Bestimmung Anzündmittel anzeigepflichtig?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Fireworker2020, 9. August 2020.

  1. Hallo,

    gemäß §23 Abs. 3 1. SprengV ist das Verwenden von P1 und P2 ganzjährig anzuzeigen und nur Erlaubnisinhabern vorbehalten. Trifft das auch auf Anzündmittel dieser Kategorien zu? Wenn ja dürfte ich an Silvester ja keine Anzündlitze oder E-Anzünder der Kategorie P1 verwenden (ohne Anzeige) oder?

    Beste Grüße!
     
  2. Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Bist Du Scheininhaber?
     
  3. Mich würde im Anschluss auch die Lage bei Anzündmitteln der Kategorien ZZP, ZZS und ZA interessieren. Anzeigen oder nicht?

    Welche Artikel in welche der Kategorien fallen ist mir bekannt.

    Darf ich die Artikel überhaupt noch verwenden, da es sich ja um eine BAM Kategorie handelt?
     
  4. Wenn man nur P1 oder P2 für sich zündet, ist es per Definition kein Feuerwerk, da es sich nicht um Feuerwerkskörper handelt.

    Scheininhaber müssen bei anzeigepflichtigen Feuerwerken auch die Anzündmittel mit anzeigen. Das ist alles.
     
  5. Mein Punkt ist: In § 23 Abs. 2 1. SprengV wird das grundsätzliche Verbot pyrotechnische Gegenstände zu benutzen für Silvester nur für Kategorie 2 aufgehoben, hier ist keine Rede von P1 oder P2 und auch nicht von Anzündmitteln, auch nicht aus ZZP etc. Ansonsten greift § 23 Abs. 3 1. SprengV wo eben steht, dass es nur Scheininhabern nach entsprechender Anzeige erlaubt ist. Gem. Definition aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 SprengG sind Anzündmittel auch pyrotechnische Gegenstände. Und im § 23 Abs. 3 1. SprengV wird klar von “Feuerwerk zum abbrennen pyrotechnischer Gegenstände” gesprochen. Demnach wäre es doch so, dass nen 1cm Stück Litze schon anzeigepflichtig wäre und schon gar nicht von Nicht-Scheininhabern an Silvester verwendet werden darf oder nicht?
     
  6. In dem §23 Abs 2 wird kein Verbot aufgehoben, da wird ein Verbot ausgesprochen. Wichtige Unterscheidung.

    Per Default wäre F2 das ganze Jahr für alle frei, wenn es nicht in diesem Paragraphen Scheininhabern vorbehalten würde.

    Genau so mit Kategorie F3, da wird in §22 Abs. 2 festgelegt, dass diese PtG Scheininhabern vorbehalten sind, ohne diesen Paragraphen wäre F3 für alle frei.

    P1, T1, F1, F2 sind frei. Sie werden nirgends eingeschränkt.

    Nochmal: In §23 Abs 3 geht es um die Anzeige von Feuerwerken durch Scheininhaber. Das hat nichts mit der freien Verwendung von freien PtG zu tun.
     
    Excalibur75 gefällt das.
  7. So sieht es aus...ergänzend hierzu @Fireworker2020 sind Anzündmittel in P2 Scheininhabern vorbehalten, also die mit dem Zusatz ZZS (Stoppine). Wano-Litze, Visco, E-Zünder sind in P1 eingestuft und können an alle Ü18 ganzjährig gekauft und auch verwendet werden
     
  8. P2 generell ist Scheinpflichtig, der Zusatz ist doch auch noch aus der BAM-Zeit
     
  9. "sind Anzündmittel in P2 Scheininhabern vorbehalten"....das war keine Frage, sondern ne Feststellung
     
  10. ich wollte nur sagen, dass es unnötig ist, zu sagen, dass P2-Anzündmittel Scheininhabern vorbehalten sind, weil es P2 ist, und deshalb offensichtlich.
     
  11. Ich vermute Du spielst hier auf § 4 1. SprengV an. Hier wird der generelle Erlaubnisvorbehalt für die Kategorien 1, 2, T1 und P1 aufgehoben und gleichzeitig führt § 23 1. SprengV die entsprechende Einschränkung ein, dass Kategorie 2 nur an Silvester verwendet werden darf. Ich möchte Dir hier widersprechen, dass Kategorie 3 sonst generell frei wäre. §22 Abs. 2 der 1. SprengV ist hier meines Erachtens nur ergänzend bzw. konkretisierend hinsichtlich des Erwerbs.

    Insgesamt bedeutet das aber auch, dass der Erlaubnisinhaber an Silvester P1 Anzündmittel anzuzeigen hat und unterjährig sogar wenn er mit nem elektrischen Anzünder eine Wunderkerze anmachen will, ein Ottonormalverbraucher aber nichts dergleichen zu beachten hat, richtig?
     
  12. #12 Excalibur75, 9. August 2020
    Zuletzt bearbeitet: 9. August 2020
    Nun ja, er hatte es in seinem Beitrag erwähnt....weiß nicht ob alle das wissen. Deswegen ja ein Forum, ein Austausch von Informationen.
    Wenn es für dich unnötig ist, dann überlies doch einfach Antworten und gut ist.
     
  13. @Excalibur75 Danke für deinen entsprechend sinnvollen Beitrag :)
     
    Excalibur75 gefällt das.
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