Sicherheit Lagerung von Pyrotechnischen Gegenständen

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von dvldr, 19. Oktober 2020.

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  1. Hallo zusammen,
    ich informiere mich derzeit zu den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien etc., welche für pyrotechnische Gegenstände im nicht-gewerblichen (privaten) Bereich anzuwenden sind. Ich spiele derzeit mit dem Gedanken, eine Erlaubnis nach §27 des SprengG zu beantragen aber möchte mich vorher umfangreich informieren.

    Folgende Verständnisfragen habe ich direkt zur 2.SprengV:
    Ich kenne natürlich bereits die Tabelle der 2. SprengV, welche eigentlich klar und verständlich regelt, dass in einem nicht bewohnten Raum max. 10kg NEM in pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 ODER max. 3kg NEM in pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.3 aufbewahrt werden dürfen. Falls ich Feuerwerk in 1.3 und 1.4 innerhalb eines Brandabschnittes aufbewahre, darf ich nach 2. SprengV Anhang 4.3 Abs 4 nur die kleinere Menge in Anspruch nehmen, ist das so richtig? Oder ist hier bereits die Aufbewahrung in zwei verschiedenen Räumen (z. B. Badezimmer und nicht unmittelbar angrenzendes Gästebad) ausreichend Trennung für die Aufbewahrung von beiden Maximalmengen innerhalb eines Brandabschnittes?

    Wenn ich jedoch mehrere Räume in verschiedenen Brandabschnitten nutze, müsste es für mich doch theoretisch möglich sein sowohl bis zu 10kg NEM der Gruppe 1.4 als auch bis zu 3kg NEM der Gruppe 1.3 gleichzeitig aufzubewahren, oder? Ich habe da z. B. an die Kombination aus einem Kellerraum und einem Badezimmer gedacht. Eine Aufbewahrung von 2x 3kg NEM der Gruppe 1.3 in verschiedenen Räumen verschiedener Brandabschnitte oder 2x 10kg NEM der Gruppe 1.4 wäre mir nach 2.Sprengv Anhang 4.1 Abs. 1 untersagt, da ich die 3kg bzw. 10kg gar nicht überschreiten darf, liege ich da richtig oder gibt es Ausnahmen, in denen ich durch Kombination verschiedener Aufbewahrungsorte mehr NEM in Anspruch nehmen könnte?

    Ich habe die Verordnung so verstanden, dass alle unter 4.2 aufgezählten Anforderungen in diesem Anhang nicht gelten, da es nur "Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen" sind und ich eigentlich mit pyrotechnischen Gegenständen nur "sonstige explosionsgefährliche Stoffe" aufbewahren möchte. Übersehe ich dabei etwas oder ist das so richtig?​


    Folgende Fragen habe ich zur SprengLR 410:
    Inwiefern findet die SprengLR 410 überhaupt Anwendung auf die Aufbewahrung im nicht gewerblichen Raum? Gelten hier nur die Anforderungen unter "5. Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen"?

    Darf ich infolge der Bestimmungen in der SprengLR 410 keinen Kellerraum ohne Fenster/Außentür nutzen? ("Die Räume müssen geeignete Rauchabzugsöffnungen, z.B. Fenster oder ins Freie führende Türen, die auch eine Druckentlastung bewirken, besitzen.")

    Ist eine Tür zu einem Flur bereits eine Druckentlastungsfläche? Falls ja, genügt dise auch der SprengLR 410 5.1 Absatz 5? ​


    Ich habe gerade gemerkt, dass ich hier einen extem langen Post verfasst habe und entschuldige mich hiermit. Trotzdem freue ich mich natürlich über jeden, der tatsächlich bis hier gelesen hat!

    Ich würde mich wahnsinnig über Antworten freuen, welche mir bei dem Verständnis dieser Dinge, weiterhelfen. Es scheint mir so, als ob es dafür bisher noch wenige bzw. nur auf F2-Silvesterfeuerwerk anwendbare, leicht verständliche Zusammenfassungen der rechtlichen Gegebenheiten gibt, auch hier im Forum konnte ich über die Suchfunktion nur weitere Hinweise auf die "ganze Wahrheit" zur privaten Aufbewahrung von Kleinmengen finden.

    Viele Grüße
    David
     
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  2. Die LR410 mit der Anlage 7 gilt das ganze Jahr für privat ob nun Silvester oder nicht. Das kennt nur der Normalbürger nicht.
    Brandabschnitte sind nur dann Brandabschnitte, wenn Sie auch rechtlich und baulich so ausgewiesen sind. Normalerweise ist z.Bsp, ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück ein Brandabschnitt. Das heiß die max. Menge darf nur einmal in Anspruch genommen werden egal ob im Keller oder Schuppen.Wenn du dir also Funke Salutraketen mit der Lagergruppe 1.3g kaufst und die ins Nebengebäude packst (aufbewahrst), ist bei max 5kg NEM auf dem Grundstück Schluss egal ob du sonst noch 1.4g oder 1.3g Sachen erworben hast, es bleibt bei 5kg!!!

