Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Wer sich in diesem Thema wirklich Hilfe erhofft, sollte von Anfang an lesen, und sich die zahlreichen Themenbezogenen und guten Beiträge (die es hier mittlerweile in den letzten Seiten schwer zu finden gibt) raus kopieren.
    Es wurde alles geschrieben, was wichtig ist. An sich könnte dieses Thema geschlossen werden.

    An die wirklich interessierten:
    Bitte keine Fragen hier mehr stellen, das führt nur zu endlosen und oft auch Sinn freien und vom Thema abweichenden Diskussionen.

    So... 1000 linkes? :D
     
    TIE Fighter und ViSa gefällt das.
  2. Das ist aber Sau günstig, allein das Einholen der Infos bei der Polizei kostet hier schon 80€ zzgl. die Gebühr bei der Kreisverwaltung
    Tippe das es bei uns auch gute 150€ kosten würde....
    StO RLP Trier
     
  3. Brauchte nur versicherungsnachweis und skizze, bzw foto vom lagerplatz. Mal was anderes, die gesamtmenge die im schein eingetragen ist bezieht sich auf nem? oder gesamtgewicht?
     
  4. Natürlich NEM.
     
  5. Lasst Euch nicht übern Tisch ziehen, die Angabe im Schein bezieht sich auf den Verbrauch (in NEM) in 5 Jahren.

    Das hat nichts mit der Aufbewahrung zu, falls es der Behörde darum geht...

    Für PTGs besteht keine Aufzeichnungspflicht, d.h. du könntest argumentieren, dass es gar nicht kontrolliert werden kann, weil ein Händler dir gar nicht einträgt (so wie bspw. bei Schwarzpulver) wieviel du gekauft hast.

    Denkt dran, eine ordentliche F3 Batterie hat bis zu 1000g NEM, wenn du an Silvester 10 Batterien "verbrauchst" müssten für die 5 Jahre schon 50kg drin stehen...
     
  6. Guten Abend liebe Pyrofans ;-)

    eigentlich hatte ich mit dem Gedanken F3 Schein bereits schon abgeschlossen .. heute hat sich aber eine Möglichkeit entwickelt die meinem Gedanken eventuell nochmal Hoffnung macht.

    Problem an der Verwirklichung war vor ein paar Monaten das ich keine Möglichkeit bei der Aufbewahrung der F3 Artikel hatte.

    nun habe ich vorhin mit meinem Vermieter gesprochen und dieser hat mir nun endlich eine Garage zur Verfügung gestellt. Ich könnte meine F3 Artikel nun also dort aufbewahren.

    geplant hatte ich das ich dort einen Schrank oder eine Kiste aus Alu dort hinstelle , da auch meine Freundin und ihre Mutter in die Garage kommen können. Demzufolge könnte ich die Pyrotechnik dann dort einschließen , damit nur ich dort ran kommen kann.

    bin 22 Jahre alt. Am Alter sollte es nicht scheitern. Einen klaren Kopf habe ich ebenfalls , sodass mir bewusst ist wie ich mit Feuerwerk umgehen muss.

    was meint ihr wird das Amt dies bewilligen ?

    vielen Dank Schonmal :)
     
  7. Absolute Sicherheit bezüglich deiner Frage kann dir natürlich nur das Amt selber geben.
    Nach meiner Einschätzung wird das so aber leider nichts.
    Aber wie gesagt, ist nur meine Einschätzung und auf die Gefahr hin mich bei einigen unbeliebt zu machen komme ich mal wieder mit der unbeliebten SprengLR410 (warum ist es eigentlich so schwer sich mal diese 10 Seiten durchzulesen?).

    4.1 (7) Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

    4.2 (2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein.

    Hat dein Vermieter eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung der Garage?


    Darfst du die Kiste in der Wand und/oder Boden verankern?

    Ich habe mich damals für die Lösung nach 4.2. (4) entschieden:
    Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss versehen sein.
    und habe mir bei ebay für (ich glaube es waren) 100,- das gekauft. Festgedübelt, Feuerlöscher daneben, fertig.

    Schrank3.jpg Schrank2.jpg

     
  8. vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    wie würde es aussehen mit der Aufbewahrung im Keller ? Dort könnte ich ja einen Schrank aufstellen welchen ich in der Wand verdübeln könnte ..
     
  9. Hier mal ein wenig Lektüre für´s Wochenende ;)

    (2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.
     

