Handhabung & Technik Feuerwerk und Immissionsschutz

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Fl0hs4ck, 20. September 2020.

  1. Hallo,

    ich recherchiere grade, welche Auflagen ich für das Abbrennen eines Feuerwerks alles einhalten muss.
    Ich habe ein Feuerwerk angezeigt, verzichte auch auf reine Salut oder Heuleffekte, aber ohne Bukett komm ich nicht aus.
    Die Gemeinde hat mir mein angezeigtes Feuerwerk "genehmigt" was ja nicht erforderlich ist (diese Genehmigung sieht aus wie für Privatleute und nicht Scheininhaber). Jedenfalls wird in den Auflagen die Technische Anleitung Lärm herangezogen, und ich bin mir nicht sicher, wie diese für mich gilt.

    Der Wunsch des Hochzeitspaares ist es ein 5 min. F2 Feuerwerk im Ortskern nach dem Essen und Hochzeitstanz um 22:20 Uhr abzubrennen.

    Ich hatte gehofft, für Baden-Württemberg etwas wie dieses zu finden, es ist aus dem LImschG für NRW:
    001.PNG
    Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

    Aber leider finde ich für Ba-Wü nichts dergleichen.

    Das Ordnungsamt verweist, wie erwähnt, auf die TA Lärm, aber Feuerwerk wird mit keinem Wort erwähnt, es dreht sich hier um genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Anlagen.
    Jedoch steht im LImschG von Ba-WÜ folgendes finden:
    002.PNG
    Landesrecht BW BImSchG | Bundesnorm | Gesamtausgabe | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge | gültig ab: 07.12.2016

    Die TA Lärm ist für mich leider nicht verständlich, es gibt Immissionsrichtwerte (Achtung: keine Grenzwerte!) außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten gilt Tag: 60 dB(A) und Nacht 45dB(A), und für seltene Ereignisse Tag: 70 dB(A) und Nacht 55 dB(A), bei einzelnen kurzen Geräuschspitzen Tags 90 dB(A) und Nachts 65 dB(A). In welchem Abstand das gilt, konnte ich noch nicht finden, daher sowieso fragwürdig. http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16507/4_1_1.pdf

    Daher ist meine Frage, gilt diese TA Lärm für das abbrennen von Feuerwerken, oder gibt es eine andere Regelung die ich nicht finden kann?

    Die Ordnungswidrigkeit könnte mit 1000 € geahndet werden.
     
  2. Schau mal nach der SprengVwV (erste Treffer in Google ist sogar die GA BaWü), dort steht:

    mMn haben die LImSchG hier gar nix zu melden, denn das Sprengstoffrecht ist Bundesrecht, aber da streiten sich ja die Geister.

    Aktuell haben wir die MESZ noch, also kannst du bis 22:30 schießen.

    Aber auch hier gibt es wieder findige Grauzonen: Es wird nur festgelegt, wann das Feuerwerk Enden muss, nicht aber wann es beginnen darf.
    Wenn du also erst um 23 Uhr schießt.... So als Überlegung.
    Denn sonst könnte streng genommen keiner für Neujahr (0:00 Uhr) F3 anzeigen...
     
  3. Ja, hatte es gefunden, hab das Feuerwerk auch letztes Wochenende abgebrannt.
    Kam direkt die Behörde am Montag mit der Bitte um Stellungnahme warum ich trotz das mir nur ein leises Feuerwerk genehmigt wurde, wie man sich als Laie ein ganz normal lautes Feuerwerk vorstellt, abgebrannt habe.
    Habe dann erstmal auf meine Anzeige mit Art und Umfang hingewiesen, an die ich mich gehalten habe, das ich keine Genehmigung brauche mit meiner Erlaubnis und das die SprengVwV keine Einschränkungen zum Lärm vorsieht.
    Seitdem ist es still...

    So tricks wie Anzeigen auf 23:00 würde ich aber nicht bringen, dass ist nicht im Sinne des Gesetzes und führt später nur zu mehr Einschränkung wenn der Leidensdruck zu groß ist und eine Anpassung erzwungen wird.
    Ich rate dringend von solchen Tricks im Sinne aller Freunde der Pyrotechnik ab.

    Hier ein Video zum Feuerwerk:

    https://youtu.be/AvNvrLRpKIs
     
    Trolltrace und schnix gefällt das.
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