Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/...20-12-11-konsolidierte-Fassung-2020-12-15.pdf § 2c Ausgangssperre (1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: [...] 13. in der Silvesternacht unter besonderer Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen nach § 2 Absatz 1, des Alkoholverbots nach § 2d sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3.
Korrekterweise. Das wird vom BMI geregelt. Was ist daran schlimm? Willst du unbedingt Einschränkungen haben?
Bremen Coronavirus - Informationen zur Situation in Bremen https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_15_GBl_Nr_0156_signed.pdf
Soweit du positiv Aussagen (also Erlaubnisse) in den Verordnungstexten suchst wirst du die (abgesehen davon wenn sie Ausnahmen zu einem Verbot darstellen) nicht finden. Was nicht verboten ist ist erlaubt. Das muss (und wird) nicht extra vermerkt werden.
Hallo zusammen....wenn es die falschen infos sind steinigt mich bitte nicht....hier geht es um NRW: Gesundheitsministerium konkretisiert Lockdown-Regeln | Das Landesportal Wir in NRW sieht doch ganz gut aus oder?
Neuer Version ohne das Verbot von Pyro: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-15_coronaschvo_ab_16.12.2020-2.pdf
Ich bin extremst verwirrt gerade... wieso ist das mit dem Feuerwerk jetzt weg... auch die Regelung mit Verbot auf öffentlichen Plätzen. Ich dachte das sollen die jeweiligen Länder regeln und nicht der Bund
Der Bezug zum Abbrand steht in §10 Absatz 5. Und der Rest ist raus, weil man auf die zentrale Maßnahme durch Änderung der SprengV (vermutlich §22 und 23) wartet.
Bitte hier keine großen Diskussionen anstreben, sondern per Copy Paste die jeweiligen Fakten/aktuelle Sachlage ergänzen, oder präziser definieren. Denn auch ich mach Fehler und jeder wird wohl über die Bestimmungen seines Bundeslandes am besten bescheid wissen. Aktuelle Situation Bundesweit: Verkaufsverbot von Pyrotechnik Aktuelle Situation nach Bundesländern: Schleswig Holstein: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Hamburg: Abbrand verboten Mecklemburg-Vorpommern: Kein Feuerwerk im öffentlichen Raum (Ausnahme F1) Niedersachsen: Abbrand und Mitführen verboten Bremen: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Berlin: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Brandenburg: Ausgangssperre ab 2 Uhr Sachsen-Anhalt: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Sachsen: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Thüringen: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Hessen: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Rheinland-Pfalz: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden NRW: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Saarland: Vor dem Verkaufsverbot erworbene Ware darf gezündet werden Baden-Württemberg: Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen gelten auch in der Silvesternacht. Bayern: Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen gelten auch in der Silvesternacht.
Für alle Münchner: Corona-Lockdown: Regeln für das Silvesterfeuerwerk Etwas unverständlich. Auf der einen Seite wird es zwar erlaubt (nicht 21 bis 5 Uhr), auf der anderen Seite ist das im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen kein triftiger Grund. Na, dann werden wir einen Spaziergang dazu packen müssen und in Bewegung bleiben...
Hier geht es um Bremen und ausschließlich Silvester! www.bremen.de/leben-in-bremen/silvester-in-bremen
Feuerwerk an Silvester: Verbotszonen in Bremen ausgeweitet - Nachrichten aus Bremen - WESER-KURIER Das war es wohl bald auch bei uns.
Bayern (auf Seite 3 unter §5) https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/737/baymbl-2020-737.pdf
In Bayern darf gezündet werden auf dem eigenen Grundstück. Allerdings darf keine Ware abgeholt oder ausgeliefert werden. Wurde mir heute von Bayern Direkt per E-Mail geschrieben.
Das steht so aber nicht drin. Wenn ich mir die (mittlerweile geänderte) Verordnung von BaWü anschaue, zweifel ich sehr ob die Auskunft wirklich qualifiziert ist, die man von den Behörden bekommt.
Danke Niedersachsen..... Man kann höchstens noch hoffen, dass entweder A) Die Klagen in NDS (rechtzeitig) Erfolg haben und eine "Anpassung" somit schlichtweg entfällt oder B) Man wenigstens auf Privatgrund zünden darf, wobei das eben leider nicht für alle eine Option ist....
zu Rheinland-Pfalz: In der neuesten Änderung haben sie F2 raus genommen: Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Vom 21. Dezember 2020 1. § 2 Abs. 9 erhält folgende Fassung: „(9) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes ist untersagt.“ Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) Vom 14. Dezember 2020 § 2(9)Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes auch am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 nicht gestattet. Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 ist untersagt. Damit gäbe es ein komplettes öffentliches Verbot. Kann das jemand bestätigen?