News Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk wegen Corona

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von Pyro, 13. Dez. 2020.

  1. Ich bin 18 und mache noch Abi. Viel Geld hab ich nicht. Um was hab ich mir gesagt vor paar Wochen? Wenn es dieses Jahr verboten wird, dann verdoppel ich nächstes Jahr mein Budget auf rund 500-600€. Also den Händlern würde kein Nachteil entstehen bei mir zum Beispiel.

    (natürlich nur, wenn dies möglich wird)
     
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  2. In München schaut es so aus als wäre das Zünden "nicht" verboten.

    Es wird sehr schwammig ausgedrückt, dass das Zünden innerhalb des mittleren Rings verboten ist und Feuerwerk kein triftiger Grund ist um das Grundstück zu verlassen.

    Es steht nichts von "sonst ist generelles zünden erlaubt", wieder typisch....

    Dann denkt wieder jeder dass das Zünden verboten wäre :--(
     
  3. kann sich jeder reinziehen, gibt nen livestream
     
  4. Das geht schon seit Tagen so.
    Da werden für angebliche Dummys horrende Preise ausgerufen und bezahlt.
    Das der Verkauf von Feuerwerk auf dieser Auktionsplattfom verboten ist kümmert niemanden.
    Sind ja als Dummys aufgeführt. :wall:
     
  5. Um welche Stadt geht es denn?
     
  6. Na servus, ich bei "Wave".
    Ist aber auch wirklich nur ein ganz kleines Pharmatechnikunternehmen. ;-)

    Erstaunlich, da sind wir schon drei Leute hier im Forum aus der Region. Wobei man in Hessen ja bisher noch relativ gut gestellt ist.
     
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  7. Mir fällt da kein Bundesrecht ein, welches das erlaubt.

    Eventuell kann ihn ja mal einer Fragen nach welchem das möglich sein sollte. Mich hat er blockiert weil wir unterschiedlicher Meinungen waren.
     
  8. Also meinem Bauchgefühl nach wird die Veränderung der SprengV morgen um 10:30 durchgewunken, und damit wird auch meine Bestellung nicht mehr abholbar sein.
    Warum sollten sie sonst die SprengV umändern wolllen ? haben warscheinlich nur Vergessen das es dieses Gesetzt gibt, der sie an den Pyroverbot hindert.

    Trotzallem werde ich meine PM1 Vorrat den ich mir im Frühjahr bei Ostheimer gekauft habe.
    Zu Silvester verballern.

    Und die Klagen von Röder und co naja,....
     
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  9. #3234 KracherFan, 17. Dez. 2020
    Zuletzt bearbeitet: 17. Dez. 2020
    Das ist unklar würde ich sagen. Das hängt einmal davon ab ob der Paragraph des IfSG (darauf wird man sich wahrscheinlich berufen) A) in sich rechtskonform ist und B) tatsächlich Abbrandverbote (bzw. die Ermächtigung der Kommunen diese auszusprechen) abdeckt oder eine derartige Ermächtigung vielleicht in Konflikt zu Bundesrecht steht. Ist alles zu einem gewissen Grad fraglich. Dann ist natürlich die Frage ob die Formulierung der Ermächtigung ein Pauschalverbot deckt (in Hessen wären das z.B. nur für "publikumsträchtige Orte" möglich und ob eine ganze Stadt oder speziell dein Garten "publikumsträchtig" ist könnte man doch anzweifeln).

    Problem an der Sache: Wenn die Stadt dennoch ein Pauschalverbot ausspricht (was z.B. manche Städte in Hessen trotz der Formulierung getan haben) dann ist das erstmal so solange nicht jemand dagegen klagt und ich bin mir nichtmal sicher ob im Fall einer erfolgreichen Klage direkt die Verordnung gekippt wird oder sie nur für den Kläger an Gültigkeit verliert.

    Ich vermute es wäre wahrscheinlich besser die grundlegende Kompetenz des Landes anzufechten. Ich bin allerdings auch kein Anwalt. Möglicherweise wäre es auch eine Option das Verbot zu ignorieren wenn man sich sicher ist, daß es keine Gültigkeit hat und später gegen ein potenzielles Busgeld vorzugehen aber wie gesagt ich bin kein Anwalt.

    TL;DR: Solange keiner klagt können sie wahrscheinlich schon (unabhängig davon ob sie jetzt wirklich dürfen oder nicht).
     
  10. #3235 Falco, 17. Dez. 2020
    Zuletzt bearbeitet: 17. Dez. 2020
    Ich hatte da nachgefragt. Damit ist das Zünden nur auf dem eigenen Grundstück möglich. Wenn Ausgangssperre am Abend und Ausgangsbeschränkung tagsüber zu beachten sind, ist das faktisch ein Verbot im öffentlichen Raum.
     
