Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Okt. 2015.

  1. Es mag sein das einigen das als logisch vorkommt... jedoch ziehe ich Zink 905/6 einigen Raketen vor.
     
  2. @AlexBu01
    Aber warum "F2+" ?Wegen ner Hand voll Raketen mit ein paar Gramm mehr NEM, wenn ich F3 bis 200g losschicken darf? :whistling:
    Jedem das seine ;) Bin eh nicht so der Raketenfan ... :D:p
     
  3. Ganz einfach. Was kostet eine 200g Rakete? ~15€ je nach Anbieter und Shop.
    Eine 75g Rakete kostet ~6€ pro Stück.

    Man bekommt so also mehr zum Zünden, als wenn man nur ein paar 200er hat. Das macht sich am Silvesterabend schon bemerkbar.

    Ich persöhlich mag die 905 und 906 beide sehr und beide sind immer dabei. Sind für mich die besten ihrer Klasse.

    Beste Grüße
     
  4. Die wirklich wichtigen Zink Raketen, sind leider F4... :rolleyes:
     
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  5. #4305 JustFun, 8. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 8. Mai 2021
    Klar man bekommt mehr Raketen, aber auch deutlich weniger Effekt :rolleyes:
    Aber wie gesagt, ist Geschmackssache ;) und bei Feuerwerk schau ich persönlich nicht auf das Geld und die Menge, da zählt bei mir allein der Effekt und wow Faktor.:D

    Was nicht bedeutet das ne Lesli Gold oder die kleinen Alba kein geilen Effekt haben.
     
  6. Da sagen alle. Man kann aber nicht von der Hand weisen, dass man geneigter ist, etwas zu kaufen, wenn es nicht so hochpreisig ist.
     
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  7. Hab ich ja geschrieben :D
    Aber das Hobby kostet nun einmal Geld, und die Jahrelange Erfahrung hat mir persönlich gezeigt.... "Geiz ist geil" passt nicht zum Thema Feuerwerk.
    Qualität kostet nun einmal ;)

    Aber wie ich auch sagte, es ist ja jedem sein Sache....... und und ich bin eh nicht so der Raketen Fan.:p
     
  8. Ähem... Nö.
    Beim Feuerwerk halte ich es wie mit Autoersatzteilen - kaufst du billig, kaufst du häufiger. ;)
     
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  9. Ähhm doch. Oder kaufst du nur Donnerschläge von Berckholz und nur 909 von Zink? Und um noch etwas Leuchtkram zu haben noch ein paar Buganos.

    Ich nehme an, du kaufst auch andere Produkte, die nicht ganz so hochpreisig sind. Sonst hättest du nicht viel zum genießen, wenn du nicht im vierstelligen Bereich einkaufst.

    Ich glaube wir reden ein wenig aneinander vorbei. Es gibt auch gute Artikel die nicht direkt ein Vermögen kosten.
    Ich meine nicht billigen Plunder.
    Man muss halt für selbst ein ausgewogenes Verhältnis aus Qualität und Menge schaffen.
     
    Kevin1887 gefällt das.
  10. Grundsätzlich hast du Recht. ;)
    Bei Raketen greife ich aber lieber zu F3. Da bin ich eh nicht so am Start. Da gibt es in F2 auch schöne Teile von Funke/Zink. Die reichen mir auch.
    Und ja, auch ich nehme natürlich auch Discounterware oder so genannte "Billigbatterien" wie die Red Meteor von Jorge oder ähnliches. Aber es ging ja grundlegend um Raketen in F2+ und das finde ich nun mal idiotisch wenn es nur ums "braucht man nicht anzeigen" geht. Dann lieber gleich richtig.

    Wieder gut? :D
     
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  11. Ich hätte mal eine Frage zum Abbrennen nach 22 Uhr bzgl. der Ruhezeiten.

