News Klagen gegen Änderung der 1. SprengV - Infos und News

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von dvldr, 23. Dezember 2020.

  1. #1 dvldr, 23. Dezember 2020
    Zuletzt bearbeitet: 23. Dezember 2020
    Moin,
    ich versuche hiermit, das Thema "Klagen gegen Änderung der 1. SprengV" im Kontext Überlassungsverbot 2020 aus dem riesigen Verbots-Thread herauszulösen und möglichst gemeinsam mit euch zusammenzutragen. Bei den >235 Seiten blickt man nur schwer durch. Bitte in diesem Thread möglichst nicht diskutieren, passen würden meiner Meinung nach alle Links/Verweise auf die Faktenlage.

    Ich versuchte, einen Anfang zu machen, das hier ist aber definitiv noch nicht vollständig:

    20.12.2020 - Feuerwerksvitrine (Berlin): Klage bei Berliner Verwaltungsgericht eingereicht, Klagevorbereitung auf Bundesebene:


    https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=2465963743700084&id=1598168273812973&ref=page_internal




    22.12.2020 - Pyro-Rob (Sachsen-Anhalt): Klage vor Verwaltungsgericht Berlin gegen Verkaufsverbot: Bringt ein Hallenser das Verkaufsverbot von Pyrotechnik zu Fall? – Du bist Halle

    23.12.2020 - Hoops Pyrotechnik (SH): Klagen wurden abgewiesen: 2020 - Hoops Pyrotechnik in Kaltenkirchen

    23.12.2020 - ABA Pyrotechnik (NRW): Klage vor Verwaltungsgericht abgewiesen
    :


    https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=763006874299552&id=164986057434973

     
  2. Es ist ja jetzt in Sprengstoffgesetz verankert - da kann das Verwaltungsgericht auch nicht viel mehr machen - die halten sich schließlich an Bundesgesetze. Deshalb konnte das OVG in Niedersachsen ja auch das Verkaufsverbot "kippen", weil es dort ja zu dem Zeitpunkt noch nicht im Sprengstoffgesetz verankert war. Deshalb muss man die Änderung auch vorm Bundesverfassungsgericht prüfen lassen was scheinbar die Vitrine auch tun wird.
     
    DieEngel gefällt das.
  3. Danke für den Beitrag, aber hast du dazu neue Links auf z.B. Beträge der Shops auf Facebook oder im Forum? Oder ggf. sogar Presseartikel? Wenn nicht, geht das hier ja wieder in die Richtung Diskussion im Verbotsthread...
     
    Mopar gefällt das.
  4. Du hast oben bereits den Post der Vitrine, wo sie schon Beschreiben das sie auf Bundesebene klagen werden.

    Bundesverfassungsgericht - Verfassungsbeschwerde

    Der Rechtsweg ist durch jetzt völlig durchschritten und es kann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
     
  5. Klagen direkt vorm Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht wurden evtl. nur abgewiesen, weil nicht der richtige Rechtsweg genommen wurde!

    @MMHAL13 schreibt, dass im Verfahren mit/von PyroRob jetzt die nächsthöhere Instanz nach dem Verwaltungsgericht Berlin genutzt wird:
    https://www.feuerwerk-forum.de/thema/verkaufsverbot-von-silvesterfeuerwerk-wegen-corona.60907/page-251#post-119837

    ...und beschreibt, dass erst der ganze Rechtsweg ausgeschöpft werden muss, bevor die Bundes...gerichte dafür zuständig werden:
    https://www.feuerwerk-forum.de/thema/verkaufsverbot-von-silvesterfeuerwerk-wegen-corona.60907/page-251#post-1198410

    In dem verlinkten Post wird beschrieben, dass das Verfahren zunächst die niedrigeren Instanzen (Verwaltungsgericht Berlin, Oberverwaltungsgericht Berlin, erst dann ein Bundes...gericht) durchlaufen müsse!

    Damit wären dann auch evtl. die vielen abgelehnten Klagen/gescheiterten Verfahren erklärt, falls diese sich direkt mit dem Sachverhalt "Überlassungsverbot 2020" an ein Bundes...gericht gewendet haben.
     