    Wenn du mehrer Lagergruppen aufmachen willst, musst du am einfachsten 2 Grundstücke haben. Jedes Grundstück gilt als eigener Brandabschnitt. Also Auf Grundstück A nur 1.4g und auf Grundstück B nur 1.3g aufbewahren. Oder du hast wirklich irgendein Gebäude was offiziell Brandwände und co besitzt.
     
  3. Also wäre Haus mit geschlossener Garage an der Aussenwand des Hauses ohne direktem Durchgang zum Haus immer noch ein Brandabschnitt ?
    Dann dürfte ich nur einmal die zulässige NEM in dem Haus bzw. Grundstück lagern egal wie ich es aufteile ?
     
  4. #4 schmitzrocket, 22. Oktober 2020
    Zuletzt bearbeitet: 22. Oktober 2020
    Nicht alles in der Spreng LR 410 gilt für die private Kleinmengenaufbewahrung.
    Räume ohne Entlastungsfläche sind geeignet, wenn kein anderer Raum existiert und die Lagermenge verringert sich um die Hälfte (4.2 letzter Satz)
    Entlastungsflächen müssen immer ins Freie führen.

    In der Tabelle am Ende Fundstelleübersicht findest du welche Vorschriften wann gelten.
    5.1 ist z.B. nur für LG I, II und III, was Feuerwerk nicht betrifft.

    Für die nicht Zusammenlagerung reicht es aus wenn es verschiedene nicht nebeneinander liegende Räume sind. Verschiedene Behältnisse reichen auch schon.

    Brandabschnitte spielen nur pro Gebäude eine Rolle. Wenn man mehrere Gebäude hat sind die egal.
     
  5. Beim Thema Garage mal wieder: Bitte macht euch mit der jeweiligen gültigen Garagenverordnung bekannt. Denn eine Garage ist i.d.R. für fast gar nichts zugelassen außer dem Auto/ sonstigem fahrbarem Untersatz und was unmittelbar dazu gehört ;)
     
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  6. #6 Streichholz, 23. Oktober 2020
    Zuletzt bearbeitet: 23. Oktober 2020
    Werfe mal bitte nicht die Verträglichkeitsgruppen mit den Lagergruppen zusammen. Grundsätzlich kann man die Gruppen G und S zusammenlagern alles kein Problem. Du kannst die Behältnisse auch im gleichen Raum haben. Was du nicht darfst ist die falsche Verträglichkeitsgruppe daneben stellen. Das ändert aber nix dran das die Lagergruppen 1.4 und 1.3 die Menge auf deinem Grundstück bzw Brandabschnitt begrenzen. Da ist egal wieviel Gebäude drauf stehen, es zählt nur "Nicht bewohnter Raum" und / oder "Gebäude ohne Wohnraum" sowie Brandabschnitt.

    Ein gutes Beispiel ist die Vitrine mit den Böllern im Wohnzimmer, die viele sich bauen. Die ist nicht gestattet. Aber wo klein Kläger, da kein Richter. Das Silvester sich eh keiner dran hält, davon brauchen wir nicht reden. Viele werden die gekauften Raketen vom Lidl in die Küche oder ins Wohnzimmer stellen. Im Bad wären sie rechtlich gesehen besser dran. Warum? Weil das Bad nicht als dauerhaft bewohnt gilt, daher darf man da sogar 1kg Schwarzpulver im geeigneten Behältnis unterbringen. Siehe Zeile 2 Anlage 7.
     
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  7. Schau doch mal genau hin, in die Anlage7 unter bewohnter Raum und ptG der Lagergruppe 1.4 (Zeile 2 bezieht sich doch auf SP (lose), Treibladungspulver und Sätze der Lagergruppe 1.1 :confused:). Da steht doch diese kleine 2):
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg (in bewohntem Raum) aufbewahrt werden. Und im Badezimmer wären es 10kg mit, oder 5kg ohne Druckentlastungsfläche ;)
    Wie gesagt 1.4.
    Ich glaube kaum das sich ein Pyrotechniker eine Blitzbombe unters Klo legt :eek: aber wer weiß :rolleyes:
     
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  8. Gibt es ne aktuelle Version der SprengLR 410?

    Das olle Teil aus den 80ern passt ja überhaupt nicht mehr zu den aktuellen Gesetzen und Richtlinien.
     