    Ich plane Ende Juni ein Feuerwerk anlässlich einer Familienfeier. Dies wäre meine erste Anzeige mit meinem 27er.
    Nun ist es ja so, dass innerorts ab 22 Uhr die Nachruhe greift, es in den Sommermonaten um 22 Uhr jedoch noch nicht wirklich dunkel ist.
    Meines Wissens nach gab/ gibt? es eine Vorschrift in der alten SprengVwV, nach derer in den Sommermonaten Feuerwerke auch bis 22:30 oder 23 Uhr zulässig sind. Ich bin mir jedoch unsicher, ob ich mich zum einen noch auf diese Vorschrift berufen kann und zum anderen diese wirklich Sperrwirkung für die lokale Nachtruhe hat?

    Der zuständige Sachbearbeiter beim Ordnungsamt war ebenso überfragt. Vielleicht kann mir hier einer nähere Auskunft geben?
    Anderenfalls würde ich das Feuerwerk, welches sowieso nicht all zu groß ausfallen wird, da lange unklar war, ob die Feier überhaupt stattfinden kann, eben im Halbdunkeln gegen kurz vor 22 Uhr schießen.

    Danke euch schonmal :)
     
  12. 20210508_113249.jpg
     
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  13. @Kooikerfreund Das sind die Zeiten, die mir mein SB an Telefon nannte.
    Willkommen im Club, ich stellte mir vor kurzem die gleiche Frage bezüglich Dunkelheit und abbrennen. Ich möchte nämlich auch ende Juni anmelden.:)
     
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  14. SprengVwV 1.Anlage

     
  15. Man kann auch beim Gewerbeamt eine Sperrzeitenverkürzung beantragen...zumindest Musikveranstaltungen (Open Air...Anlage am Anschlag) war damit problemlos bis 0.00-1.00 Uhr möglich.

    Edit: weiß aber nicht ob die nur für Feuerwerk erteilt wird
     
  16. Grundsätzlich richtig. Wenn die Musik, welche eh recht laut sein wird, bis 3 Uhr am Morgen oder noch länger genehmigt wird, sollte die Genehmigung für FWK z.b. bis 1 Uhr weniger das Problem sein.:)
     
  17. #4317 DocTorHL, 13. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 13. Mai 2021
    Hallo in die Runde,
    ich habe eine Frage zur Aufbewahrung (27er):
    Ich habe die LR410 jetzt schon einige Male gequält ;) ... aber irgendwie werde ich aus dem Absatz 7 nicht schlau. Da steht:


    (7) ... „Die Tür muss eine feuerbeständige Stahltür (T90-1-Tür) oder eine entsprechende Spezialtür mit Stahlzarge sein. Als Türschloss ist ein Sicherheitsschloss gemäß SprengLR 230 Nummer 2.1.3 Abs. 1 und 2 erforderlich“ ...

    Gilt das (mit Sicherheits-tür/schloss) somit auch für die Aufbewahrung von 1.3/1.4?

    weiter heißt es:

    (8) Absatz 7 findet keine Anwendung bei Verwendung eines nach SprengLR 210 in Verbindung mit SprengLR 230 errichteten Lagers.

    Die Beiden habe ich mir auch durchgelesen,... ist nach meinem Verständnis aber nicht der Fall. Also würde der Absatz 7 greifen.

    Vielleicht eine dumme Frage,... ich will es nur verstehen ;)

    Unter folgenden Voraussetzungen kann also nicht aufbewahrt werden?!:
    - freistehendes EFH
    - unbewohnter Raum (kein Kellerraum, kein Raum auf dem Dachboden, kein Durchgangsraum o.ä.,... sondern einfach ein nicht genutzter Raum im EG, der aktuell als „Abstellraum“ genutzt wird)
    - Fenster vorhanden
    - abschließbarer Stahlschrank (geplant)
    - Schrank könnte ohne Probleme an der Wand fixiert werden
    - Raum könnte separat über die normale Zimmertür verschlossen werden, soll aber eigentlich für alle weiterhin zugänglich bleiben.

