du - wie du ja behauptest- die Fachkunde besitzt sollte im Idealfall "pyrotechnische Gegenstände: unbegrenzt" oder ähnliches in deiner Erlaubnis stehen!
     
    pingufreak83 und ArneKoe84 gefällt das.
  21. Hallo Christoph,
    Vielen Dank. Das ist es ja, diese will ich ja Beantragen und wollte wissen wie viel man Eintragen muss, beim Antrag. Was mir auch so aufgefallen und das als Behörden-Vertreter hier machen einige irgend wie ein Geheimnis draus. Auch wenn ich für den ein oder anderen den Zündstoff für Satire gebe, kann man doch einfach Mal gerade aus auf meine Frage antworten. Das haben hier zum Glück auch schon einige getan, danke dafür. Wie soll man den hier sonst (gewünscht) die Anfrage. Stellen???
     
  22. #22 ArneKoe84, 7. März 2020
    Zuletzt bearbeitet: 7. März 2020
    *Edit auf Wunsch von @Dobi
    Wie ich auf dein Anregen hin gesehen habe, hast du immer noch nicht auf meinen Antwortpost eine Antwort gegeben!
     
  23. Vielleicht gibt es diesen Text auch in verständlichen Worten;).
    Wenn nicht, auch nicht sooo schlimm.
    Du mußt deswegen nicht traurig sein, denn irgendwo gibt es bestimmt noch jemanden, der Dich gaaanz doll lieb hat.
     
    ViSa und tribun77 gefällt das.
  24. fraglich wieso sowas "Beamter" ist :D
     
    ViSa gefällt das.
  25. Um das jetzt nochmal aufzugreifen. Deine Frage ist doch mehrfach beantwortet worden, sogar von einem Rechtsanwalt mit Fachrichtung Sprengstoffrecht.

    Die Antwort lautet: UNBEGRENZT! Sprich so viel du willst, da muss nichts beantragt oder eingetragen werden.

    Zur Ehrenrettung sei dir gesagt, das meine Behörde sich einen Furz um das geltende Recht gekümmert hat. Sie bestand einfach auf einem Eintrag, ohne wenn und aber. Dies hatte mich zu einem gaaaanz kurzen Brief an den Behördenvertreter veranlasst (da stehe ich dann ja voll drauf):

    "Hallo Herr *********,


    ich versuche nochmal meine Gedanken bezüglich der beantragten Mengen zu sortieren und darzulegen.

    Sie sind ja der Meinung das eine Menge eingetragen werden muss. Ich hingegen bin immer noch der Auffassung das für pyrotechnische Gegenstände diese Menge nicht erforderlich ist. Wenn man die Menge beschränken möchte, setzt das auch immer eine Aufzeichnung über den Erwerb und deren Verwendung voraus. Das ist schlichtweg für ptG vom Gesetz her nicht gefordert bzw. sogar ausgenommen. Noch nichteinmal ich als Gewerbetreibender bei Mobau muss aufzeichen wann, was und wieviel ich gekauft oder verkauft habe.

    Siehe §16 SpengG:
    (1) Der Inhaber einer Erlaubnis .. hat .. ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der .. erworbenen, .. verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen... Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren.


    (1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

    3. pyrotechnische Gegenstände.
    Da es keine Aufzeichnungspflicht für ptG gibt macht für mich eine Beschränkung bezüglich der beantragten Mengen keinen Sinn. Wie wollen Sie denn überwachen bzw. kontrollieren wie viel ich erworben habe wenn keine Mengen seitens der Verkäufer eingetragen werden. Wenn ich meine ptG z.B. bei Neumann Feuerwerk F3 Feuerwerk Shop - Silvesterfeuerwerk Verkauf Heide einkaufe und geliefert bekomme, müsste ich vorab meine Erlaubnis zum Shop schicken um dort meine Mengen eingetragen zu bekommen. Aber dieser Punkt war ja schon des öfteren Streitpunk in unseren Diskussionsrunden und Sie vertreten vehement den Standpunkt das dort etwas zu stehen hat.


    Wie auch schon in unseren Diskussionsrunden dargelegt, besorge ich mir meine ptG zu Großhandelskonditionen. Dafür fahre ich auch schon mal nach Berlin. Dieses mache ich dann aber nicht für 2-3 Batterien sondern im größeren Maßstab und kaufe auch schon mal, wenn der Preis stimmt, auf Vorrat für mehrere Jahre ein. Überbestände lagere ich bei einem befreundeten Pyrotechniker ein. Aber wie komme ich jetzt um Himmel willen auf 333kg?


    Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:


    Für Mengen (mit einer Bruttomasse von mehr als 5kg bis zu einer Nettomasse von 20kg pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 und für Mengen mit einer Bruttomassen von mehr als 50kg) bis zu einer Nettomasse 333kg bei der Unterklasse 1.4 gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z.B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein geprüfter ABC-Feuerlöscher mit mind. 2kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (20kg bis 333kg NEM) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021.

    Sollte sich mir die Möglichkeit bieten, ptG besonders günstig im großen Maßstab erwerben zu können möchte ich diese auch ohne Probleme Befördern dürfen. Hier liegt die Grenze nun halt mal bei 333kg. Stellen wir uns mal kurz ein mögliches Szenario vor:

    Ich fahre mit Feuerwerkskörpern der Unterklasse 1.4 und einer Nettomasse von 300kg durch unser schönes Land und freue mich über den Schnapper den ich gemacht habe. Und das darf ich auch, das erlaubt wir das Gesetz und darüber müssen wir uns auch nicht streiten. Jetzt komme ich durch Zufall in eine Kontrolle und in meiner Erlaubnis steht die begrenzte Menge von 100kg. Und schon kann ich mich mit Zoll, BG oder wem auch immer herumschlagen und ziehe höchst wahrscheinlich den kürzeren. Dieses Szenario möchte ich vermeiden. Auch wenn es so gut wie niemals eintreten wird. Aber wie heißt es immer so schön: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.


    Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Ansonsten rufen Sie mich bitte nochmal an. Es tut mir auch ein wenig leid, das Sie mit mir immer so einen Ärger haben."

    Und somit wurden mir dann die 333kg eingetragen, was natürlich totaler Quatsch ist aber sie wollten es ja so haben. Ich bin damit auf der sicheren Seite. Ich stehe einfach auf dem Standpunkt das man sich nicht alles bieten lassen soll.

    Soweit mein Erfahrungsschatz für alle privaten 27er ohne Befähigung.


    Begrenzte Menge.jpg
     
    schnix, Blitzcracker, ViSa und 5 anderen gefällt das.
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