News Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk wegen Corona

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von Pyro, 13. Dezember 2020.

  1. Verstehst du mich nicht, oder willst du es nicht?
    Das Abbrennverbot im privaten Raum wurde als nicht rechtmäßig angesehen. Der Antragsteller hatte auch nur dagegen geklagt.
    Da ein Teil der Verordnung nicht rechtmäßig ist, ist logischerweise erst einmal die komplette Regelung hinfällig.
    Das Verbot im öffentlichen Raum wurde vom Gericht gar nicht behandelt.
     
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  2. So viel habe ich bereits in Erfahrung gebracht. Das heißt also, dass Parkplätze als öffentlicher Raum gelten und ich dort nicht zünden kann? Von privaten Parkplätzen abgesehen.
     
  3. in der von mir zitierten Urteilsbegründung wird auch die Sinnhaftigkeit von Verboten in der Öffentlichkeit angezweifelt, bzw. die dafür oft aufgeführten Begründungen. Einfach lesen, junge.
     
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  4. Schon Neuigkeiten von Pyroland ?
     
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  5. Ich bin davon ausgegangen, dass aus meinen Ausführungen klar hervorgeht, dass eine Rechtmäßigkeit immer gegeben sein muss.
    Nur wenn das gewährleistet ist, dürfen aufgrund des IfSG andere Gesetze und Rechte eingeschränkt werden.
    Das war mit generell gemeint.
     
  6. Wegen der Ausgangsbeschränkung in Bayern aber nicht auf andere Bundesländer übertragbar.
     
  7. Dazu müsste erst mal das Abbrennen von Feuerwerk als triftiger Grund gelten, die Wohnung zu verlassen.
     
  8. Nochmal:

    Angesichts der geltenden Kontaktbeschränkungen und des Aus-
    gangsverbots ab 21 Uhr könne auch nicht mit einer Anziehungswirkung privat gezündeter
    Feuerwerkskörper gerechnet werden. Damit sei das Verbot weder vom Zweck des Infekti-
    onsschutzgesetzes gedeckt, noch sei es zur Eindämmung der Verbreitung des Virus geeig-
    net. Soweit das Verbot auch mit der Entlastung der Notfallambulanzen, der Feuerwehren
    und des Rettungsdienstes begründet werde, verfolge die Stadt Augsburg zwar ein berech-
    tigtes Ziel, um insbesondere das stark belastete Gesundheitssystem vor der (zusätzlichen)
    Inanspruchnahme aufgrund privater Feuerwerksunfälle zu schützen. Dies seien aber zumin-
    dest keine Gesichtspunkte, die für Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzge-
    setzes eine Rolle spielen könnten. Außerdem sei im Hinblick auf die zusätzlich geltenden
    Regelungen (Verkaufsverbot von Pyrotechnik, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsverbot ab
    21 Uhr) fraglich, ob die konkrete Gefahr des Zusammenbruchs der Gesundheitsversorgung
    aufgrund von zusätzlichen Verletzungen durch Feuerwerkskörper tatsächlich bestehe.
     
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  9. [
    Zur Wohnung gehört aber auch das zugeordnete Grundstück, der Balkon, die Terrasse oder weiteres. Wohnung ist nicht gleich "Wohnung".
     
    Gattaca303 und motorbreath gefällt das.
  10. Dann hatten sie, wenn es geklappt hat wohl einen besseren Anwalt, als Feuerwerksvitrine, oder sich vielleicht nur auf "bestimmte" Bereiche fokussiert. Bestellungen online, z.b. ohne Verkauf vor Ort o.ä.
    Es bleibt spannend.
     
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  11. Kann mal jemand drüber lesen ? Publikumsträchtigen Plätzen mal jemand eine genau Erklärung weil mehr steht auf der Homepage leider nicht drauf
     

    Anhänge:

  12. Mal was für die Brandenburger....
    Verkauf von Feuerwerk und das Böllerverbot – Kanzlei Hoesmann

    Landesrechtlich existieren unterschiedliche Regelungen, welche jedoch durch die Änderung des Sprengstoffgesetzes mittlerweile obsolet sind. Gleichwohl juristisch interessant ist, dass hier die Bundesländer den Bereich Feuerwerk unterschiedlich geregelt haben.

    In Brandenburg ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nach § 3a des Sprengstoffgesetzes ist untersagt.

    Im Rahmen der Berliner Regelung ist der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen untersagt.

    Der juristische Unterschied liegt vor allem darin, dass in Brandenburg wohl noch die Abgabe von Feuerwerkskörpern, welche vor dem Inkrafttreten der Verordnung verkauft worden sind, an die Kunden abgegeben werden dürfen. Dies ist insbesondere für den Onlinehandel interessant. So darf Feuerwerk ganzjährig verkauft werden, jedoch nur an den drei Werktagen vor Silvester abgegeben werden. Indem Brandenburg jetzt ausdrücklich nur den Verkauf untersagt hat, Berlin aber auch die Abgabe, liegt der juristische Schluss nahe, dass zumindest in Brandenburg vor dem Stichtag gekauftes Feuerwerk noch an die Käufer abgegeben werden darf.


    Juristische Feinheiten... Ob das nun so gilt, kann ich nicht sagen.
    Text ist von der Kanzlei, also von Juristen
     
  13. Alkoholausschank ... das hätten die sich sparen können ... :rolleyes::wall::wall::wall:
     
    tommihommi1 und PapaDigi_08 gefällt das.
  14. Weiß denn jemand, ob da nun noch was kommt, wurde ein Urteil gefällt?
     
    John Mc Clane gefällt das.
  15. Aus den Vitrinekommentaren:

    Pyroland hat die Klage vor dem Gericht gewonnen und darf versenden wem es interessiert.


    Hat da Jemand Infos zu?
    o_O
     
    Shizm und Feuerrausch gefällt das.
  16. Habe nichts anderes behauptet. Der Parkplatz eines Supermarkts z.B. gehört aber eher nicht dazu. ;)
     
    Snajdan und TOMQX gefällt das.
  17. Und das alles bezieht sich auf das Verbot im privaten Raum!
     
    Phantomsirup gefällt das.
  18. Mal ne frage bezüglich abrennverbot.

    Gibt es zu Hamburg eigtl. Auch ein Verfahren , was das gesamt verbot betrifft ? Bis jetzt ist ja immer noch komplettes Abbrennverbot von F2 :/
     

  19. Ist nichts zu bekannt, man sollte warten bis pyroland selber etwas sagt.
     
    okean123, Oxy, DirtyHenri und 3 anderen gefällt das.
  20. Tibola, DoppelBlitz, Nordstern und 3 anderen gefällt das.
  21. Übrigens, wenn ihr fragwürdige Beiträge zitiert, macht ihr das den Moderatoren glaube ich nicht einfacher mit dem Löschen ;)
     
    derVolk gefällt das.
  22. Nö. Interessiert hier keinen...

    WHAT?????
     
  23. Wir brauchen offizielles
     
    okean123, Feuerrausch und PyroNetWorker gefällt das.
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