    Anhänge:

  10. Ob mein Keller feuerhemmend ist kann ich so leider nicht sagen.. jedoch denke ich ehr nicht , da dieser genau unter meiner Wohnung liegt.

    ich denke daher das es nichts wird , zumindest wenn ich aufbewahren möchte ..
     
  11. wobei die SprengLR 410 auch keine Vorschrift ist, da sie a) komplett veraltet und b) nicht für den privaten Bereich gilt. Man kann die Angaben da als grobe Richtwerte nehmen, um den Beamten zu vergewissern, dass man alles richtig macht, aber das war es schon.
     
  12. das bedeutet sofern ich die PTG‘s ordentlich sichern könnte das so durch gehen?
     
  13. Wie wäre es wenn Du die Sache mit Deinem SB in einem persönlichen Gespräch klärst? Wird in vielen Behörden unterschiedlich gehandhabt . Manchmal besser , als erstmal machen und dann erkennen die es nicht an!
     
  14. Das ist Blödsinn. Der Inhalt zur Aufbewahrung kleiner Mengen der LR410 und die 2.SprengV und gilt für alle, da wird nur bei den Mengen in privat und gewerblich unterteilt.
    Eine Garage ist nicht zulässig, wenn die baurechtllich als solche erstellt wurde. Da laut den Bauordnungen solche nur für Fahrzeuge genutzt werden dürfen, sonst muss eine Nutzungsänderung in ein Lager erfolgen.
     
    TIE Fighter gefällt das.
  15. in der LR410 selbst steht gleich am Anfang, dass sie nur für den gewerblichen Bereich gilt:

    Für die Aufbewahrung im Privatbereich gilt Anlage 7 zum Anhang der 2. SprengV, Anlage 6 ist für gewerbliche Aufbewahrung.
     
  16. Schau dir mal Punkt 4.1 Nr. 3 an. Dort wird von nichtgewerblich gesprochen.
    Die LR410 gilt sehr wohl für den privaten Bereich, das sehen u.a. auch rechtsgelehrte....

    Ich glaube diese Diskussion hatten wir vor kurzem erst in einem anderen Thread.
    Halten wir einfach fest, dass es hier unterschiedlichen Meinungen gibt und wir vermutlich nicht auf einen grünen Zweig kommen werden.

    Ich persönlich empfehle, die Aufbewahrung der PTGs in Anlehnung an die LR410 zu gestalten.
     
    progres99, skydancer und TIE Fighter gefällt das.
  17. Jepp, das war hier:
    Besucher - Aufbewahrung Silvesterfeuerwerk im Keller
    Die LR410 wird von #13 bis #39 diskutiert.
    Soll sich bitte jeder selber ein Urteil bilden. Ist wie immer im Leben. Fragt man mehrere Leute gibt´s auch mehrere Standpunkte. Wem man am Ende glaubt oder welchen man übernimmt bleibt jedem selber überlassen.
     
    PyroWolle gefällt das.
  18. ah, die LR410 ist so asbach Uralt, dass da die ganzen Anhänge noch anders zusammengesetzt waren, man müsste sich die historischen Ausgaben anschauen, um rauszufinden, was mit dem Absatz tatsächlich gemeint ist.
     
  19. Ich hab es genauso gemacht wie du:). Hab sogar einen ähnlichen Schrank.

    Mein Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, dass verdübeln ab einem Eigengewicht des Schranks von 500kg nicht mehr notwendig sei.

    Ich sehe die LR410 übrigens auch für privat gültig an. Da streite ich lieber über Anlage 6 und 7 der 2. SprengV.

    Beste Grüße
     
    skydancer und TIE Fighter gefällt das.
  20. Hab gerade gelesen der F3 schein sei ab 18 statt 21. Ist ds was dran? (keine möge 100 Seiten zu blättern)

    Würde ja Sinn machen. F3 ist schließlich auch ab 18
     
  21. Einfach hier mal schauen: § 20 1. SprengV - Einzelnorm ;)
     
  22. Dann fehlt dazu aber noch der §8 SprengG, denn hier steht, dass die Erlaubnis erst mit 21 erteilt wird...
     
    tribun77 gefällt das.
  23. Ja, denn im §27 SprengG steht weiter:

    Ist also mMn an die Erlaubnis an sich gebunden und nicht an dem, was da eingetragen wird...

    Da haben sich schon einige die Zähne ausgebissen...
     
    tribun77 gefällt das.
  24. PyroWolle gefällt das.
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