    Wer kann Licht ins dunkle bringen?
    Jetzt schon mal ein dickes DANKE!

    Beste Grüße :)
     
  18. Wo kommst du den her? Wenn die Angabe im Profil stimmt, kommen wir aus dem selben Kreis. Dann könnten wir ja auch persöhnlich drüber schnacken.

    Die Tür zu meinem Aufbewahrungsort ist jedenfalls keine Brandschutztür. Ich bewahre allerdings auch in einem feuerfesten Schrank auf.

    Beste Grüße
     
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  19. Passt doch soweit alles. Natürlich darfst du dort erst aufbewahren wenn der Stahlschrank eingebaut/angebracht ist und du als einziger 27er Zugang hast - zum Stahlschrank...
    Ein vernünftig großer Feuerlöscher direkt vor der Zugangsmöglichkeit wäre sinnvoll, plus ein kleiner neben dem Schrank. ;)
    Letztendlich wage ich zu bezweiflen, dass einer kontrollieren kommt aber für den Fall der Fälle, besser man hat als man hätte.
     
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  20. #4320 TIE Fighter, 14. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 15. Mai 2021
    Es gelten ja nicht alle Punkte für alle Gegenstände und für alle Arten der Aufbewahrung. Dafür gibt es die Fundstellenübersicht.
    Der von dir angesprochene Punkt fällt unter 4.2-7
    Der kommt in der Fundstellenübersicht echt selten vor. So gilt 4.2-7 bei der Aufbewahrung im gewerblichen und nicht gewerblichen Bereich bei Aufbewahrung im unbewohnten Gebäude für Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse 1.1 oder Schwarzpulver im gewerblichen Bereich :confused:
    Ich glaube wir reden hier aber über andere Dinge ;)
    Mach mal folgendes:
    Geh zuerst in die Fundstellenübersicht und schau mal was du wo für welchen Bereich Aufbewahren möchtest. Dann notierst du dir die dafür geltenden Punkte. Diese musst du erfüllen. Die anderen sind für deinen Fall dann nicht relevant (siehe 2.1).
    Ich gehe fast jede Wette ein, das 4.2-7 für dich nicht in Frage kommt :whistling:

    Machen wir mal eine hypothetisches Gedankenexperiment:
    Voraussetzungen wären:
    Kat. F3 bis 1.3G im nicht gewerblichen Bereich in einem unbewohnten Raum in Wohn- und Geschäftsgebäude.
    Dann gilt nach meinem Dafürhalten die Spalte 8 und Zeile 1. Zu beachten wären demnach die Punkte: 4.1 (2-5); 4.2 (2-5); 4.3 (2); 4.4 (2 und 3); 4.7 (2); 4.8 (2); 4.9 (2); 4.11 (2) und 4.12 (2)

    4.1
    (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

    (2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.

    (3) (ist mein Lieblingspunkt :)) Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Diebstahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:
    - in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sind,
    - in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen,
    - in oder an einer Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, ist.

    (4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Kleiderablage, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

    (5) Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

    4.2
    (1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Dieb-stahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen zu verhindern.

    (2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein.

    (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

    (4) Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss versehen sein.

    (5) Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muss die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muss die Abdeckung gegen Abheben gesichert sein.

    4.3
    (2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.

    4.4
    (2) Pyrotechnische Munition der Gefahrenklasse PM I entspricht in ihrer Gefährlichkeit im allgemeinen den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die der Gefahrenklasse PM II im allgemeinen den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse T2.

    (3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis un-tergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.

    4.7
    (2) Die Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass eine starke Sonneneinstrahlung sowie das Auftreten von Wärmestau vermieden wird (z.B. Sonnenschutzdach, heller Anstrich des Behältnisses). Ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und sonstigen Wärmequellen muss eingehalten werden.

    4.8
    (2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschergröße III (z. B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr.

    4.9
    (2) Für pyrotechnische Gegenstände, die auch einzeln verkauft werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn sie in Packpapier o. ä. Material eingeschlagen sind.

