Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. #4001 Dobi, 5. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 5. April 2021
    Sicher hast Du auch schon mitbekommen, dass mit der Ausstellung des 27er nahezu jede Behörde überfordert ist.
    Die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers sind für die meisten SB ein Fremdwort. Da werden Auflagen gemacht, die den Behördenvertretern wohl im Schlaf erschienen sind:rolleyes:.
    Sie müssen aber, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, die Erlaubnis ausstellen.Trotzdem können sie dem Antragsteller das Leben schwer machen. Spätestens beim ersten angezeigten Fw kann sich die Behörde alle möglichen (rechtmäßige) Hürden einfallen lassen, um es für den AS richtig teuer werden zu lassen.
    Und hier in NRW muss der Erlaubnisinhaber immer mit einer Kontrolle rechnen und gerade bei Lagerverstößen können die dann absolut humorlos sein.
     
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  2. Die willkürlichkeit bei den Auflagen ist wirklich der absolute Hammer..... da sind ja Auflagen unterwegs die fernab von Gesetzen und der Realität sind.
    Wie gesagt ich kann nur aus meiner Erfahrung sprechen, und bei mir war die Angabe zur Aufbewahrung ausreichend.
    Aber auch bei einer möglichen Kontrolle sollte es wie Du schon sagst alles entsprechend der gesetzlichen Vorschriften vorzufinden sein.
    Ich finde die unterschiedliche Vorgehensweise eh die größte Lachnummer bei den Auflagen.
    Auch wenn es keinen § zur Aufbewahrungspflicht gibt hast Du schon Recht, am ende des Tages kann der Sachbearbeiter dir
    das Leben schwer machen.

    P.S. und ich dachte immer das Bayern streng ist.
    ;)
    P.P.S. Du hast die 4000te Antwort geschrieben :D
     
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  3. LK Göttingen , Q1 2021 - Auflagen und Hinweise:

    (Mit Bitte um kurzen Hinweis sofern nicht "Standard" oder fraglich)

    IMG_20210406_130410.jpg IMG_20210406_130305.jpg
     
  4. Bei Auflagen:

    4. --> Gilt so nicht für pyrotechnische Gegenstände. Ist nur für a) Explosivstoffe oder b) sonstige explosionsgefährliche Stoffe gedacht. Hauptsächlich für Böllerschützen.
    Würde ich versuchen rausnehmen zu lassen.
     
  5. III Abs. 4 ...... ???? Was das für Käse?

    Und Abs. 3 geht auch via E-Mail laut Gesetz ....
     
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  6. es gibt kein schlechtes Wetter, nur schlechte Kleidung :)
     
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  7. Es gibt aber auch Wind, der gehört unter anderem auch zu den Wetterphänomenen.
    Viel Wind => ggf. kein Feuerwerk :eek:
    Außerdem steht da (z.B. witterungsbedingt). Z.B. bedeutet: Unter anderem, wie etwa, womöglich :confused::lol::rofl:
    Krankheit hat auch schon mal den ein oder anderen Pyrotechniker am abbrennen gehindert ....
    ..... oder Corona. Ihr legt aber auch jedes Wort auf die Goldwaage :whistling::p
     
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  8. Schwarzpulver Feinwaage, wenn schon denn schon ;)
     
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  9. Sorry aber wenn ich den Schein so lese, kommt mir der Verdacht das der Sachbearbeiter sich aber mal so richtig ausgelassen hat... :eek:
    Da stehen Sachen drin, die schon grundsätzlich geregelt sind - und ziemlicher Schwachsinn...
    Ich würde - ehrlich gesagt - den Schein nochmal bei der zuständigen, erteilenden Behörde zur Diskussion stellen.
    Ich! Das möge bitte jeder für sich selbst abwägen.
     
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  10. Nicht oft einer Meinung aber diesmal stimme ich Dir 100% zu!

    Schaut aus als hätte der Sachbearbeiter das Abschreiben seit der Schulzeit nicht verlernt :D
     
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  11. Auch LK Göttingen Q4 2020 ausgestellt, keine Nummer 4. Würde ich mal nachfragen. 20210406_155107.jpg
     
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  12. Wir können uns ja nicht dauernd nur fetzen... ;)
     
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  13. Konkret? Die grundsätzlich geregelten stören ja nicht wirklich, ist eine Doppelung bzgl Gesetz oder anderen Vorschriften.