  9. Mir ists so lieber, da ich die Vermutung habe, dass es strenger wird, wenn die überarbeitet werden sollte.
     
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  10. Wo steht eigentlich, dass "gewerblicher Bereich" im Sinne der Aufbewahrung mit einer Erlaubnis nach §7 SprengG zu interpretieren ist? Kann gewerblicher Bereich nicht auch bedeuten, dass man als Privatperson in einem gewerblichen Gebäude, bspw. einer gemieteten Lagerhalle, aufbewahrt? Oder wieso darf eine Privatperson nicht ortsbeweglich bzw. in einem Container aufbewahren? Will man Privatpersonen dazu zwingen es ins Gebäude zu holen statt es sicherer in einem Container draußen auf zu bewahren? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Da die LR410 für Gewerbe und Privat gilt kann ich mir nicht vorstellen, dass die Privatperson unter Erfüllung der örtlichen Begebenheiten nicht auch Anlage 6 nutzen können sollte, zumal die Anlagen früher auch zusammen in einer Anlage waren.
     
  11. Die gewerbliche Aufbewahrung ist nicht an einen 7er gekoppelt. Kein Baumarkt oder Discounter hat einen 7er. Die haben aber alle einen Gewerbeschein. Dieser stellt sicher das du gewerblichen unterwegs bist. Dann noch eine Meldung bezüglich des Feuerwerksverkaufes an die BezReg und es kann losgehen, wenn die Aufbewahrungsbestimmungen erfüllt werden. Prinzipiell kann jeder mit Gewerbeschein Feuerwerk verkaufen. Da gibt es keine besonderen Auflagen. Solltest du einen Fliesenladen oder so haben, kannst du auch (mit Meldung) die gewerbliche Freimenge in Anspruch nehmen. Aber die kontrollieren auch den Verkauf. Hast du keinen Verkauf bist du nicht gewerblich und kannst auch nicht die gewerbliche Freimenge in Anspruch nehmen. Dann hast du ein Problem.
     
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  12. Es ist der Aufsicht also lieber ich pack mir 10kg NEM in den Keller als 15kg NEM in einen Container vor der Tür ... ja ne ist klar.

    Bedeutet auch: Als 27er darf ich mit Gewerbeschein meine PTGs nach Anlage 6 aufbewahren?

    Mich würde brennend interessieren wo "gewerblicher Bereich" definiert ist. Denn so wie ich das sehe taucht dieser Begriff in den Anlagen 6 und 7 überhaupt erst auf und nicht vorher in der Hierarchie SprengG und SprengVs.
     
  13. Wie möchtest du denn den 27er, der ausschließlich für den privaten Umgang gilt, mit gewerblich in Verbindung bringen? :confused::eek:
    Und les nochmal meinen Beitag bitte genau. Da stand doch etwas mit Meldung an die BezReg. Oder? Wenn DU einen Gewerbeschein hast kannst DU mit der BezReg abklären ob ein Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kat F2 und F1 stattfinden kann. Der Verkauf ist nämlich auch an Auflagen gebunden. Wenn du jemanden kennst der einen Gewerbeschein hat muss sich diese an die BezReg wenden. Für F3 und F4 ist sowohl ein 7er als auch ein 20er ein muss. Das alles aber auch nur unter dem Vorbehalt eines Verkaufes. Alles ist hinfällig und ungültig wenn kein Verkauf stattfindet. Also komm bitte nicht auf die dumme Idee irgendwelche dubiosen Gedankenkostrukte zu entwerfen.
     
  14. Als 27er gilt für dich die Anlage 7 2.SprengV, da ein 27er immer eine Privatperson ist.
    Wenn du einen Gewerbeschein hast, könntest du nach der Anlage 6 der 2. SprengV lagern, dann aber bitte in Verbindung mit der LR410 (wichtig für BG, Gewerbeaufsicht etc pp).
    Beide vermischen und sich wie die Fahne im Wind drehen, funzt nicht
     
  15. Mal was anderes: Wenn ich ein Lager gem. § 17 SprengG zulassen möchte wird doch folgendes benötigt:

    - Lager darf nicht unmittelbar an Zugängen zur Arbeitsstätte liegen.
    - Für eine Lagerung bis 100kg NEM 1.3G ist kein Schutzabstand erforderlich sofern eine Entlastungsfläche nach oben oder in einen Erdhügel oder Ähnliches besteht.
    - Zu anderen Gebäuden sollte ein Abstand von 60m bestehen sofern keine Erdüberdeckung oder Ähnliches besteht.
    - Im Abstand von 25m muss Rauchverbot herrschen und dies muss wenn möglich gekennzeichnet sein.
    - Diebstahlsicherung bspw. durch Sicherheitsschlösser und Stahltüren, keine Fenster, Schlüssel dürfen nur Befugten zugänglich sein. Maßnahmen können unter Nutzung einer Gefahrenmeldeanlage oder durch Bewachung ggf. entfallen.
    - Lagergebäude muss feuerbeständig ausgeführt sein.
    - Höhe mind. 2m.
    - Türen müssen nach außen öffnen.
    - Optimalerweise ein Betonfußboden wg. Leitfähigkeit und sauber halten.
    - 30cm hervorragendes Abdach über dem Eingang inkl. Dachrinne
    - Schlösser sind gegen Feuchtigkeit zu schützen. Türen sind abzudichten.
    - Ausreichende Belüftung über vergitterte Lüftungsöffnungen (innen und außen).