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  6. #7 dvldr, 25. Dezember 2020
    Zuletzt bearbeitet: 25. Dezember 2020
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  7. News - [2020] Berichte aus Zeitung, Internet und Fernsehen

     
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  8. Wenn dem so ist versteh ich aber ehrlich nicht wieso das keiner von den ganzen Anwälten berücksichtigt hat bzw. Sie absichtlich bei der falschen Instanz anfangen zu klagen?!
     
  9. Wenn das wirklich so ist sollten die Rechtsanwälte ihren Job aufgeben.Kann als Klempi auch nicht den Kunden fragen, ob er weiss wasn Abflussrohr ist.

    Der wird sich dann auch ne neue Firma suchen.

    Ich geh mitlerweile in eine ganz andere Richtung.Man lässt sich die Klagenummer gut von der Gegenseite bezahlen und verliert dann ,,leider".

    Trotzdem bleibste der Gewinner da du ja so ein toller Typ bist der geklagt hat...
     
  10. Da man hier ja gegen ein kürzlich geändertes Bundesgesetz Klage erhebt, müsste das meiner Ansicht nach ein Normenkontrollverfahren sein. Da kann man Klage vor dem BVerfG erheben, wenn Grundrechte eingeschränkt werden. Ob das so auch vorm Bundesverwaltungsgericht geht, weiß ich nicht. Im Prinzip würde es doch reichen, wenn die Verhältnismäßigkeit des Verkaufsverbots überprüft werden würde.

    Ich mach mir hier jetzt aber nicht weiter nen Kopf um sowas, schließlich ist Weihnachten.
     
  11. Hi Leute,

    hier eine Frage an die Anwälte:

    Nach meinem Rechtsempfinden muss bei einer Gesetzesänderung der Rechtsweg in einer Demokratie immer gegeben sein. Die Begründung, dass die Zeit bis Silvester nicht ausreicht, um den Sachverhalt zu klären - mit der Folge, dass die Gesetzesänderung bestehen bleibt, kann doch eigentlich nicht rechtens sein. Insbesondere dann, wenn das Gesetz einmalig in einem Zeitraum wirkt, der sich dann bei Folgeklagen bereits in der Vergangenheit befindet.

    Irgendwie passt das nicht zu einer Demokratie.
     
    Pyro tha dragon gefällt das.
  12. Bin kein Rechtsanwalt, aber eine Hausdurchsuchung geht ja auch ohne Durchsuchungsbefehl bei z.B. „Gefahr im Verzug“. Im Nachhinein wird dann vor Gericht geklärt ob es rechtmäßig war.

    Selbe Fall hier: Zeitdruck. Im neuen Jahr kann der Staat(Wir) dann saftige Entschädigung zahlen. Hurra.
     
  13. 1. Es wurde kein Gesetz geändert.
    2. das waren nur Eilanträge
    3. das Gericht kann später immer noch darüber entscheiden
     
  14. Durchsuchungsbefehl gibt es nicht. Nennt sich Durchsuchungsbeschluss.
     
  15. Wieder was gelernt :)
     
    Unicorn27 gefällt das.
  16. Wurde nicht das Sprengstoffgesetz geändert?
     
  17. Nein, es wurde "nur" die 1. SprengV (Sprengstoffverordnung) geändert
     
    John Mc Clane und smoker1990 gefällt das.
  18. Meines Wissens unterliegt die Hausdurchsuchung immer dem Richtervorbehalt. Es muss also immer ein Richter kontaktiert werden. Nur wenn kein Richter verfügbar ist, kann der Staatsanwalt die Hausdurchsuchung wegen Gefahr im Verzug auch ohne Richter anweisen und das dann hinterher vom Richter prüfen lassen.

    Eigentlich müsste das Gericht auf jeden Fall im nachhinein die Entscheidung treffen und die Rechtsfolgen müssen dann auch entsprechend angewendet werden.
     
    PeonyMontana gefällt das.
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