  11. Ja...sieht sehr unglaubwürdig aus...
     
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  12. Vielleicht verstehe ich deine Aussage ja falsch, aber die 1. SprengV (Bundesgesetz) sagt in §23 (2):
    "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

    Es ist also explizit erlaubt, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 an Silvester und Neujahr abzubrennen und die geplante Änderung der 1. SprengV berührt diesen Abschnitt nicht. Es bleibt also hinsichtlich Abbrand bei der Regelung, die seit vielen Jahren gilt.
     
  13. Mach den Test und dann hast du Gewissheit! Sehe auch nicht, warum der Test in deiner Situation unnötig sein sollte...
     
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  14. Korrekt.

    Du musst nur noch nachlesen, was dein Landesvater-/innen/diverse hinsichtlich Abbrennen entschieden hat.
     
  15. Na von offizieller Stelle kommt das nicht aber der Thread hier kann bestätigen das ich bin Anfang an immer mit den Prognosen richtig lag und ich sage euch das komplette verbote des Abbrands nicht legal sind - was indessen leider nicht garantiert das auch Leute klagen und es deshalb ausgesetzt wird .
     
  16. Du hast vollkommen recht. Das habe ich ja total übersehen. Interessante Rechtsfrage, wer dann da überhaupt was regeln darf. Gemeinden wohl ja, Länder und Kreise eher nicht denke ich.

    Vielen Dank für den Hinweis, ich bin hier schon ganz wuschig!

    Liebe Grüße

    GoldDragon
     
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  17. Ja ich wohne im Landkreis München und bei uns sieht es so aus, das man auf privaten Grund Feuerwerk zünden darf, aber halt ab 21 Uhr nicht mehr vor die Tür gehen darf.
    Im Mittleren Ring darf man ja nur Knallkörper nicht auf privaten Grund zünden. Für Raketen und so haben sie eig kein Verbot ausgesprochen, ausser bei Plätzen wie Marienplatz und so weiter...
     
  18. Das ist gut möglich. Ich sehe da auch mehr als nur einen wirklich sehr fraglichen Aspekt. Allerdings wird die Änderung durch das BMI (sollte sie denn so kommen wie bekannt) wohl keinen Einfluß darauf haben. So gesehen ist das was da verbreitet wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nonsense.
     
  19. Dazu habe ich einfach mal ein Urteil von letztes Jahr 2019 rausgefischt:

    Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, kann die Stadt ein allgemeines Verbot nach Paragraf 24 Abs. 2 1. der Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen: etwa wenn besonders brandempfindliche Anlagen oder Gebäude im Stadtgebiet gefährdet oder wenn Gesundheit, Leib und Leben von Bürgern bedroht wären. Dies wäre zum Beispiel in besonders dicht besiedelten Gemeindegebieten der Fall oder wenn sich, wie in einigen Großstädten, viele tausend Menschen an Silvester auf engem Raum drängen.

    Feuerwerk: Generelles Verbot nicht möglich | Waldkraiburg 2019
     
    wolffi007 gefällt das.
  20. Meinem Rechtsverständnis nach nicht, denn was in SprengG und seinen Verordnungen geregelt ist, setzt "sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen" außer Kraft (§51 SprengG). Wenn das Sprengstoffgesetz es also erlaubt, können die Länder es nicht komplett verbieten. Es gibt Eingriffsmöglichkeiten wie §24 (2) der 1. SprengV, aber ein generelles Abbrennverbot geben diese Eingriffsmöglichkeiten meines Erachtens nicht her.
     
  21. Das Schlimme ist, dass ich die Parteien bei den Wahlen nicht mal abstrafen kann, weil ich mich bei keiner mehr aufgehoben fühle. :D
     
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  22. Generell interessant aber da man sich wahrscheinlich aufs IfSG (was es damals ja nicht gab) beruft wohl auch nicht so wirklich vergleichbar.
     
  23. das gilt doch dann auch für Gemeinden an sich oder? also das die sich nicht über das SprengG hinweg setzen können
     
  24. Ich will sicher nicht behaupten, daß ich Experte auf dem Gebiet bin aber das halte ich auch für einen wichtigen Aspekt. Zu beurteilen ob das jetzt tatsächlich greift will ich mir aber lieber mal nicht anmaßen.
     
  25. Wann das Abbrennen erlaubt ist und etwaige Einschränkungen sind aber in der SprengV geregelt.
    Weitergehende Einschränkungen sind nur möglich, wenn Sie durch das IfSG gedeckt sind.
     
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