    (entnommen dem Anhang der 2. SprengV und den Anlagen 1 und 2 der 2. SprengV bzw. auch der SprengLR 220)

    Hab ich was vergessen?
     
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  16. @TIE-Figher: Also dubiose Gedankenkonstrukte sind das keinesfalls. Ich versuche nur das klar zu stellen was der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten (!) verschlafen hat indem er die SprengV, deren Anlagen und auch die LRs nicht richtig aktualisiert hat.

    @Excalibur75: Auch hier nochmal: Wo steht, dass privatem Bereich gleich der Handlung einer Privatperson entspricht? Der "Gewerbliche" kann doch auch in einem nicht bewohnten Raum in einem Gebäude mit Wohnraum 10kg 1.4 aufbewahren? Oder darf er das nicht wenn es kein Lagerraum ist wie in Anlage 6 steht?
     
  17. Es soll wohl Pyrotechniker geben die heute noch mit schwarzpulver arbeiten :-D aber eigentlich machen das mit dem Schwarzpulver im Bad eher die Böllerschützen.
    Mit der kleine 2 haste recht, die hab ich übersehen. Ich bin eher an die gewerbliche Liste gewöhnt.
    Aber 1 kg ist ja eigentlich nix hier im Forum :-D
     
  18. Die LR410 wird deffinitiv in der nächsten Zeit überarbeitet, wurde mir mal bei nem Telefonat mit dem Sprengverband gesagt.
     
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  19. Das Gewerbe diffiniert sich durch deine bzw seine Tätigkeit. Du darfst als Gewerbe beim Verkauf sogar 100kg in einem unbewohnten Raum in einem Wohnhaus haben. Das musste halt alles der Behörde mitteilen, kannst aber damit rechnen, das sich das die Behörde angucken kommt und Strafen verteilt werden, wenn es nicht deren Ansicheten entspricht.

    Wenn du jetzt ein Gewerbe als Fliesenleger hast. Steht in dem Gewerbeschein z.BSp. verlegen von Fliesen, Putzarbeiten, sowie Trockenbau. Wenn das so drin steht, darfst du eh kein Feuerwerk verkaufen und auch nicht gewerblich lagern/aufbewahren, weil du keinen Verkauf von Feuerwerk aufgeführt hast. Jetzt aber nur reinschreiben Verkauf von Feuerwerk und es nicht tun, sondern nur fürs sich Privat Aufbewahren wäre auch unsinnig. Die Behörden können auch den Nachweis der Tätigkeit verlangen und dann biste auch am Arsch. Außerdem bezieht sich Aufbewahren nur auf einen bestimmten Zeitraum, also das Zeug da 12 Monate hinlegen ohne Verwendung ist nicht. Der Zeitraum ist etwas Gummi. Manche sagen 3 Monate, manche nur 2 Wochen.
     
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  20. Meines Erachtens herrscht hier viel Panikmache durch Behörden, da die weit überwiegend selbst keine Ahnung haben und das versuchen durch "Überaktionismus" zu kompensieren.
     
  21. Ja, hast du.

    Die 70 verschiedenen Behörden die dazu befragt werden, ob du ein Lager errichten darfst und mit Sicherheit alle etwas dagegen haben. Ja wir sprechen aus Erfahrung ;-)
     
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  22. Das entwickelt sich hier ja langsam zu einem kleinen Battle ;).
    Doch, man kann sich das Zeug 12 Monate hinlegen. Liegt ja hier. Problematisch ist das nur im ortsbeweglichem Container und da kommt es wohl noch drauf an welche BezReg zuständig ist. Im F30 abgegrenztem Lagerraum ist eine Aufbewahrung gar kein Problem (außer einem Betriebswirtschaflichem) wenn nicht brandbeschleunigende Ware (Motoröl, Spraydosen, Winterscheibenklar und son Zeug) im unmittelbarem Umfeld Lagert.
     
  23. Das ist keine Panikmache, das ist eine Tatsache. Und glaub mir, die werden dir ganz schnell zeigen wer keine Ahnung von der Materie hat.
     
    Fire-X-Light und Jacki99 gefällt das.
  24. @TIE Fighter: Bin gespannt. Werde jede einzelne Behörde kontaktieren und um eindeutige Auslegungen und Anforderungen bitten. Sollte nichts kommen gibt es halt eine Untätigkeitsklage.
     
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