    Welche sind Schwachsinn davon und am besten mit kurzer Begründung - damit ich es besser verstehe. Danke.
     
  14. Finde u.a. den Passus der Versicherung auch sehr kritisch. Wer hat zu bestimmen in welcher Höhe die Summe abgeschlossen werden muss? Hier kann ich doch selbst bestimmen wie hoch, sonst hafte ich halt selbst.
     
  15. Genau das meine ich auch...... wie kann es bei einem einheitlichen Gesetz und Verordnung soviel unterschiedliche Handhabung geben, das dürfte meines Erachtens nicht sein. Da fehlt es an einer einheitlichen Linie.
    z.B.
    Screenshot_20210406-184142_Gallery.jpg
    Keine Vorgabe der Versicherungshöhe.... da fragt man sich wie der Sacharbeiter auf 3 Millionen kommt?



    :good:wäre auch langweilig:D
     
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  16. Bei meinem Schein, hat der SB explizit gesagt, dass ich mir eine Versicherung suchen sollen mit über 2 Millionen Schadenssumme?
    Jedenfalls meinte er, das es dafür jedoch kein gesetz gibt das eine bestimme Summe vorschreibt.
    Getreu dem Motto, Mehr ist Mehr.
    Aber eine bestimme Summe vorschreiben ist denke ich, sehr sehr schwierig.
     
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  17. #4017 Strobe, 6. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. April 2021
    Nein, die Hinweise stören nicht. Ich finde es aber immer wieder höchst skurril, wenn Behörden in Erlaubnissen (und z.T. auch in Anzeigenbestätigungen) darauf hinweisen, dass geltende Gesetze einzuhalten sind. Loriot würde wohl antworten: "Ach was..?".
    Zu Ende gedacht müsste auf jedem Führerschein stehen: "Die StVO ist einzuhalten."
    Ich habe einmal eine Bestätigung einer Anzeige bekommen, da hatte der SB gleich die ganze Verordnung in Kopie mitgeschickt. War ein ziemlich dicker Packen. :eek: (Eigentlich müsste man über all diesen Unsinn mal ein Buch schreiben :p)

    Zu den Auflagen:
    Nr. 4 haben sie wohl von den Böllerschützen übernommen, musst Du streichen lassen. Ansonsten angenehm wenige.

    Ich würde von Dir gern mal wissen (bitte per PN!), welcher SB zuständig war. Eigentlich sind die hier sehr kompetent.

    Ja, steht inzwischen im Gesetz. Ist aber auch durch BGB 127(2) eigentlich seit längerem kein Problem.

    Der Staat. In der (leider längst veralteten) SprengVwV steht unter "angemessene HPV" als Vorgabe noch "mindestens 1 Mio. DM für Personenschäden". Ich weiß nicht, ob es inzwischen angepasste interne Verwaltungsrichtlinien dazu gibt - vermute es aber sehr stark.
    Ähnliches gilt doch in der KfZ-Haftpflicht. Wenn man das selbst bestimmen könnte, würde so mancher Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleiben, weil beim Schädiger nix zu holen ist.
     
    Kevin1887 und kanne81 gefällt das.
  18. 3Mio ist ja für Sachschaden und Personenschaden gar nicht so unüblich viel. Interessanter finde ich 3Mio für Vermögensschaden... Da habe ich noch nicht viele Haftpflichtversicherung gesehen die das so ohne weiteres schlucken ;)
     
  19. Ich glaube, das ist mißverständlich. Es heißt ja: "3 Mio. € je Versicherungsfall". Die Formulierung ist durchaus üblich und die VS unterteilen das dann ggf. in Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist bei meiner Betriebshaftpflicht nicht anders. Das ist o.k.
     
    Kevin1887 gefällt das.
  20. Hab ne Email an den SB geschrieben wegen der Festlegung auf ein einzelnes Grundstück.
    Seine Antwort:
    es gibt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Hinweise für eine einheitliche Verfahrensweise in Sachsen. Danach muss das Grundstück, auf dem abgebrannt werden soll, grundsätzlich in Ihrem Eigentum stehen. Anderenfalls benötigen Sie eine Zustimmungserklärung des Eigentümers. Grundsätzlich ist das Abbrennen damit auf ein bestimmtes Grundstück bezogen, ohne dass der Abbrennvorgang immer variieren würde. Grund dafür ist die Beschränkung auf den privaten Bereich. Zu einem Vorführeffekt soll es gerade nicht kommen. Das betreffende Grundstück ist in die Erlaubnis einzutragen. Eine Durchführung an einem anderen Ort kommt nur im Ausnahmefall und nach entsprechender Abbrennbestätigung nach Abbrennanzeige in Betracht.