    4.11
    (2) Behältnisse müssen sich an solchen Stellen befinden, wo im Falle der Zündung des Behältnisinhaltes eine Gefährdung von Menschen nicht zu erwarten ist und wichtige Teile und Anlagen des Gebäudes (z.B. tragende Teile, Versorgungsleitungen) nicht zerstört werden können.

    4.12
    (2) Für Stahlschränke nach Nummer 4.1 Abs. 3 gilt für die Kennzeichnung Nummer 2.5.2 Abs. 6 des Anhangs der 2. SprengV.

    Wenn ich jetzt keinen Fehler beim copy and paste gemacht habe sollte es das, für 99% aller 27er bis F3, gewesen sein ;)

    Problematisch wird es nur ein wenig wenn die Verweise auf Gesetzte oder Verordnungen aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr zutreffend sind. Dann muss man halt etwas suchen :ignore:

    Jemand anderer Meinung? :shok:
     
  21. Hast du einen Link zu dieser Fundstellenübersicht? Finde auf die schnelle nichts brauchbares.
     
  22. Steht am Ende der SprengLR410 ;)
     
  23. Okay bisher nur flüchtig überflogen...da kann man schon mal das Interesse verlieren und gedanklich abschweifen ;)
    Werde mir das nochmal anschauen :ignore:

    Edit: klingt ja recht simpel^^ Danke dir
     
  24. Hallo allerseits,

    ich verfolge diesen Thread aus Interesse schon länger, obwohl ich erst seit kurzem den Erlaubnisschein für Kategorie 3 tatsächlich anpeile. Erstmal vielen Dank an alle, die ihn bisher mit den vielen Informationen und Erklärungen bereichert haben!

    Ich suche nun seit einer Weile vergeblich eine spezielle Info, was die Erlaubnis zur Grundstücksnutzung betrifft. Ich hab den Thread zwar nicht nochmal komplett durchgelesen, aber sowohl mit der Google-Suche, als auch der forumsinternen Suche hatte ich keinen Erfolg...

    Es geht um folgenden Sachverhalt:

    Mein Grundstück hat eine längliche Form und dort wo abgebrannt werden soll, lässt sich der 15 m Sicherheitsbereich nur durch Zuhilfenahme des Nachbargrundstücks einhalten. Meine Nachbarn sind grundsätzlich begeistert von den bisherigen Kategorie 2 Feuerwerken an Silvester (trotz kleinem, vierbeinigen Familienmitglied) und würden mir eine solche Erlaubnis sehr gerne geben. Allerdings: sie wohnen in der Doppelhaushälfte zur Miete. Ich habe hier im Forum bereits gelesen, dass im Falle des Abbrands von einem externen Grundstück stets die Erlaubnis des Eigentümers und nicht nur des Mieters/Pächters, d.h. des derzeitigen Besitzers, notwendig sei. Gilt das auch bei der Grundstücksnutzung zwecks Absperrung des Sicherheitsbereichs?
     
  25. #4325 Excalibur75, 15. Mai 2021
    Zuletzt bearbeitet: 15. Mai 2021
    Wenn du die Erlaubnis vom anderen Eigentümer hast, bist natürlich auch du für die Absperrung verantwortlich. Wer denn sonst ? Du bist ja sozusagen der "Veranstalter". Gibt ja auch Mieter/Erlaubnisinhaber in anderen Bereichen. Wie soll da der Eigentümer für Sorge tragen ? Als Beispiel, Rockstar im Stadion.....Verein vermietet, erteilt die Erlaubnis. Den Rest übernimmt der Veranstalter.
    Edit: Das ist jetzt nur meine persönliche Meinung, F3 bei 15 Metern finde ich zu gering. Ich habe locker 20-30 Meter Platz und finde F2 teilweise schon sehr grenzwertig. Deswegen zünde ich fast nie F3, schon gar nicht gefächert.
     
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