    Was denkt ihr darüber?

    EDIT: Und kann mir jemand erklären welche Voraussetzungen besagtes Grundstück erfüllen muss? Der SB äußert sich nur zu Umwelt etc, aber nicht zu SIcherheitsabständen usw. Hab online dazu wenig hilfreiches gefunden.
     
  21. Komische Aussage, "Hinweise" was soll das denn, entweder es steht im Gesetz oder nicht und das tut es nicht. Die Sicherheitsabstände stehen immer auf den Artikeln auch bei F3.
     
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  22. Ja das erscheint mir nach reiner Willkür des SB. Kann da wohl nicht viel gegen machen, wer weiß was er sich sonst noch ausm Hut zaubert ;)
     
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  23. Naja ist wieder so ne "Auslegungssache" .... die Behörde ist grundsätzlich ja dazu befugt dir den Abbrennplatz in einer gewissen Art und Weise vorzuschreiben. Aber ob sie dazu befugt ist dir die Abbrenngrundstücke so einzuschränken und es in den Auflagen festzuhalten, bezweifle ich.

    Die Sicherheitsabstände können vom jeweiligen Bundesland variieren, die im Gesetz und auf den Produkten stehenden Abstände können also nach oben hin verändert werden.
    In Bayern muss z.B. ein Mindestabstand von wenigstens 100m zu Wäldern sein.
     
    Westharzer gefällt das.
  24. ja auf so eine Auskunft in der Art hätte ich vom SB gehofft, aber da kommt nix
     
  25. #4025 TIE Fighter, 7. April 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. April 2021
    Du musst dir jetzt mal ganz ehrlich überlegen wie wichtig dir ein wechselnder Abbrenner wirklich ist und welchen Aufwand du für diesen betreiben möchtst.
    Klar ist, dass das so nicht rechtens ist und auch einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
    Der Sachverhalt wäre ähnlich wie wenn ich mir für private Zwecke einen LKW kaufe. Dann kommt beim Anmelden der SB und schreibt mir im Führerschein eine Bemerkung rein, das ich mit dem LKW nur auf privatem Grund fahren darf, da der LKW ja nicht für private Zwecke geeignet sei. Das hätte so das sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einer einheitlichen Verfahrensweise in Sachsen verfügt.
    Was erlauben Strunz?
    Das einzige womit er Recht hat, ist das eine Zustimmungserklärung vorliegen muss. Klar.
    Ich habe z.B. eine für ein Feld außerhalb jedweder Bebauung. Ist aber nicht mein Feld sondern das eines Bauern. Nach der Argumentation deines SB wäre es ihm aber lieber wenn ich vom eigenem Grund, innerhalb des Dorfes mit minimalem, aber gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von 15m zu den Nachbargrundstücken schießen muss. Sicherheit? Egal!
    Aber ....... mit "Bitte Bitte" wirst du bei deinem SB wahrscheinlich nicht weiterkommen, der macht mir einen viel zu abgebrühten Eindruck. Leg ihm doch mal pro forma zwei Möglichkeiten vor. Eine vom eigenen Grundstück und eine von einem fremden Grundstück mit Zustimmungserklärung. Dann soll er das mal ans sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr schicken und fragen was denn die sicherere und sinnvollere Variante sei. Wird aber alles nichts bringen, da ich hier den Versuch erkenne den 27er komplett ad absurdum zu führen.
    Ich sehe hier nur zwei Möglichkeiten:
    A) Entweder du schluckst die Kröte und gibst dich damit zufrieden, da du nur zu Silvester auf deinem Grundstück schießen möchtest, oder
    B) du gehst den harten Weg, machst dich richtig schlau, was sehr (Zeit)aufwändig ist, nimmst Geld und Geduld in die Hand und machst deine Rechte gerichtlich geltend. Nur mal so am Rande: Hier geht es um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
    Ich sage so etwas eher ungern, aber hier sehe ich wenig alternativen :(
     
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